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Unzuläſſig iſt die Anrechnung des betreffenden Mehrwerts des
eigentlichen Wirtſchaftsinventars, insbeſondere des lebenden
Inventars auf Grund bilanzmäßiger Gegenüberſtellungen.)
Von den tatſächlichen Angaben eines Steuerpflichtigen darf
ohne Verhandlung mit ihm und ohne beſtimmte ſachliche,
in den Berufungsentſcheidungen anzugebende Gründe nicht
abgewichen werden.
I8
Entſcheidung des V. Senats vom 25. April 1908.
JN ND Rep VD 12307
Auf die Beſchwerde des Steuerpflichtigen, eines Bauernhof-
beſitzers, wegen der Veranlagung für 1907 erkannte das Ober-
verwaltungsgericht auf Rückgabe der Sache zur anderweiten Ent-
ſcheidung aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entſcheidung, in welcher die Berufungs-
kommiſſion 5251,50 M ſteuerpflichtiges Einkommen und unter
Ermäßigung um zwei Stufen 104 M Steuer feſtgeſetzt hat, kann
wegen materieller und formaler Verſtöße gemäß S 49 des Ein-
kommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom 19. Juni 1906 und
Art. 69 Nr. 5, Art. 71 Nr. 7 der Ausführungsanweiſung vom
25. Juli 1906 nicht aufrecht erhalten werden. Denn die Be-
rufungskommiſſion iſt bei der Ermittelung des Einkommens aus
der Landwirtſchaft für das maßgebende Kalenderjahr 1906 in
weſentlichen Punkten, insbeſondere bei den Einnahmen für Fett-
ſchweine, Roggen, Milch, Butter, Eier und Schafe, von den An-
gaben des Steuerpflichtigen abgewichen, ohne mit ihm vor Erlaß
der Berufungsentſcheidung in Fortſetzung des Beanſtandungs-
verfahrens über die tatſächlichen Unterlagen ihrer abweichenden
Schätzung zu verhandeln, ſo daß die dagegen in der Beſchwerde
erhobenen Einwendungen nicht als verſpätet zu erachten ſind. Für
Fettſchweine hat die Berufungskommiſſion zu der von dem Steuer-
pflichtigen angegebenen Einnahme von 2600 M noch 500 M
hinzugerechnet, ohne das in den Akten befindliche ſachverſtändige
Gutachten, welches nur 250 M hinguſetzt, überhaupt zu würdigen.
) Vergl. Bd. 7 S. 117, Bd. I S. 61.
Unzuläſſig iſt die Anrechnung des betreffenden Mehrwerts des
eigentlichen Wirtſchaftsinventars, insbeſondere des lebenden
Inventars auf Grund bilanzmäßiger Gegenüberſtellungen.)
Von den tatſächlichen Angaben eines Steuerpflichtigen darf
ohne Verhandlung mit ihm und ohne beſtimmte ſachliche,
in den Berufungsentſcheidungen anzugebende Gründe nicht
abgewichen werden.
I8
Entſcheidung des V. Senats vom 25. April 1908.
JN ND Rep VD 12307
Auf die Beſchwerde des Steuerpflichtigen, eines Bauernhof-
beſitzers, wegen der Veranlagung für 1907 erkannte das Ober-
verwaltungsgericht auf Rückgabe der Sache zur anderweiten Ent-
ſcheidung aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entſcheidung, in welcher die Berufungs-
kommiſſion 5251,50 M ſteuerpflichtiges Einkommen und unter
Ermäßigung um zwei Stufen 104 M Steuer feſtgeſetzt hat, kann
wegen materieller und formaler Verſtöße gemäß S 49 des Ein-
kommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom 19. Juni 1906 und
Art. 69 Nr. 5, Art. 71 Nr. 7 der Ausführungsanweiſung vom
25. Juli 1906 nicht aufrecht erhalten werden. Denn die Be-
rufungskommiſſion iſt bei der Ermittelung des Einkommens aus
der Landwirtſchaft für das maßgebende Kalenderjahr 1906 in
weſentlichen Punkten, insbeſondere bei den Einnahmen für Fett-
ſchweine, Roggen, Milch, Butter, Eier und Schafe, von den An-
gaben des Steuerpflichtigen abgewichen, ohne mit ihm vor Erlaß
der Berufungsentſcheidung in Fortſetzung des Beanſtandungs-
verfahrens über die tatſächlichen Unterlagen ihrer abweichenden
Schätzung zu verhandeln, ſo daß die dagegen in der Beſchwerde
erhobenen Einwendungen nicht als verſpätet zu erachten ſind. Für
Fettſchweine hat die Berufungskommiſſion zu der von dem Steuer-
pflichtigen angegebenen Einnahme von 2600 M noch 500 M
hinzugerechnet, ohne das in den Akten befindliche ſachverſtändige
Gutachten, welches nur 250 M hinguſetzt, überhaupt zu würdigen.
) Vergl. Bd. 7 S. 117, Bd. I S. 61.