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— 382 —

Erblasser bei dessen Lebzeiten der Bedachten zugewendeten Beträge an-
gerechnet waren, das Restkapital aber ihr nicht „ausgezahlt" werden,
sondern an erster Stelle ihren Kindern zufallen sollte, nahm die Be-
rufungskommission wie die Veranlagungskommission ein Kapitalver-
mächtnis an, und zwar in der Form eines Vermächtnisses, da im
Falle des kinderlosen Ablebens der Bedachten das Kapital an die
Erben des Testators oder deren Rechtsnachfolger fallen soll. Sie
wies dann auf die Bestimmung im § 2191 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs hin, wonach der Vorvermächtnisnehmer wie der Vorerbe als
Eigentümer des vermachten Kapitals anzusehen sei; deshalb stände die
Möglichkeit, daß nach seinem Ableben das Kapital an Dritte falle,
seiner Heranziehung zum vollen Nennbeträge nicht entgegen. Die ab-
weichende Auffassung des Erbschastsfteueramts wurde mit den ab-
weichenden Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes erklärt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde, in welcher der
Steuerpflichtige eine Verletzung des bestehenden Rechtes und, da über
den Antrag auf Aufhebung des Zuganges infolge der anderweiten
Veranlagung überhaupt nicht entschieden worden sei, auch das Vor-
liegen eines wesentlichen Verfahrensmangels behauptete und darzulegen
versuchte, wurde vom Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurück-
gewiesen aus folgenden
Gründen:
Soweit die Auslegung der letztwilligen Verordnung in der Berufungs-
entscheidung sich auf tatsächlichem Gebiete bewegt, ist sie, da das Rechts-
mittel der Beschwerde nach ß 37 des Ergänzungssteuergesetzes in Ver-
bindung mit Z 49 des Einkommensteuergesetzes nur auf Verletzung des
bestehenden Rechtes oder einen wesentlichen Verfahrensmangel gestützt
werden kann, der Anfechtung im Beschwerdeverfahren nur dann unter-
worfen, wenn sich ein derartiger Verstoß erkennen läßt. Das ist nicht
der Fall. Die Auslegung steht insbesondere mit dem Inhalte der
letztwilligen Verordnung nicht im Widerspruche. Soweit aber die Aus-
legung der Berusungskommission das Rechtsgebiet berührt, steht sie
mit dem bürgerlichen Rechte und dem Ergänzungssteuergesetz im Ein-
klänge. Ist das Vermächtnis, wie die Berufungskommission feststellt,
ein Kapitalvermächtnis, so ist die Ehefrau des Steuerpflichtigen, da
„der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfalle
des Vermächtnisses eintretenden bestimmten" . . . etwa eintretenden
„Ereignis an einem Dritten", seinen Erben, zugewendet hat, Vorder-
 
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