325
des selbständigen Gewerbebetriebs gegründet worden, um den Schwierig-
keiten, die ein Gewerbebetrieb der steuerpflichtigen Gesellschaft in
Österreich hat, zu entgehen. Außerdem ist die österreichische Gesell-
schaft eine von der Steuerpflichtigen abgesonderte, selbständige Rechts-
persönlichkeit, und es sind nach dem Statute noch andere Personen
außer der steuerpflichtigen Gesellschaft Mitglieder der österreichischen
Gesellschaft. Hiernach fehlt es an den Unterlagen dafür, daß das in
Österreich versteuerte Einkommen der österreichischen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung als Einkommen der steuerpflichtigen Gesellschaft
aus ihrem eigenen Gewerbebetrieb in Österreich angesehen werden
könnte. Die der steuerpflichtigen Gesellschaft als Gewinn auf ihre
Stammeinlage bei der österreichischen Gesellschaft zufließenden Ein-
nahmen sind daher keine aus Gewerbebetrieb in Österreich entstandenen
Einnahmen und können deshalb in Preußen nicht steuerfrei gelassen
werden.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 97.
Einkommensteuer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Auch der unter der Bezeichnung einer Verzinsung der Stamm-
einlagen an ihre Mitglieder gezahlte Teil des Reingewinns
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist steuerpflichtig.
Entscheidung des V. Senats vom 26. Juni 1909.
3. n. V. 57 — Lax. V. 40/09.
Die von der Steuerpflichtigen, einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, wegen ihrer Veranlagung für das Steuerjahr 1908 erhobene
Beschwerde, in der sie lediglich die Steuerpflichtigkeit der an ihre Mit-
glieder als Zinsen für die Stammeinlagen gezahlten Beträge bestritt,
wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Geschäftsgewinn einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
welcher gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 unter sinngemäßer Anwendung von § 13 ebenda zu
berechnen ist, umfaßt auch die Gewinne, welche nach besonderer Vor-
schrift des Gesellfchaftsvertrags unter der Bezeichnung einer Verzinsung
des selbständigen Gewerbebetriebs gegründet worden, um den Schwierig-
keiten, die ein Gewerbebetrieb der steuerpflichtigen Gesellschaft in
Österreich hat, zu entgehen. Außerdem ist die österreichische Gesell-
schaft eine von der Steuerpflichtigen abgesonderte, selbständige Rechts-
persönlichkeit, und es sind nach dem Statute noch andere Personen
außer der steuerpflichtigen Gesellschaft Mitglieder der österreichischen
Gesellschaft. Hiernach fehlt es an den Unterlagen dafür, daß das in
Österreich versteuerte Einkommen der österreichischen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung als Einkommen der steuerpflichtigen Gesellschaft
aus ihrem eigenen Gewerbebetrieb in Österreich angesehen werden
könnte. Die der steuerpflichtigen Gesellschaft als Gewinn auf ihre
Stammeinlage bei der österreichischen Gesellschaft zufließenden Ein-
nahmen sind daher keine aus Gewerbebetrieb in Österreich entstandenen
Einnahmen und können deshalb in Preußen nicht steuerfrei gelassen
werden.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 97.
Einkommensteuer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Auch der unter der Bezeichnung einer Verzinsung der Stamm-
einlagen an ihre Mitglieder gezahlte Teil des Reingewinns
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist steuerpflichtig.
Entscheidung des V. Senats vom 26. Juni 1909.
3. n. V. 57 — Lax. V. 40/09.
Die von der Steuerpflichtigen, einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, wegen ihrer Veranlagung für das Steuerjahr 1908 erhobene
Beschwerde, in der sie lediglich die Steuerpflichtigkeit der an ihre Mit-
glieder als Zinsen für die Stammeinlagen gezahlten Beträge bestritt,
wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Geschäftsgewinn einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
welcher gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 unter sinngemäßer Anwendung von § 13 ebenda zu
berechnen ist, umfaßt auch die Gewinne, welche nach besonderer Vor-
schrift des Gesellfchaftsvertrags unter der Bezeichnung einer Verzinsung