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Entscheidung des VI. Senats vom 7. Oktober 1909.
0. X. XII. b. 31 — Ley. L. XII. b. 10/09.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Kaufmanns, bezüglich
seiner Veranlagung für 1908 wurde seitens des Oberverwaltungs-
gerichts zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Warenkaufmann erzielt seinen Geschäftsgewinn regelmäßig da-
durch, daß er die im großen eingekauften Waren im kleinen mit einem
Zuschläge zum Einkaufspreise verkauft. Der Unterschied zwischen Ein-
und Verkaufspreisen macht seinen Rohgewinn aus. Es ist deshalb
nicht, wie die Berufungskommission meint, unrichtig, den Rohgewinn
nach dem durchschnittlichen prozentualen Zuschläge zum Waren einkaufs-
preise zu bemessen, entspricht vielmehr der Natur der Sache und der
Übung des kleinstädtischen Warenkaufmanns ohne Handelsbücher.
Der bei den Steuerbehörden üblichere Weg der Schätzung ist aller-
dings die Bemessung des Rohgewinns nach Prozentsätzen des Verkaufs-
erlöses, des sogenannten Umsatzes oder Umschlags. Auch dieser Weg
ist nicht unrichtig; nur muß die schätzende Behörde des dabei zu
machenden Umwegs erkennbar sich bewußt gewesen sein. Schlägt der
Steuerpflichtige auf 100 des Einkaufs 25 zu, so ergibt der
Verkaufspreis 125 Der hiernach zu berechnende Rohgewinn von
125 beträgt also: 125 : 25 — 100 : x mithin 20 Prozent des
Verkaufspreises. Wollte im vorliegenden Falle die Berufungskommission
„den eigenen Angaben des Berufenden" folgen, wie die Berufungs-
entscheidung sagt, so durfte sie den vom Steuerpflichtigen auf 25 vom
Hundert des Einkaufspreises angegebenen Gewinnsatz nicht, wie ge-
schehen, mit 25 Prozent auf den Verkaufspreis übertragen. Denn
damit hat sie den vom Steuerpflichtigen und auch von ihrem Sach-
verständigen angegebenen Rohgewinnsatz um 5 Prozent erhöht.
Kann im Hinblick auf diesen Irrtum die Berufungsentscheidung
wegen wesentlichen Verfahrensmangels nach § 49 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906 nicht aufrecht er-
halten werden, so erweist sich bei freier Prüfung die Beschwerde doch
als im Ergebnis unbegründet. Von dem im Vorfahr angenommenen
und von dem im diesjährigen Verufungsversahren vernommenen Sach-
verständigen auch bei Berücksichtigung des im Jahre 1907 ver-
anstalteten Ausverkaufs von Schuhwaren als angemessen begutachteten
Entscheidung des VI. Senats vom 7. Oktober 1909.
0. X. XII. b. 31 — Ley. L. XII. b. 10/09.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Kaufmanns, bezüglich
seiner Veranlagung für 1908 wurde seitens des Oberverwaltungs-
gerichts zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Warenkaufmann erzielt seinen Geschäftsgewinn regelmäßig da-
durch, daß er die im großen eingekauften Waren im kleinen mit einem
Zuschläge zum Einkaufspreise verkauft. Der Unterschied zwischen Ein-
und Verkaufspreisen macht seinen Rohgewinn aus. Es ist deshalb
nicht, wie die Berufungskommission meint, unrichtig, den Rohgewinn
nach dem durchschnittlichen prozentualen Zuschläge zum Waren einkaufs-
preise zu bemessen, entspricht vielmehr der Natur der Sache und der
Übung des kleinstädtischen Warenkaufmanns ohne Handelsbücher.
Der bei den Steuerbehörden üblichere Weg der Schätzung ist aller-
dings die Bemessung des Rohgewinns nach Prozentsätzen des Verkaufs-
erlöses, des sogenannten Umsatzes oder Umschlags. Auch dieser Weg
ist nicht unrichtig; nur muß die schätzende Behörde des dabei zu
machenden Umwegs erkennbar sich bewußt gewesen sein. Schlägt der
Steuerpflichtige auf 100 des Einkaufs 25 zu, so ergibt der
Verkaufspreis 125 Der hiernach zu berechnende Rohgewinn von
125 beträgt also: 125 : 25 — 100 : x mithin 20 Prozent des
Verkaufspreises. Wollte im vorliegenden Falle die Berufungskommission
„den eigenen Angaben des Berufenden" folgen, wie die Berufungs-
entscheidung sagt, so durfte sie den vom Steuerpflichtigen auf 25 vom
Hundert des Einkaufspreises angegebenen Gewinnsatz nicht, wie ge-
schehen, mit 25 Prozent auf den Verkaufspreis übertragen. Denn
damit hat sie den vom Steuerpflichtigen und auch von ihrem Sach-
verständigen angegebenen Rohgewinnsatz um 5 Prozent erhöht.
Kann im Hinblick auf diesen Irrtum die Berufungsentscheidung
wegen wesentlichen Verfahrensmangels nach § 49 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906 nicht aufrecht er-
halten werden, so erweist sich bei freier Prüfung die Beschwerde doch
als im Ergebnis unbegründet. Von dem im Vorfahr angenommenen
und von dem im diesjährigen Verufungsversahren vernommenen Sach-
verständigen auch bei Berücksichtigung des im Jahre 1907 ver-
anstalteten Ausverkaufs von Schuhwaren als angemessen begutachteten