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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 14.1911

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Abteilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 114)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62128#0048
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einen Wohnsitz zu haben, entweder in Preußen wohnt oder sich daselbst
des Erwerbes wegen oder ununterbrochen länger als ein Jahr aufhält
(§ 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni
1906 und Art. 1 Nr. 3 der hierzu erlassenen Ausführungsanweisung
in Verbindung mit der allgemeinen Verfügung vom 21. April 1900
zur Ausführung des Vertrags mit Österreich vom 21. Juni 1899
wegen Beseitigung von Doppelbesteuerungen, ß 2 I des Ergänzungs-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906). Unstreitig dient
sein Aufenthalt in A. nicht dem Erwerb und hat auch bei Beginn
des Steuerjahrs 1908 noch kein Jahr gedauert. Es kommt also nur
auf die Feststellung an, daß der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1907
und am 1. April 1908 — den für die hier in Rede stehenden Be-
steuerungen maßgebenden Zeitpunkten — in A. wohnte, ohne zugleich
in Österreich einen zweiten Wohnsitz zu haben.
Der Beschwerdeführer hat nach seinem Einzug in die Wohnung
in A. zunächst erklärt: „Ich bin österreichischer Staatsangehöriger und
habe neben meiner Wohnung in A. meinen bisherigen Wohnsitz in B.
in Österreich beibehalten", und: „Ich halte mich in A. meiner Ge-
sundheit wegen auf und betrachte den m. E. vorhandenen doppelten
Wohnsitz als ein Provisorium. Meine Wohnung in A. habe ich
auf drei Jahre gemietet, aber mit dem Rechte der halbjährlichen
Kündigung gegen eine vereinbarte Entschädigung für die Herrichtungs-
kosten."
Diese Erklärungen hat er in einem Schreiben vom Juli 1S08 so-
dann noch, wie folgt, ergänzt:
„Ich habe nämlich erklärt, daß ich mich hier meiner Gesundheit
wegen provisorisch aufhalte. Diese meine Erklärung schließt die
Absicht dauernder Beibehaltung der Wohnung in A. mit klaren Worten
aus, und wenn ich bei dieser Gelegenheit von einem nach meiner
Ansicht vorhandenen doppelten Wohnsitze gesprochen habe, konnte ich
den hiesigen nur dem Sprachgebrauche nach, nicht aber als einen den
Voraussetzungen des Staatsvertrags entsprechenden ansehen, weil nach
Art. 1 Abs. 3 die Jnnehabung einer Wohnung allein ohne die
Absicht dauernder Beibehaltung durchaus keinen Wohnsitz
begründet. Meine hiesige Wohnung ist nur ein vorüber-
gehender Aufenthaltsort, der neben einem ordentlichen Wohnsitz
und auch ohne einen solchen faktisch möglich wie gesetzlich gewiß zulässig ist
und nach Art. 1 des Staatsvertrags für die Besteuerung maßgebend
 
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