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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 16.1915

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Sachregister
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https://doi.org/10.11588/diglit.61867#0528
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Sachregister.
Die Seitenzahlen 1 bis 8S9 betreffen Einkommensteuer- und Ergänzungssteucrsachcn, die Seiten-
zahlen 400 bis 463 betreffen Gewerbesteuersachen und die Seitenzahlen 464 bis 473 betreffen
Warenh anssteuers achen.

Abfindungen.
Die Abfindung, welche dem Verpächter an Stelle einer für
einen bestimmten Fall bedungenen Erhöhung des Pachtzinses unter
Wegfall der letzteren nach Eintritt des vorgesehenen Falles seitens
des Pächters gewährt wird, bildet für den Verpächter einen Gewinn
aus dem Pachtverträge, der als Einkommen des Jahres, in dem
feine Gewährung erfolgt, anzurechnen ist. S. 115.
S. auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Einkommen-
steuer).
Abnutzung von Gebäuden.
Die nach § 8 1 4 des Einkommensteuergesetzes zugelaffene regel-
mäßige jährliche Absetzung für Abnutzung der Gebäude ist nach einem
angemessenen Prozentsätze des jeweiligen Bauwerts, den die Ge-
bäude zu der maßgebenden Zeit gehabt haben, zu bemessen. An
Stelle des Bauwerts darf nur in dem Falle einer Übereinstimmung
mit ihm der Feuerkassenwert zu Grunde gelegt werden. S. 128.
Bemessung der Abnutzungsquote bei Häusern, die in einem
Bergbaubezirke liegen und durch den Bergbau beschädigt werden.
S. 129, 132.
S. auch Nießbrauch.
Abnutzung von Möbeln beim Umzuge; s. Angestellte, des Privat-
dienstes.
Abschlagszahlungen.
Werden auf Jnstandhaltungskosten eines Gebäudes Abschlags-
zahlungen zu bestimmten Zeitpunkten verabredet oder ohne Ver-
abredung gefordert und geleistet, so sind die abschläglich gezählten
Beträge entweder zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder am Tage
der Leistung als fällig anzusehen. S. 126.
Abschlußagent; s. Korrespondentreeder.
Abschlüsse; s. Durchschnittsberechnung; Grundstücke, land- oder forst-
wirtschaftlich genutzte (Ergänzungssteuer); Jahresabschlüsse.
Abschreibungen.
Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Feststellung des
Normalreinertrags land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grund-
stücke. S. 381, 384.
Abschreibungen (Einkommensteuer); s. Dividenden; Substanzver-
ringerung.
Abschreibungen der Aktiengesellschaften (Einkommensteuer).
Wird der Betrag einer angemessenen Abschreibung einem
Reservefonds entnommen, so ist jener steuerfrei, gleichviel, ob die
 
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