IX
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
zeichen.
I verfolgt nicht den Zweck, den gesamten bis-
her unversteuert gebliebenen Rest des Ein-
kommens der weggefallenen Quelle zu er-
fassen. Es darf daher nicht das Ergebnis
mehrerer Jahre der Veranlagung zu Grunde
gelegt werden, sondern nur das Ergebnis
des dem Steuerjahre vorangegangenen Ka-
lender- oder Geschäftsjahrs.
21.
22.
23.
24.
!
25.
3. Haushaltungsangehörige.
(Vgl. Nr. 6 unter II. X. 1, Nr. 57 und 58 unter II. 0.)
Steuerermäßigung.
Die Bestimmung im Z 19 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni
1906, daß „für je zwei weitere solcher Fa-
milienangehörigen" eine weitere Stufe Er-
mäßigung zu gewähren ist, findet schon An-
wendung, wenn auch nur einer dieser beiden
Familienangehörigen vorhanden ist.
Steuerermäßigung.
Für die Anwendung des Z 20 des Einkommen-
kommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 ist es unerheblich, daß die
Erziehung und der Unterhalt der Kinder
hätten billiger gestaltet werden können.
Dauernde Trennung der Ehegatten. Merkmale
für die Absicht einer dauernden Trennung.
Der weitere Aufenthalt der getrennt lebenden
Ehefrau in der früher gemeinschaftlichen Woh-
nung steht der Annahme einer dauernden
Trennung nicht entgegen, ebensowenig der
Umstand, daß der Ehemann für den Unter-
halt der Ehefrau zu sorgen hat.
Unterhaltsberechtigung.
Ein volljähriges Kind, das beim Beginne des
Steuerjahrs eigenes Vermögen besitzt, ist nicht
nnterhaltsberechtigt; erst wenn das eigene Ver-
mögen verbraucht ist, tritt das Recht auf Unter-
haltsgewährung gegenüber den Eltern ein
<8 1602 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
S. hinter Nr. 41 unter II. ö. 4.
8. Arten des Einkommens.
26.
1. Einkommen aus Kapital-
vermögen.
(Vgl. Nr. 40 unter II. ö. 3.)
Entstehung der Einkommensquelle aus Kapital-
vermögen für einen Gesellschafter einer Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung.
Erfolgt die Gewinnverteilung bei einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung während eines
Geschäftsjahrs nach Monatsabschlüssen, so kann
dem einzelnen Gesellschafter der verteilte
19. Juni 1919.
II. b.
94/18.
24.Okt.1919.
Xlll. s.
38/19.
11.Okt.1919.
XIII. ä.
8/19.
22.Okt.1919.
IV. a.
184/18.
17. Dez. 1919. X. u. 8/19.
Seite.
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
zeichen.
I verfolgt nicht den Zweck, den gesamten bis-
her unversteuert gebliebenen Rest des Ein-
kommens der weggefallenen Quelle zu er-
fassen. Es darf daher nicht das Ergebnis
mehrerer Jahre der Veranlagung zu Grunde
gelegt werden, sondern nur das Ergebnis
des dem Steuerjahre vorangegangenen Ka-
lender- oder Geschäftsjahrs.
21.
22.
23.
24.
!
25.
3. Haushaltungsangehörige.
(Vgl. Nr. 6 unter II. X. 1, Nr. 57 und 58 unter II. 0.)
Steuerermäßigung.
Die Bestimmung im Z 19 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni
1906, daß „für je zwei weitere solcher Fa-
milienangehörigen" eine weitere Stufe Er-
mäßigung zu gewähren ist, findet schon An-
wendung, wenn auch nur einer dieser beiden
Familienangehörigen vorhanden ist.
Steuerermäßigung.
Für die Anwendung des Z 20 des Einkommen-
kommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 ist es unerheblich, daß die
Erziehung und der Unterhalt der Kinder
hätten billiger gestaltet werden können.
Dauernde Trennung der Ehegatten. Merkmale
für die Absicht einer dauernden Trennung.
Der weitere Aufenthalt der getrennt lebenden
Ehefrau in der früher gemeinschaftlichen Woh-
nung steht der Annahme einer dauernden
Trennung nicht entgegen, ebensowenig der
Umstand, daß der Ehemann für den Unter-
halt der Ehefrau zu sorgen hat.
Unterhaltsberechtigung.
Ein volljähriges Kind, das beim Beginne des
Steuerjahrs eigenes Vermögen besitzt, ist nicht
nnterhaltsberechtigt; erst wenn das eigene Ver-
mögen verbraucht ist, tritt das Recht auf Unter-
haltsgewährung gegenüber den Eltern ein
<8 1602 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
S. hinter Nr. 41 unter II. ö. 4.
8. Arten des Einkommens.
26.
1. Einkommen aus Kapital-
vermögen.
(Vgl. Nr. 40 unter II. ö. 3.)
Entstehung der Einkommensquelle aus Kapital-
vermögen für einen Gesellschafter einer Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung.
Erfolgt die Gewinnverteilung bei einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung während eines
Geschäftsjahrs nach Monatsabschlüssen, so kann
dem einzelnen Gesellschafter der verteilte
19. Juni 1919.
II. b.
94/18.
24.Okt.1919.
Xlll. s.
38/19.
11.Okt.1919.
XIII. ä.
8/19.
22.Okt.1919.
IV. a.
184/18.
17. Dez. 1919. X. u. 8/19.
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