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wäre, wenn die Voraussetzungen hierzu vorhanden sein würden. Dies
ist aber nicht der Fall, weil so wie die Steuerbehörde mein
Domizil in B. in Österreich nicht anerkennt, ich das hiesige
nicht anerkenne, und feststeht, daß ich mich hier weder des Erwerbes
wegen noch schon länger als ein Jahr aufhalte, da ich erst im November
1907 hergekommen bin."
In seiner Berufungsschrift wird zwar das Vorhandensein des
Wohnsitzes in A. nicht ausdrücklich bestritten, jedoch unter Bezugnahme
auf die Vorverhandlungen und insbesondere auf das letztgedachte
Schreiben wiederholt darauf verwiesen, daß sein ordentlicher Wohnsitz
im Sinne von Art. 1 des Staatsvertrags vom 21. Juni 1899 B.
sei, wo er eine Wohnung in der C.-Gasse Nr. 4 seit Dezember 1907
inne habe.
Wenn die Berufungskommission in ihrer Entscheidung bei dieser
Sachlage das Vorhandensein eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers
in A. als „unstreitig" bezeichnet, so ist diese Angabe ihrem Wortlaute
nach mit dem Inhalte der Akten zwar nicht in vollem Einklang, und
sie kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, daß der Beschwerde-
führer seine in dem Schreiben vom Juli 1908 klar zum Ausdrucke
gebrachte Behauptung, wonach er in A. aus Gesundheitsrücksichten nur-
vorübergehend Aufenthalt genommen habe, im Berufungsverfahren nicht
nochmals aufgestellt hat. Denn es ist der gesamte Inhalt der Akten
zu beachten.
Allein dieser Mangel der Berufungsentscheidung ist nicht wesentlich.
Denn die Annahme, welche der Entscheidung der Berufungskommission
zu Grunde liegt, daß der Beschwerdeführer zu den entscheidenden Zeit-
punkten einer: Wohnsitz in A., in B. aber keinen Wohnsitz gehabt habe,
ist nach dem Inhalte der Akten und der ganzen Sachlage gerechtfertigt.
Ein Wohnsitz im Sinne des Staatsvertrags vom 21. Juni 1899
ist an dem Orte anzunehmen, an welchem jemand eine Wohnung unter
Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Bei-
behaltung einer solchen schließen lassen, ohne daß es darauf ankommt,
ob er auch den Mittelpunkt seines Lebens und seiner geschäftlichen
Tätigkeit dort hat (Art. 1 Abf. 3 des Vertrags). Diese Begriffs-
bestimmung ist dieselbe wie im § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, welche auch
nach § 1 des Einkommensteuergesetzes Geltung hat. Hinsichtlich ihrer
Auslegung wird insbesondere auf die in den Entscheidungen des
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wäre, wenn die Voraussetzungen hierzu vorhanden sein würden. Dies
ist aber nicht der Fall, weil so wie die Steuerbehörde mein
Domizil in B. in Österreich nicht anerkennt, ich das hiesige
nicht anerkenne, und feststeht, daß ich mich hier weder des Erwerbes
wegen noch schon länger als ein Jahr aufhalte, da ich erst im November
1907 hergekommen bin."
In seiner Berufungsschrift wird zwar das Vorhandensein des
Wohnsitzes in A. nicht ausdrücklich bestritten, jedoch unter Bezugnahme
auf die Vorverhandlungen und insbesondere auf das letztgedachte
Schreiben wiederholt darauf verwiesen, daß sein ordentlicher Wohnsitz
im Sinne von Art. 1 des Staatsvertrags vom 21. Juni 1899 B.
sei, wo er eine Wohnung in der C.-Gasse Nr. 4 seit Dezember 1907
inne habe.
Wenn die Berufungskommission in ihrer Entscheidung bei dieser
Sachlage das Vorhandensein eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers
in A. als „unstreitig" bezeichnet, so ist diese Angabe ihrem Wortlaute
nach mit dem Inhalte der Akten zwar nicht in vollem Einklang, und
sie kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, daß der Beschwerde-
führer seine in dem Schreiben vom Juli 1908 klar zum Ausdrucke
gebrachte Behauptung, wonach er in A. aus Gesundheitsrücksichten nur-
vorübergehend Aufenthalt genommen habe, im Berufungsverfahren nicht
nochmals aufgestellt hat. Denn es ist der gesamte Inhalt der Akten
zu beachten.
Allein dieser Mangel der Berufungsentscheidung ist nicht wesentlich.
Denn die Annahme, welche der Entscheidung der Berufungskommission
zu Grunde liegt, daß der Beschwerdeführer zu den entscheidenden Zeit-
punkten einer: Wohnsitz in A., in B. aber keinen Wohnsitz gehabt habe,
ist nach dem Inhalte der Akten und der ganzen Sachlage gerechtfertigt.
Ein Wohnsitz im Sinne des Staatsvertrags vom 21. Juni 1899
ist an dem Orte anzunehmen, an welchem jemand eine Wohnung unter
Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Bei-
behaltung einer solchen schließen lassen, ohne daß es darauf ankommt,
ob er auch den Mittelpunkt seines Lebens und seiner geschäftlichen
Tätigkeit dort hat (Art. 1 Abf. 3 des Vertrags). Diese Begriffs-
bestimmung ist dieselbe wie im § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, welche auch
nach § 1 des Einkommensteuergesetzes Geltung hat. Hinsichtlich ihrer
Auslegung wird insbesondere auf die in den Entscheidungen des
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