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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 14.1911

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Abteilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 114)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62128#0218
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vor. Eine solche Vereinbarung ist in dem gedachten Vertrage vom
Jahre 1861 nicht zu finden, auch fehlt es an einer dahin gehenden
Anordnung der zuständigen Behörde. Die Ansicht der Konventualinnen
allein aber, daß es sich hier um Dienstaufwand handele, genügt nach
Lage der gesetzlichen Vorschriften nicht.
Ebenso kann auch als Vergütung für Repräsentationskosten die zweite
Präbende oder ein Teil derselben nicht steuerfrei bleiben, weil nach Art. 22
Nr. 4 a der Ausführnngsanweisung dem Dienstaufwande nur die an
Militärpersonen, Reichsbeamte, unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte
ausdrücklich als Repräsentationskosten gewährten Bezüge gleich zu
achten und außer Ansatz zu lassen sind. Aus dem gleichen Grunde
kann auch der Mietwert der Dienstwohnung oder eines Teiles derselben
nicht steuerfrei bleiben.
Hiermit rechtfertigt sich die Zurückweisung der Beschwerde.

Nr. 56.
Einkommensteuer.
Die Anteile der Rektoren der Universitäten an den Promotions-,
Habilitations- und Jmmatrikulatiousgebühren enthalten
zugleich die Entschädigung sür den Dienstaufwand und sind
deshalb nur nach Abzug des letzteren steuerpflichtig.
Entscheidung des VI. Senats vom 8. März 1909.
^.x. XI. L. 140 — Lox. XI. a. 60/08.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Universitätsprofessors,
wegen seiner Veranlagung für das Steuerjahr 1907 erkannte das Ober-
verwaltungsgericht auf Rückgabe der Sache zur anderweiten Entscheidung
aus nachstehenden, den Sachverhalt ergebenden
Gründen:
In der angefochtenen Entscheidung ist ein steuerpflichtiges Einkommen
von 9139 mit 276 Steuer festgesetzt. Streitig ist allein die
Steuerpflicht der mit 3159 angerechneten Gebühren.
Der Steuerpflichtige bekleidete beim Beginne des Steuerjahrs das
Amt des Rektors der Universität. Das Amtsjahr des Rektors beginnt
und endigt mit dem 15. Oktober. Die Berufungskommission hat dem
Steuerpflichtigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des Ministers
 
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