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etwa der Ehemann alle Räume zusammen gemietet haben sollte, deshalb
ausgeschlossen, weil der Laden zu Wohnzwecken nicht benutzt wird (vergl.
Art. 78 der Aussührungsanweisung vom 25. Juli 1906 und Art. 28
Nr. 1 ff., insbesondere Nr. 6 der zur Ausführung der Verordnung
vom 15. November 1899 (G.-S. S. 545) ergangenen Anweisung vom
28. November 1899).
Nach Rückgabe der bei freier Beurteilung nicht spruchreifen Sache
zur anderweiten Entscheidung hat die Berufungskommission unter Be-
rücksichtigung des Beschwerdevorbringens über die Berufung sachlich
zu entscheiden.
II.
Entscheidung des VI. Senats vom 14. Juni 1909.
4. X. LH. d. 52 — ksx. L. XII. 6. 4/08.
Die Berufung des Steuerpflichtigen wegen der Veranlagung zur
Staatseinkommensteuer für das Steuerjahr 1908 und zur Ergänzungs-
steuer für die Steuerjahre 1908/1910 war wegen Verspätung zurück-
gewiesen worden. Der Steuerpflichtige bestritt letztere, weil ihm die
Beranlagungsbenachrichtigung nicht in rechtsgültiger Weise zugestellt
worden sei. Die Zustellung war nämlich nach der Zustellungsurkunde
am 1. April 1908, da der Steuerpflichtige in seiner Wohnung nicht
angetroffen wurde, durch Übergabe an seinen „Hauswirt, Frau A."
erfolgt, während in der Zustellungsurkunde über die am 6. November
1908 erfolgte Ersatzzustellung eines anderen Schriftstücks an den
Steuerpflichtigen Frau B. als „Hauswirt" bezeichnet war.
Der Beschwerde des Steuerpflichtigen entsprach das Oberverwaltungs-
gericht durch Rückgabe der Angelegenheit an die Berufungskommission
zur anderweiten Entscheidung aus folgenden
Gründen:
Nach ZZ 58, 88 des Einkommensteuergesetzes, ZZ 47, 52 des Er-
gänzungssteuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906, Art. 78
der Aussührungsanweisung vom 25. Juli 1906 in Verbindung mit
Art. 28 Nr. 6 Abs. 2 der zur Ausführung der Verordnung vom
15. November 1899, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen, erlassenen Anweisung vom 28. November
1899 kann die Zustellung unter den dort angegebenen, im vorliegenden
Falle nach der Zustellungsurkunde zutreffenden Voraussetzungen an den
in demselben Hause wie der Steuerpflichtige wohnenden Hauswirt
etwa der Ehemann alle Räume zusammen gemietet haben sollte, deshalb
ausgeschlossen, weil der Laden zu Wohnzwecken nicht benutzt wird (vergl.
Art. 78 der Aussührungsanweisung vom 25. Juli 1906 und Art. 28
Nr. 1 ff., insbesondere Nr. 6 der zur Ausführung der Verordnung
vom 15. November 1899 (G.-S. S. 545) ergangenen Anweisung vom
28. November 1899).
Nach Rückgabe der bei freier Beurteilung nicht spruchreifen Sache
zur anderweiten Entscheidung hat die Berufungskommission unter Be-
rücksichtigung des Beschwerdevorbringens über die Berufung sachlich
zu entscheiden.
II.
Entscheidung des VI. Senats vom 14. Juni 1909.
4. X. LH. d. 52 — ksx. L. XII. 6. 4/08.
Die Berufung des Steuerpflichtigen wegen der Veranlagung zur
Staatseinkommensteuer für das Steuerjahr 1908 und zur Ergänzungs-
steuer für die Steuerjahre 1908/1910 war wegen Verspätung zurück-
gewiesen worden. Der Steuerpflichtige bestritt letztere, weil ihm die
Beranlagungsbenachrichtigung nicht in rechtsgültiger Weise zugestellt
worden sei. Die Zustellung war nämlich nach der Zustellungsurkunde
am 1. April 1908, da der Steuerpflichtige in seiner Wohnung nicht
angetroffen wurde, durch Übergabe an seinen „Hauswirt, Frau A."
erfolgt, während in der Zustellungsurkunde über die am 6. November
1908 erfolgte Ersatzzustellung eines anderen Schriftstücks an den
Steuerpflichtigen Frau B. als „Hauswirt" bezeichnet war.
Der Beschwerde des Steuerpflichtigen entsprach das Oberverwaltungs-
gericht durch Rückgabe der Angelegenheit an die Berufungskommission
zur anderweiten Entscheidung aus folgenden
Gründen:
Nach ZZ 58, 88 des Einkommensteuergesetzes, ZZ 47, 52 des Er-
gänzungssteuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906, Art. 78
der Aussührungsanweisung vom 25. Juli 1906 in Verbindung mit
Art. 28 Nr. 6 Abs. 2 der zur Ausführung der Verordnung vom
15. November 1899, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen, erlassenen Anweisung vom 28. November
1899 kann die Zustellung unter den dort angegebenen, im vorliegenden
Falle nach der Zustellungsurkunde zutreffenden Voraussetzungen an den
in demselben Hause wie der Steuerpflichtige wohnenden Hauswirt