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Sodann hatten die Vertragſchließenden für den Fall, daß bei
dem Tode des Ehemanns Kinder aus ihrer Ehe vorhanden ſein
würden, weiter vereinbart:
„1. Solange die Ehefrau nicht wieder heiratet, hat ſie die Kinder
von ihrer Rente zu unterhalten.
2. Verheiratet ſie ſich aber wieder, ſo iſt für jedes Kind, ſolange
dasſelbe im Haushalte der Mutter erzogen wird, an dieſe ein
Betrag von 2000 M jährlich als Beihilfe zur Erziehung zu
zahlen!.
3. Verheiratet ſich die Ehefrau nicht wieder, iſt ſie alſo noch
Witwe, wenn die Kinder aus der Ehe alle das 24. Lebensjahr
erreicht haben, ſo erhält ſie alsdann mit dieſen das Grundſtück
zu N. , die Kinder die anderen . L... Alsdann hört die
Rente auf.
Verheiratet ſie ſich aber danach, ſo muß ſie den ihr zugefallenen
Grundſtücksanteil den Kindern bezw. Erben überlaſſen und erhält
die 200000 M, wie oben feſtgeſetzt iſt. Stirbt ſie, ohne Kinder
zu hinterlaſſen, ſo fällt das Grundſtück dem Nachlaſſe bezw. den
Erben wieder zu.“
Die Veranlagungskommiſſion nahm auf Grund dieſer Be-
ſtimmungen des Erbvertrags an, daß der Steuerpflichtigen das
nur unter der noch nicht gegebenen Vorausſetzung des Eintritts
auflöſender Bedingungen in Wegfall kommende Recht auf den
lebenslänglichen Bezug einer jährlichen Rente von 25 000 M zu-
ſtehe, und ſtellte demgemäß den Kapitalwert der Rente bei dem
Alter der Steuerpflichtigen zwiſchen 15 und 25 Jahren nach
8& 13 IT, S16 Abſ. 2 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli
1893 auf 17. 25 000 M=425000 M feſt.
Die Berufung der Steuerpflichtigen gegen ihre hiernach für die
Zeit vom 1. Juni 1906 bis 31. März 1907 zu dem Jahresſteuer-
ſatze von 221 M erfolgte Veranlagung zur Ergänzungsſteuer,
worin ſie auszuführen verſuchte, daß ihr bei dem Vorhandenſein
eines Kindes aus der Ehe mit ihrem Ehemanne vorläufig nur
das Recht auf den Bezug der Rente bis zum 24. Lebensjahre
dieſes Kindes zuſtehe, und demnach der Kapitalwert der Rente
gemäß der Vorſchrift unter IV des 8 13 des Ergänzungs-
ſteuergeſetzes, d. i. auf 25000 M . 15,029 M — 375725 M
zu berechnen ſei, wurde von der Berufungskommiſſion unter
23#
Sodann hatten die Vertragſchließenden für den Fall, daß bei
dem Tode des Ehemanns Kinder aus ihrer Ehe vorhanden ſein
würden, weiter vereinbart:
„1. Solange die Ehefrau nicht wieder heiratet, hat ſie die Kinder
von ihrer Rente zu unterhalten.
2. Verheiratet ſie ſich aber wieder, ſo iſt für jedes Kind, ſolange
dasſelbe im Haushalte der Mutter erzogen wird, an dieſe ein
Betrag von 2000 M jährlich als Beihilfe zur Erziehung zu
zahlen!.
3. Verheiratet ſich die Ehefrau nicht wieder, iſt ſie alſo noch
Witwe, wenn die Kinder aus der Ehe alle das 24. Lebensjahr
erreicht haben, ſo erhält ſie alsdann mit dieſen das Grundſtück
zu N. , die Kinder die anderen . L... Alsdann hört die
Rente auf.
Verheiratet ſie ſich aber danach, ſo muß ſie den ihr zugefallenen
Grundſtücksanteil den Kindern bezw. Erben überlaſſen und erhält
die 200000 M, wie oben feſtgeſetzt iſt. Stirbt ſie, ohne Kinder
zu hinterlaſſen, ſo fällt das Grundſtück dem Nachlaſſe bezw. den
Erben wieder zu.“
Die Veranlagungskommiſſion nahm auf Grund dieſer Be-
ſtimmungen des Erbvertrags an, daß der Steuerpflichtigen das
nur unter der noch nicht gegebenen Vorausſetzung des Eintritts
auflöſender Bedingungen in Wegfall kommende Recht auf den
lebenslänglichen Bezug einer jährlichen Rente von 25 000 M zu-
ſtehe, und ſtellte demgemäß den Kapitalwert der Rente bei dem
Alter der Steuerpflichtigen zwiſchen 15 und 25 Jahren nach
8& 13 IT, S16 Abſ. 2 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli
1893 auf 17. 25 000 M=425000 M feſt.
Die Berufung der Steuerpflichtigen gegen ihre hiernach für die
Zeit vom 1. Juni 1906 bis 31. März 1907 zu dem Jahresſteuer-
ſatze von 221 M erfolgte Veranlagung zur Ergänzungsſteuer,
worin ſie auszuführen verſuchte, daß ihr bei dem Vorhandenſein
eines Kindes aus der Ehe mit ihrem Ehemanne vorläufig nur
das Recht auf den Bezug der Rente bis zum 24. Lebensjahre
dieſes Kindes zuſtehe, und demnach der Kapitalwert der Rente
gemäß der Vorſchrift unter IV des 8 13 des Ergänzungs-
ſteuergeſetzes, d. i. auf 25000 M . 15,029 M — 375725 M
zu berechnen ſei, wurde von der Berufungskommiſſion unter
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