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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 14.1911

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Abteilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 19)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62128#0462
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Warenvorräte im Kleinverkehr an die Eintretenden ohne vorherige Be-
stellung durch in dem Laden angestellte, ohne weiteres zu den gewöhn-
lichen Verkäufen und Empfangnahmen legitimierte Personen verabfolgt.
Für den Eintritt in diese Verknufslokale besteht zwar das physische
Hindernis, daß die Türen an der Außenseite leine Klinken haben und
deshalb von außen nicht geöffnet werden können. Auf ein Klingel-
zeichen werden aber die Türen von innen für jedermann geöffnet, so daß
der Eintritt in Wirklichkeit ungehindert ist. Denn es kann keinen
Unterschied machen, ob der Eintretende zur Öffnung der Tür einen
Mechanismus oder eine menschliche Tätigkeit in Bewegung fetzen muß;
entscheidend bleibt vielmehr die Tatsache, daß jedermann nach Belieben
eintreten kann und daß dieser Zustand von den Vereinsleitern auch
gewollt ist. Die Geschlossenheit der Läden ist also keine solche, daß
sie den Nichteintritt von Nichtmitgliedern gewährleisten könnte (Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. II
S. 398 und Bd. 12 S. 259).
Ist hiernach die Steuerpflicht des Vereins bereits nach tz 5 Abs. 2
des Gewerbesteuergesetzes begründet, so bedarf es nach dieser Richtung
hin keiner Untersuchung mehr, ob auch noch die eine oder die andere
der im Abs. I aufgestellten Voraussetzungen für die Steuerpflicht ent-
fällt, ob insbesondere der Verein Gewinn unter feine Mitglieder verteilt.
Insoweit ift also die Beschwerde unbegründet. Indessen kann ihr bei
selbständiger Prüfung der Erfolg nicht versagt werden.
Ausweislich der Akten sind dem gewerbesteuerpflichtigen Ertrag auch
72 133 A „Rabattguthaben der Mitglieder" zugerechnet. In den
maßgebenden Abschlüssen bildete dieser Betrag einen Passivposten der
Bilanz und einen Debetposten der Gewinn- und Verlustrechnung.
Gegenüber dem Bestreiten jeder Gewinnabsicht seitens des Vereins
hätte aber die Regierung in ihrer Entscheidung zunächst dartun müssen,
weshalb jener Betrag einen Gewinn des Vereins darstelle; hierüber
fehlt jeder Aufschluß. Dieser Mangel der Begründung bildet einen
wesentlichen Verfahrensmangel, der nach § 37 Nr. 2 des Gewerbesteuer-
gesetzes zur Aufhebung der Berufungsentscheidung führt.
Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern zur
anderweitigen Entscheidung an die Regierung zurückzugeben, wobei
folgendes zu beachten sein wird.
Der § 24 in Verbindung mit H 1 Abs. 2 des Statuts räumt den
Mitgliedern das unbedingte Recht auf Überlassung von "sto des
 
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