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erfolgen, wenn dieser zur Annahme des Schriftstücks bereit ist. Haus-
wirt eines Miethauses im Sinne dieser Vorschrift in der mit § 181
der Zivilprozeßordnung wörtlich übereinstimmenden Nr. 6 der Aus-
sührungsanweisung vom 28. November 1899 ist die Person, die das
Haus bewirtschaftet, den Hausbewohnern und Dritten gegenüber ver-
waltet, an die sich deshalb Dritte, die mit den Mietern des Hauses
in Verkehr treten wollen, zu wenden haben. Das kann der Haus-
eigentümer selbst, aber auch sein mit der Hausverwaltung Bevoll-
mächtigter, z. B. der sogenannte Vizewirt sein. Die Ehefrau oder
sonstige Angehörige des Hauseigentümers sind es ohne weiteres nicht.
(Vergl. die Kommentare zur Zivilprozeßordnung von Wilmowski
und Levy 7. Aufl. S. 284 Anm. 3, Struckmann und Koch 6. Aufl.
S. 204 Anm. 4, Seuffert 8. Aufl. S. 264 Anm. 4, Gaupp 8./9. Aufl.
S. 439 Anm. III 2 und Rechtsprechung des Reichsgerichts in Straf-
sachen Bd. 2 S. 255.) Im vorliegenden Falle ist die Frau A., an
die die Zustellung der Veranlagungsbenachrichtigung erfolgt ist, nach
den im Beschwerdeverfahren angestellten Ermittelungen Miteigentümerin
des Hanfes, in dem der Steuerpflichtige eine Mietwohnung inne hatte,
und zugleich Ehefrau des zweiten Miteigentümers, des Kaufmanns
Alwin A., während die oben erwähnte Frau B. nur eine Mit-
bewohnerin des Hanfes war. Dessenungeachtet ist Fran A. nach Lage
der Akten ohne weiteres als Hauswirtin nicht anzusehen.
Nach 1363ff., 1373, 1374, 1443, 1519, 1587, 1549 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet, von dem Vorbehaltsgute der Ehe-
frau abgesehen, in der Regel der Ehemann das den Eheleuten gehörige
Vermögen. Doch können die güterrechtlichen Verhältnisse durch
Vertrag auch anderweitig geregelt, es kann auch eine besondere Abrede
über die Verwaltung einzelner Vermögensgegenstände, namentlich der
Grundstücke, zwischen den Eheleuten getroffen sein. Nach dieser Richtung
hätte der Sachverhalt bezüglich des den A.schen Eheleuten gehörigen
Hauses festgestellt werden müssen, um die Rechtsgültigkeit der Zustellung
und die vom Steuerpflichtigen bestrittene Verspätung der Berufung
prüfen zu können. Da es die Berufungskommission verabsäumt hat,
so ist die Berufungsentscheidung aufzuheben (ß 49 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes, § 37 des Ergänzungssteuergesetzes), und die nicht
spruchreife Sache zur anderweiten Entscheidung an die Berufungs-
kommission zurückzugeben. Diese hat unter Beachtung vorstehender
Ausführungen zu prüfen, ob die Zustellung der Veranlagungsbenach-
erfolgen, wenn dieser zur Annahme des Schriftstücks bereit ist. Haus-
wirt eines Miethauses im Sinne dieser Vorschrift in der mit § 181
der Zivilprozeßordnung wörtlich übereinstimmenden Nr. 6 der Aus-
sührungsanweisung vom 28. November 1899 ist die Person, die das
Haus bewirtschaftet, den Hausbewohnern und Dritten gegenüber ver-
waltet, an die sich deshalb Dritte, die mit den Mietern des Hauses
in Verkehr treten wollen, zu wenden haben. Das kann der Haus-
eigentümer selbst, aber auch sein mit der Hausverwaltung Bevoll-
mächtigter, z. B. der sogenannte Vizewirt sein. Die Ehefrau oder
sonstige Angehörige des Hauseigentümers sind es ohne weiteres nicht.
(Vergl. die Kommentare zur Zivilprozeßordnung von Wilmowski
und Levy 7. Aufl. S. 284 Anm. 3, Struckmann und Koch 6. Aufl.
S. 204 Anm. 4, Seuffert 8. Aufl. S. 264 Anm. 4, Gaupp 8./9. Aufl.
S. 439 Anm. III 2 und Rechtsprechung des Reichsgerichts in Straf-
sachen Bd. 2 S. 255.) Im vorliegenden Falle ist die Frau A., an
die die Zustellung der Veranlagungsbenachrichtigung erfolgt ist, nach
den im Beschwerdeverfahren angestellten Ermittelungen Miteigentümerin
des Hanfes, in dem der Steuerpflichtige eine Mietwohnung inne hatte,
und zugleich Ehefrau des zweiten Miteigentümers, des Kaufmanns
Alwin A., während die oben erwähnte Frau B. nur eine Mit-
bewohnerin des Hanfes war. Dessenungeachtet ist Fran A. nach Lage
der Akten ohne weiteres als Hauswirtin nicht anzusehen.
Nach 1363ff., 1373, 1374, 1443, 1519, 1587, 1549 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet, von dem Vorbehaltsgute der Ehe-
frau abgesehen, in der Regel der Ehemann das den Eheleuten gehörige
Vermögen. Doch können die güterrechtlichen Verhältnisse durch
Vertrag auch anderweitig geregelt, es kann auch eine besondere Abrede
über die Verwaltung einzelner Vermögensgegenstände, namentlich der
Grundstücke, zwischen den Eheleuten getroffen sein. Nach dieser Richtung
hätte der Sachverhalt bezüglich des den A.schen Eheleuten gehörigen
Hauses festgestellt werden müssen, um die Rechtsgültigkeit der Zustellung
und die vom Steuerpflichtigen bestrittene Verspätung der Berufung
prüfen zu können. Da es die Berufungskommission verabsäumt hat,
so ist die Berufungsentscheidung aufzuheben (ß 49 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes, § 37 des Ergänzungssteuergesetzes), und die nicht
spruchreife Sache zur anderweiten Entscheidung an die Berufungs-
kommission zurückzugeben. Diese hat unter Beachtung vorstehender
Ausführungen zu prüfen, ob die Zustellung der Veranlagungsbenach-