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Vereinssatzungen auch für den Fall der Auflösung des Vereins aus-
geschlossen.
Hiernach treffen für den Verein die Voraussetzungen des H 5 des
Gewerbestenergesetzes für die Befreiung von der Gewerbesteuer zu.
Nach Aufhebung der Berufungsentscheidung ist daher dessen Freistellung
von der Steuer auszusprechen.
V.
Entscheidung des VI. Senats vom 23. Juni 1910.
n VI. (1. 18 - Lex. VI. (I. 15/tO.
Auf den Einspruch des für das Steuerjahr 1909 in der Gewerbe-
steuerklasse III zu 120 Steuer veranlagten Allgemeinen Konsum-
vereins zu B., einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht, hatte der Steuerausschuß unter Feststellung des steuer-
pflichtigen Ertrags auf 9 620 die Steuer auf 88 herabgesetzt.
Zu diesem Ertrage war der Steuerausschuß in der Weise gelangt, daß
er dem aus der Bilanz des Vereins für das letzte Geschäftsjahr
1907/08 sich ergebenden Überschüsse von 339 die auf das „Nück-
vergütungskonto" als Passivposten in die Bilanz aufgenommene Rück-
vergütung an die Vereinsmitglieder von 5 Prozent ihrer Waren-
entnahme im Gesamtbeträge von 9 281 A, als steuerpflichtigen Gewinn
hinzurechnete. Die Berufung des Beschwerdeführers war zurückgewiesen
worden mit folgender Begründung: Da nach § 26 des Vereinsstntuts
die Rückvergütung ihrer Höhe nach von den Vereinsorganen festzusetzen
sei, so hätten die Mitglieder keinen im voraus dem Betrage nach fest-
stehenden Anspruch; die Beschlußfassung der Vereinsorgane stelle somit
eine Verfügung über den erzielten Reingewinn dar, und die Rück-
vergütung müsse als Teil des steuerpflichtigen Ertrags angesehen werden.
Auf die hiergegen von dem Verein eingelegte Beschwerde erkannte
das Oberverwaltungsgericht auf Rückgabe der Sache zur anderweiten
Entscheidung aus folgenden
Gründen:
Nach tz 26 Nr. 1 des Statuts in Verbindung mit den in der
Berufungsentscheidung nicht beanstandeten Anführungen des Beschwerde-
führers im Berufungsverfahreu beschließen Vorstand und Aufsichtsrat
gemeinschaftlich über den Prozentsatz der zu bewilligenden Rück-
vergütung. Diese Festsetzung erfolgt vor Beginn des Geschäftsjahrs
und wird derart bekannt gemacht, daß jedes Vereinsmitglied, bevor es
Vereinssatzungen auch für den Fall der Auflösung des Vereins aus-
geschlossen.
Hiernach treffen für den Verein die Voraussetzungen des H 5 des
Gewerbestenergesetzes für die Befreiung von der Gewerbesteuer zu.
Nach Aufhebung der Berufungsentscheidung ist daher dessen Freistellung
von der Steuer auszusprechen.
V.
Entscheidung des VI. Senats vom 23. Juni 1910.
n VI. (1. 18 - Lex. VI. (I. 15/tO.
Auf den Einspruch des für das Steuerjahr 1909 in der Gewerbe-
steuerklasse III zu 120 Steuer veranlagten Allgemeinen Konsum-
vereins zu B., einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht, hatte der Steuerausschuß unter Feststellung des steuer-
pflichtigen Ertrags auf 9 620 die Steuer auf 88 herabgesetzt.
Zu diesem Ertrage war der Steuerausschuß in der Weise gelangt, daß
er dem aus der Bilanz des Vereins für das letzte Geschäftsjahr
1907/08 sich ergebenden Überschüsse von 339 die auf das „Nück-
vergütungskonto" als Passivposten in die Bilanz aufgenommene Rück-
vergütung an die Vereinsmitglieder von 5 Prozent ihrer Waren-
entnahme im Gesamtbeträge von 9 281 A, als steuerpflichtigen Gewinn
hinzurechnete. Die Berufung des Beschwerdeführers war zurückgewiesen
worden mit folgender Begründung: Da nach § 26 des Vereinsstntuts
die Rückvergütung ihrer Höhe nach von den Vereinsorganen festzusetzen
sei, so hätten die Mitglieder keinen im voraus dem Betrage nach fest-
stehenden Anspruch; die Beschlußfassung der Vereinsorgane stelle somit
eine Verfügung über den erzielten Reingewinn dar, und die Rück-
vergütung müsse als Teil des steuerpflichtigen Ertrags angesehen werden.
Auf die hiergegen von dem Verein eingelegte Beschwerde erkannte
das Oberverwaltungsgericht auf Rückgabe der Sache zur anderweiten
Entscheidung aus folgenden
Gründen:
Nach tz 26 Nr. 1 des Statuts in Verbindung mit den in der
Berufungsentscheidung nicht beanstandeten Anführungen des Beschwerde-
führers im Berufungsverfahreu beschließen Vorstand und Aufsichtsrat
gemeinschaftlich über den Prozentsatz der zu bewilligenden Rück-
vergütung. Diese Festsetzung erfolgt vor Beginn des Geschäftsjahrs
und wird derart bekannt gemacht, daß jedes Vereinsmitglied, bevor es