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Zahlungspflicht ruht, wird selbständig verpflichtet, die statutarische
Einzahlung zu leisten, und ist in gleicher Weise wie der erste
Aktionär bei nicht rechtzeitiger Einzahlung zur Zahlung von
Zinsen und Vertragsstrafe verpflichtet. Ferner steht der Gesell-
schaft bei Säumigkeit des Aktionärs außer der Klage und der
Zwangsvollstreckung das Recht der Kaduzierung zu, und außerdem
hat sie das Recht des Rückgriffs gegen die Vormänner und des
Verkaufs des Anteilrechts. Es können ferner die Aktionäre und
deren Rechtsvorgänger von dieser Verpflichtung zur Leistung von
Kapitaleinlagen bis zum Nennbetrag oder dem höheren Ausgabe-
preise der Aktien nicht befreit werden, und es ist auch die Auf-
rechnung gegen diese Verpflichtungen verboten. Es stellt deshalb
die Forderung der Aktiengesellschaft auf Einzahlung der noch aus-
stehenden Kapitaleinlage einen Teil ihres Geschäftsvermögens,
also ihres gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals dar."
Hiergegen wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft fol-
gendes geltend gemacht. Der Umstand, daß der in Frage stehende
Teil des Stammkapitals noch nicht eingefordert sei, zeige deut-
lich, daß er nach dem Willen der Geschäftsleitung dem Gewerbe-
betriebe noch nicht gewidmet werden solle und auch 'nicht gewidmet
sei; er arbeite nicht für das Gewerbe, sei unverzinslich und leiste
der Gesellschaft keinerlei Dienste. Unter die Aktiven müsse der
nicht eingezahlte Teil des Aktienkapitals nur deshalb ausgenom-
men werden, weil das Grundkapital nach ausdrücklicher Gesetzes-
vorschrift unter die Passiven eingestellt sei (tz 261 Nr. 5 des Han-
delsgesetzbuchs). Bestände nicht diese Vorschrift, so könnte das noch
ausstehende Aktienkapital auf beiden Seiten der Bilanz fortgelassen
werden. Auch fei die Bilanz nicht dazu bestimmt, über die dem Ge-
werbebetriebe gewidmeten Werte Aufschluß zu geben. Schließe der
Einzelkaufmann einen Vertrag mit einem stillen Gesellschafter,
nach welchem dieser ihm 50 000 cE Einlage sofort gibt und wei-
tere 50 000 cK jederzeit auf Erfordern zu geben verspricht, so werde
man kaum auf den Gedanken kommen, daß die zweiten 50 000 -F
dem Gewerbebetriebe dauernd gewidmet seien, bevor sie ein-
gefordert und eingezahlt würden. Das Gleiche gelte für das
xaotum äs mutuo äanäo. Jedenfalls könne es kein Kaufmann
verstehen, wenn man noch nicht eingefordertes Stammkapital, das
vielleicht — wie bei Lebensversicherungsgesellschaften — niemals
Zahlungspflicht ruht, wird selbständig verpflichtet, die statutarische
Einzahlung zu leisten, und ist in gleicher Weise wie der erste
Aktionär bei nicht rechtzeitiger Einzahlung zur Zahlung von
Zinsen und Vertragsstrafe verpflichtet. Ferner steht der Gesell-
schaft bei Säumigkeit des Aktionärs außer der Klage und der
Zwangsvollstreckung das Recht der Kaduzierung zu, und außerdem
hat sie das Recht des Rückgriffs gegen die Vormänner und des
Verkaufs des Anteilrechts. Es können ferner die Aktionäre und
deren Rechtsvorgänger von dieser Verpflichtung zur Leistung von
Kapitaleinlagen bis zum Nennbetrag oder dem höheren Ausgabe-
preise der Aktien nicht befreit werden, und es ist auch die Auf-
rechnung gegen diese Verpflichtungen verboten. Es stellt deshalb
die Forderung der Aktiengesellschaft auf Einzahlung der noch aus-
stehenden Kapitaleinlage einen Teil ihres Geschäftsvermögens,
also ihres gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals dar."
Hiergegen wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft fol-
gendes geltend gemacht. Der Umstand, daß der in Frage stehende
Teil des Stammkapitals noch nicht eingefordert sei, zeige deut-
lich, daß er nach dem Willen der Geschäftsleitung dem Gewerbe-
betriebe noch nicht gewidmet werden solle und auch 'nicht gewidmet
sei; er arbeite nicht für das Gewerbe, sei unverzinslich und leiste
der Gesellschaft keinerlei Dienste. Unter die Aktiven müsse der
nicht eingezahlte Teil des Aktienkapitals nur deshalb ausgenom-
men werden, weil das Grundkapital nach ausdrücklicher Gesetzes-
vorschrift unter die Passiven eingestellt sei (tz 261 Nr. 5 des Han-
delsgesetzbuchs). Bestände nicht diese Vorschrift, so könnte das noch
ausstehende Aktienkapital auf beiden Seiten der Bilanz fortgelassen
werden. Auch fei die Bilanz nicht dazu bestimmt, über die dem Ge-
werbebetriebe gewidmeten Werte Aufschluß zu geben. Schließe der
Einzelkaufmann einen Vertrag mit einem stillen Gesellschafter,
nach welchem dieser ihm 50 000 cE Einlage sofort gibt und wei-
tere 50 000 cK jederzeit auf Erfordern zu geben verspricht, so werde
man kaum auf den Gedanken kommen, daß die zweiten 50 000 -F
dem Gewerbebetriebe dauernd gewidmet seien, bevor sie ein-
gefordert und eingezahlt würden. Das Gleiche gelte für das
xaotum äs mutuo äanäo. Jedenfalls könne es kein Kaufmann
verstehen, wenn man noch nicht eingefordertes Stammkapital, das
vielleicht — wie bei Lebensversicherungsgesellschaften — niemals