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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 16.1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.61867#0050
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XI.IV

Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
Rep.-Nr.
Seite.
halt für die Beurteilung der Frage, ob die durch
die Beteiligten gebildete Gesellschaft einen selb-
ständigen Zweck verfolgt und namentlich einen
Gewinn für die Gesamtheit der Gesellschafter
bezweckt oder ob die einzelnen Gesellschafter die
gemeinsame Veranstaltung lediglich im Interesse
ihrer Einzelbetriebe benutzen und ob durch diese
Benutzung jeder einzelne Beteiligte an dem Orte
dieser Veranstaltung sein eigenes Gewerbe be-
treibt.
21.
Die Wichtigkeit der Betriebsanlagen für die
Gewinnerzielung als Zerlegungsmaßstab.
26. Jan. 1914.
VI. 0.
238/13.
462
22.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln im Zerlegungs-
verfahren sind nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen nur diejenigen der bei diesem Verfahren
Beteiligten berechtigt, welche durch das Er-
gebnis der Zerlegung, d. h. durch die zahlen-
mäßige Verteilung des Steuersatzes geschädigt
und deshalb zur Sache interessiert sind.
^Var6vdau88t6N6r.
5. Febr. 1913.
VI. 6.
322/12.
463
1.
Bei der Feststellung des nach H 1 des Warenhaus-
steuergesetzes maßgebenden Umsatzes ist der Ra-
batt nur dann abzuziehen, wenn die Kürzung
des Preises gleich bei der Zahlung erfolgt oder
wenn der Käufer auf die Rückzahlung eines be-
stimmten Teiles des Kaufpreises alsbald einen
unbedingten Anspruch erwirbt, wenn auch die
Auszahlung erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs
erfolgen soll. Dagegen mindern Rabatte in an-
derer Form, insbesondere solche, die erst zahlbar
werden, wenn sie eine gewisse Höhe erreicht
haben, nicht den Umsatz, sondern den Ertrag.
5. Febr. 1913.
VI.
5/12.
464
2.
Wie sich bei den im § 5 Abs. 1 und 2 des Gewerbe-
steuergesetzes genannten Vereinen, Genossen-
schaften usw. die Gewerbesteuerpflicht im ge-
gebenen Falle auf den gesamten Betrieb er-
streckt, so umfaßt bei ihnen auch die Warenhaus-
steuer den gesamten Kleinhandel, sofern nicht etwa
eine Einschränkung der Steuerpflicht nach 1
Abs. 3 des Warenhaussteuergesetzes begründet ist.
15.Nov.1913.
VI. ^V.
2/13.
465
3.
Nach § 6 Abs. 5 des Warenhaussteuergesetzes hat
der Minister für Handel und Gewerbe oder die
von ihm bestimmte Behörde im Zweifelsfalle
festzustellen, ob sich der Handel mit Waren der
einen Gruppe nach Herkommen und Gebrauch
auch auf Waren anderer Gruppen erstreckt. Ist
eine solche Entscheidung einmal ergangen, so
5. Nov. 1913.
VI. ^V.
1/13.
467
 
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