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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 14.1911

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Abteilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 114)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62128#0432
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386 —

Wein-, Obst- oder Gartenbaues oder durch sonstige Umstände bedingt
wird 11 Abs. 1 des Ergänzungssteuergesetzes, Allgemeine Ver-
fügung vom 24. März 1907 — II. 1871 — Mitteilungen aus der
Verwaltung der direkten Steuern Heft 49 S. 29). Die Zulässigkeit
der Bewertung nach Z 11 Abs. 1 a. a. O. hängt keineswegs
davon ab, daß der Steuerpflichtige seine Grundstücke selbst in
der angegebenen Weise bewirtschaftet, wie der Sachverständige an-
genommen zu haben scheint, und wird jedenfalls nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Steuerpflichtige seine Grundstücke ganz oder
teilweise einem anderen zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft
verpachtet hat.
Kommt auf Grund der getroffenen Feststellung die Bewertung der
wirtschaftlichen Einheiten nach Z 11 Abs. 1 des Ergänzungssteuergesetzes
in Frage, so ist ihr Wert nach den Verkaufswerten und Pachtpreisen
zu bemessen, die sich für Grundstücke gleicher Art nach dem Durch-
schnitte der letzten zehn Jahre ermitteln lassen. Nach den Aus-
führungen in der oben zitierten Allgemeinen Verfügung des Finanz-
ministers vom 24. März 1907 — II. 1871 — sollen daher alle vor-
der Veranlagung bekannt gewordenen, im gewöhnlichen Verkehr erzielten
Kauf- und Pachtpreise bei der Durchschnittsberechnung gleichmäßige
Berücksichtigung finden. Die Berufungskommission muß also jene
Preise unter Benutzung der zufolge der Allgemeinen Verfügung des
Finanzministers vom 1. Dezember 1897 — II. 12 082 — und des
Runderlasses vom 8. Juni 1894 — II. 7670 — angelegten und ent-
sprechend der Allgemeinen Verfügung vom 24. März 1907 — II.
1871 — (Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern
Heft 49 Nr. 25 S. 29) berichtigten Sammlung von Kauf-
und Pachtpreisen für die ganze der Veranlagung vorangegangene
zehnjährige Periode ermitteln und hiernach den steuerpflichtigen Durch-
schnittswert für den Grundbesitz des Steuerpflichtigen feststellen.
Hierbei sind auch die für den zu bewertenden Grundbesitz selbst
in den letzten zehn Jahren vor der Veranlagung bezahlten
Preise mit in Betracht zu ziehen; sie dürfen aber —- im Gegensätze
zu dem Rechte, das bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Ergänzungs-
steuergesetze vom 19. Juni 1906 in Geltung war — nicht vorzugsweise
berücksichtigt werden.
Soweit 11 Abs. 1 des Ergänzungssteuergesetzes nicht Platz greift,
hat die Wertbemessung nach den bisher vom Oberverwaltungsgericht
 
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