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101

Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern zur
anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurückzugeben,
deren Aufgabe es sein wird, unter Berücksichtigung des Beschwerde-
vorbringens das landwirtschaftliche Einkommen nochmals zu ermitteln.
Dabei ist zwar an dem vom Gerichtshöfe wiederholt aufgestellten
Grundsätze festzuhalten, daß eine Gegenüberstellung der Werte des so-
genannten lebenden Inventars zum Beginn und Schlüsse des Wirt-
schaftsjahrs nur hinsichtlich derjenigen Stücke zulässig ist, welche sich
als Wirtschaftsvorräte und Erzeugnisse im Sinne des Art. 1114 und
II 11 der Ausführungsanweisung qualifizieren, nicht aber bezüglich der-
jenigen Tiere, welche zum eigentlichen, zur Bewirtschaftung notwendigen
Inventar zu rechnen sind (Bd. 9 S. 61 der Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen).
Verschieden davon und in gar keiner Verbindung hiermit stehend
ist aber die Frage, inwieweit Einnahmen aus dem Verkaufe von Vieh
sich als Wirtschaftseinnahmen darstellen und deshalb dem steuer-
pflichtigen Einkommen hinzuzurechnen sind, und inwieweit dies etwa
nicht der Fall ist. Wenn das Ergebnis eines landwirtschaftlichen
Betriebs zur Einkommensteuer herangezogen werden soll, so kann nur
derjenige Gelderlös in der Wirtschaftsrechnung in Einnahme gebracht
werden, der im Betriebe der Wirtschaft erzielt wird, ebenso wie auch
nur in Ausgabe gestellt werden darf, was mit dem laufenden Betrieb
im Zusammenhänge steht. Veräußert z. B. ein Landwirt sein eigent-
liches Inventar, weil er sein Grundstück fortan nicht mehr landwirt-
schaftlich, sondern forstwirtschaftlich nutzen will, oder weil er (nach dem
Beispiele der Beschwerde) zur viehlosen Wirtschaft übergeht, so kann
der Erlös, als nicht im Betrieb aufgekommen, auch nicht als land-
wirtschaftliche Einnahme gelten. Dasselbe muß auch für den Fall
zutreffen, wenn ein für zu groß befundenes Inventar in der Zahl
verkleinert wird. Bei solchen Jnventarveräußerungen handelt es sich,
wie die Beschwerde zutreffend annimmt, nur um Vorgänge, die rein
das Vermögen berühren. Die Gelderlöse können daher nicht als Be-
triebseinnahmen behandelt werden. Nach diesen Gesichtspunkten wird
die Berufungskommission von neuem festzustellen und eingehend zu
begründen haben, ob bezw. inwieweit die streitigen 10 305 dem
steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen sind.
 
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