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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 14.1911

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Abteilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 19)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62128#0451
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von Ziegeln für einen Ziegeleibesitzer übernommen. Nach dem von
ihm mit letzterem abgeschlossenen Vertrage sind die Stücksätze ver-
schieden, je nachdem gute oder weniger brauchbare Ziegel hergestellt
werden; für unbrauchbare Ziegel wird kein Lohn gewahrt. DnS volle
Risiko der Arbeit hat der Ziegelmeister zu tragen. Gewinn und Ver-
lust teilt er mit seinen sieben Akkordarbeiten, die er aus seiner Heimat
mitgebracht hat. Außerdem sind auf der Ziegelei noch über zwanzig
Lohnarbeiter beschäftigt gegen einen festen Lohn. Nach dem Vertrage
mit dem Ziegeleibesitzer hat der Ziegelmeister alle Arbeiter zu stellen,
zu beaufsichtigen und zu lohnen. Mit den Akkordarbeiten hat er ver-
einbart, daß er ein Voraus von 20 für den Kopf erhält.
Daß derjenige, welcher die Lohnarbeiter für eigene Rechnung und
Gefahr beschäftigt, das llnternehmergewerbe betreibt, ist zweifellos
(Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen
Bd. 8 S. 445 ff., Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten
Steuern Heft 29 S. 26). Es fragt sich nur, wer im vorliegenden
Falle dieser Unternehmer ist. Die Einkonimensteuerberufungskommifsion
hat angenommen, daß der Ziegelmeister und seine sieben Akkordarbeiter
das Gewerbe gemeinschaftlich betreiben. Für diese Auffassung spricht,
daß der Ziegelmeister sich die Akkordarbeiter aus seiner Heimat mit-
bringt und daß Gewinn und Verlust für gemeinsame Rechnung gehen.
Es besteht also zwischen diesen acht Personen ein Gesellschaftsverhältnis.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegen-
seitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den
Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten
Beiträge zu leisten (ß 705 öes Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Vertrag
ist formfrei. Die Beiträge können auch in Handlungen, Diensten und
Arbeitsleistungen bestehen. Die Geschäftsführung kann einem einzigen
Gesellschafter übertragen werden (Z 710 a. a. O.). Die Anteile der
Gesellschafter am Gewinn oder Verluste können durch den Vertrag
bestimmt werden (Z 722 a. a. O.). Im vorliegenden Falle sollen nach
dem Vertrage sämtliche Akkordarbeiten am Gewinn und Verluste gleich-
mäßig beteiligt sein. Demgegenüber ist es dann unerheblich, wenn
tatsächlich der Ziegelmeister mitunter die von den Akkordarbeitern zur
Deckung des Verlustes zu zahlenden Beträge nicht erhält.
Die Regierung hat für die Gewerbesteuer den Tatbestand anders
gewürdigt. Danach soll der Beschwerdeführer allein das Gewerbe be-
treiben. Diese Annahme stützt sich aber auf die aktenwidrige und
 
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