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Anwendung finden. Der Umſtand, daß die Vorſchriften im $ 42
a. a. O. im weſentlichen mit denjenigen für die Aktiengeſellſchaften
im 8& 261 des Handelsgeſetzbuchs übereinſtimmen, berechtigt nicht
zu einer analogen Anwendung der aktienrechtlichen Bilanz-
vorſchriften auf die Berechnung des ſteuerpflichtigen Einkommens
der Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung.
Der Entwurf der Novelle zum Einkommenſteuergeſetze wollte
die Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung in gleicher Weiſe wie
die Aktiengeſellſchaften bezw. die bisher ſubjektiv ſteuerpflichtigen
Erwerbsgeſellſchaften beſteuern (vergl. Begründung des Ent-
wurfes S. 23, 25). Bereits in der Kommiſſion des Abgeordneten-
hauſes wurde aber die jetzt geltende Vorſchrift im S 16 des Ein-
kommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom 19. Juni 1906 be-
ſchloſſen; es drang die Anſicht durch, daß die Geſellſchaften mit
beſchränkter Haftung nach ihrem vollen Einkommen, d. h. nach
ihrem vollen Geſchäftsgewinne, beſteuert werden ſollten, und zwar
nach einem erhöhten Tarife. Dabei iſt es auch bei den Beratungen
im Plenum des Abgeordnetenhauſes und im Herrenhauſe ge-
blieben (vergl. Stenographiſche Berichte des Hauſes der Abgeord-
neten, Seſſion 1905 1906, Bd. 4 S. 4451, 4459, 4462, 4 470,
4 495; Bericht der XI. Kommiſſion des Herrenhauſes S. 3).
Nach den Materialien und nach der Faſſung der 88 16 und 13
Abſ. 1 Satz 2 des Einkommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom
19. Juni 1906 kommen daher für die Berechnung des ſteuer-
pflichtigen Geſchäftsgewinns der Geſellſchaften mit beſchränkter
Haftung nur die Bilanzgrundſätze im 8 40 des Handels-
geſetzbuchs vom 10. Mai 1897 in Betracht. Die Bilanz nach
S 42 des Geſetzes, betreffend die Geſellſchaften mit beſchränkter
Haftung, nach der Faſſung vom 20. Mai 1898 iſt keine reine Ver-
mögensbilanz, ſondern eine Verteilungsbilanz (vergl. Staub,
Kommentar zum Geſetze, betreffend die Geſellſchaften mit be-
ſchränkter Haftung, 2. Aufl. S. 331 Anm. 15, S. 332 Anm. 17, 19).
Die Ergebniſſe der letzteren Bilanz entſprechen nicht dem Jahres-
gewinne, der nach der Abſicht des Geſetzgebers der Beſteuerung der
Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung zu Grunde gelegt werden ſoll.
Hiermit in Übereinſtimmung ſteht die Vorſchrift im Art. 29
Nr. 1 der Ausführungsanweiſung vom 25. Juli 1906, daß der Ge-
ſchäftsgewinn der Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung in der-
Anwendung finden. Der Umſtand, daß die Vorſchriften im $ 42
a. a. O. im weſentlichen mit denjenigen für die Aktiengeſellſchaften
im 8& 261 des Handelsgeſetzbuchs übereinſtimmen, berechtigt nicht
zu einer analogen Anwendung der aktienrechtlichen Bilanz-
vorſchriften auf die Berechnung des ſteuerpflichtigen Einkommens
der Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung.
Der Entwurf der Novelle zum Einkommenſteuergeſetze wollte
die Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung in gleicher Weiſe wie
die Aktiengeſellſchaften bezw. die bisher ſubjektiv ſteuerpflichtigen
Erwerbsgeſellſchaften beſteuern (vergl. Begründung des Ent-
wurfes S. 23, 25). Bereits in der Kommiſſion des Abgeordneten-
hauſes wurde aber die jetzt geltende Vorſchrift im S 16 des Ein-
kommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom 19. Juni 1906 be-
ſchloſſen; es drang die Anſicht durch, daß die Geſellſchaften mit
beſchränkter Haftung nach ihrem vollen Einkommen, d. h. nach
ihrem vollen Geſchäftsgewinne, beſteuert werden ſollten, und zwar
nach einem erhöhten Tarife. Dabei iſt es auch bei den Beratungen
im Plenum des Abgeordnetenhauſes und im Herrenhauſe ge-
blieben (vergl. Stenographiſche Berichte des Hauſes der Abgeord-
neten, Seſſion 1905 1906, Bd. 4 S. 4451, 4459, 4462, 4 470,
4 495; Bericht der XI. Kommiſſion des Herrenhauſes S. 3).
Nach den Materialien und nach der Faſſung der 88 16 und 13
Abſ. 1 Satz 2 des Einkommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom
19. Juni 1906 kommen daher für die Berechnung des ſteuer-
pflichtigen Geſchäftsgewinns der Geſellſchaften mit beſchränkter
Haftung nur die Bilanzgrundſätze im 8 40 des Handels-
geſetzbuchs vom 10. Mai 1897 in Betracht. Die Bilanz nach
S 42 des Geſetzes, betreffend die Geſellſchaften mit beſchränkter
Haftung, nach der Faſſung vom 20. Mai 1898 iſt keine reine Ver-
mögensbilanz, ſondern eine Verteilungsbilanz (vergl. Staub,
Kommentar zum Geſetze, betreffend die Geſellſchaften mit be-
ſchränkter Haftung, 2. Aufl. S. 331 Anm. 15, S. 332 Anm. 17, 19).
Die Ergebniſſe der letzteren Bilanz entſprechen nicht dem Jahres-
gewinne, der nach der Abſicht des Geſetzgebers der Beſteuerung der
Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung zu Grunde gelegt werden ſoll.
Hiermit in Übereinſtimmung ſteht die Vorſchrift im Art. 29
Nr. 1 der Ausführungsanweiſung vom 25. Juli 1906, daß der Ge-
ſchäftsgewinn der Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung in der-