Abteilung I.
Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungs-
steuersachen.
Nr. 1.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Begrisf des Wohnsitzes nach dem Einkommensteuergesetz und dem
Vertrage zwischen Preußen und Österreich vom 21. Juni
1899?)
Entscheidung des V. Senats vom 8. Mai 1909.
X. IV. u. 73 — L<^. L IV. a. 11, 12/09.
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, mietete
im Jahre 1907 zu A. in Preußen eine aus sieben Zimmern bestehende
Wohnung auf drei Jahre, bezog diese Wohnung am 6. November 1907
und wurde hierauf vom 1. Dezember 1907 ab für das Steuerjahr 1907
zur Staatseinkommensteuer und Ergänzungssteuer sowie zur Staats-
einkommensteuer für das Steuerjahr 1908 und zur Ergänzungssteuer
für die Steuerjahre 1908/1910 herangezogen.
Nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Berufung erhob er
noch Beschwerde. Diese wurde jedoch vom Oberverwaltungsgerichte
zurückgewiesen aus folgenden
Gründ en:
Streitig ist lediglich die subjektive Steuerpflicht des Beschwerde-
führers, nachdem der ursprünglich auch gegen die Höhe der Steuern
erhobene Widerspruch im Berufungsverfahren fallen gelassen ist.
Die Steuerpflicht ist, da der Beschwerdeführer die österreichische
Staatsangehörigkeit besitzt, davon abhängig, daß er, ohne in Österreich
*) Vergl. Bd. 6 S. 290 ff., Bd. 9 S. 3 ff., Bd. 10 S. 15 ff., Bd. 12 S. 11 ff.,
Bd. 13 S. 11 ff.
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen, it. 1
Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungs-
steuersachen.
Nr. 1.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Begrisf des Wohnsitzes nach dem Einkommensteuergesetz und dem
Vertrage zwischen Preußen und Österreich vom 21. Juni
1899?)
Entscheidung des V. Senats vom 8. Mai 1909.
X. IV. u. 73 — L<^. L IV. a. 11, 12/09.
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, mietete
im Jahre 1907 zu A. in Preußen eine aus sieben Zimmern bestehende
Wohnung auf drei Jahre, bezog diese Wohnung am 6. November 1907
und wurde hierauf vom 1. Dezember 1907 ab für das Steuerjahr 1907
zur Staatseinkommensteuer und Ergänzungssteuer sowie zur Staats-
einkommensteuer für das Steuerjahr 1908 und zur Ergänzungssteuer
für die Steuerjahre 1908/1910 herangezogen.
Nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Berufung erhob er
noch Beschwerde. Diese wurde jedoch vom Oberverwaltungsgerichte
zurückgewiesen aus folgenden
Gründ en:
Streitig ist lediglich die subjektive Steuerpflicht des Beschwerde-
führers, nachdem der ursprünglich auch gegen die Höhe der Steuern
erhobene Widerspruch im Berufungsverfahren fallen gelassen ist.
Die Steuerpflicht ist, da der Beschwerdeführer die österreichische
Staatsangehörigkeit besitzt, davon abhängig, daß er, ohne in Österreich
*) Vergl. Bd. 6 S. 290 ff., Bd. 9 S. 3 ff., Bd. 10 S. 15 ff., Bd. 12 S. 11 ff.,
Bd. 13 S. 11 ff.
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen, it. 1