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Kommentar zum zitierten Reichsgesetze, 3. Auch. S. 110 Anm. d).
Solange und soweit der einzelne Gesellschafter den Beschluß nicht an-
ficht (Neukamp, a. a. O. S. 199 Anm. o), muß er auch in steuer-
licher Beziehung als maßgebend gelten (Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 8 S. 74).
Mit diesen Rechtsgrundsätzen befindet sich die Berufungsentscheidung
insofern im Widerspruch, als sie auch einen als „Gewinnsaldo" des
einen Jahres auf neue Rechnung des künftigen Jahres übernommenen
Gewinn den einzelnen Gesellschaftern unter allen Umständen als
steuerpflichtiges Einkommen anrechnen will. Dies wäre aber nach vor-
stehenden Ausführungen nur in dem Falle zulässig, wenn der „Gewinn-
saldo" als ein Guthaben der einzelnen Gesellschafter oder der
Gesellschafter zusammen nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile unter
den Passiven der Gesellschaftsbilanz weitergeführt würde, so daß ihnen
ein klagbarer Anspruch hierauf zustände.
Die Berufungsentscheidung unterliegt deshalb wegen Verletzung des
bestehenden Rechtes der Aufhebung (tz 49 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906).
Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern zur
anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurückzugeben,
welche unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und des ge-
samten Akteninhalts, einschließlich der Beschwerdeschrift, das steuer-
pflichtige Einkommen von neuem zu ermitteln hat.
II.
Entscheidung des VI. Senats vom 23. Juni 1910.
X. XIII. e. 16 — Lei). XIII. o. 13/10.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wegen seiner Veranlagung für
das Steuerjahr 1909 richtete sich lediglich dagegen, daß die ihm auf
seine Geschäftsanteile an der A. Lampenfabrik, Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, gutgeschriebenen Anteile an dem Gewinne des
Geschäftsjahrs 1907/08 ihm als steuerpflichtiges Einkommen von der
Berufungskommission angerechnet waren. Sie wurde vom Oberver-
waltungsgerichte zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Ein dem 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 entsprechender Beschwerdegrund (Verletzung des be-
Kommentar zum zitierten Reichsgesetze, 3. Auch. S. 110 Anm. d).
Solange und soweit der einzelne Gesellschafter den Beschluß nicht an-
ficht (Neukamp, a. a. O. S. 199 Anm. o), muß er auch in steuer-
licher Beziehung als maßgebend gelten (Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 8 S. 74).
Mit diesen Rechtsgrundsätzen befindet sich die Berufungsentscheidung
insofern im Widerspruch, als sie auch einen als „Gewinnsaldo" des
einen Jahres auf neue Rechnung des künftigen Jahres übernommenen
Gewinn den einzelnen Gesellschaftern unter allen Umständen als
steuerpflichtiges Einkommen anrechnen will. Dies wäre aber nach vor-
stehenden Ausführungen nur in dem Falle zulässig, wenn der „Gewinn-
saldo" als ein Guthaben der einzelnen Gesellschafter oder der
Gesellschafter zusammen nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile unter
den Passiven der Gesellschaftsbilanz weitergeführt würde, so daß ihnen
ein klagbarer Anspruch hierauf zustände.
Die Berufungsentscheidung unterliegt deshalb wegen Verletzung des
bestehenden Rechtes der Aufhebung (tz 49 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906).
Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern zur
anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurückzugeben,
welche unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und des ge-
samten Akteninhalts, einschließlich der Beschwerdeschrift, das steuer-
pflichtige Einkommen von neuem zu ermitteln hat.
II.
Entscheidung des VI. Senats vom 23. Juni 1910.
X. XIII. e. 16 — Lei). XIII. o. 13/10.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wegen seiner Veranlagung für
das Steuerjahr 1909 richtete sich lediglich dagegen, daß die ihm auf
seine Geschäftsanteile an der A. Lampenfabrik, Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, gutgeschriebenen Anteile an dem Gewinne des
Geschäftsjahrs 1907/08 ihm als steuerpflichtiges Einkommen von der
Berufungskommission angerechnet waren. Sie wurde vom Oberver-
waltungsgerichte zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Ein dem 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 entsprechender Beschwerdegrund (Verletzung des be-