Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
zeichen.
Seite I,
27.
Monatsgewinn nur dann als Einkommen an-
gerechnet werden, wenn er dadurch nicht bloß
einen vorläufigen, sondern einen endgültigen
Anspruch auf Gewinnauszahlung erlangt hat.
Die in einem Strafverfahren gegen einen
Steuerpflichtigen erkannten Geldstrafen sowie
die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten
sind keine abzugsfähigen Werbungskosten,
auch dann nicht, wenn die Straftaten im
Gewerbebetriebe begangen sind.
Stille Gesellschaft.
12.März1919
IV. a.
68
28.
Ber einer stillen Gesellschaft wird der An-
spruch des stillen Gesellschafters aus seinen
Gewinnanteil aus dem Handelsunternehmen
nicht schon im Laufe eines Geschäftsjahrs,
sondern erst nach dessen Ablauf fällig (vgl.
Z 337 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai
1897).
Vorauszahlung auf die Kriegsabgabe.
20. Dez. 1919.
62/18.
6. XII. a.
70
-
29.
Ber einer gemäß Z 31 Abs. 4 des Kriegssteuer-
gesetzes vom 21. Juni 1916 geleisteten Voraus-
zahlung auf die noch nicht veranlagte Kriegs-
abgabe gehen die hingegebenen Wertpapiere
in das Eigentum des Deutschen Reichs über
und gehören nicht mehr zum steuerbaren
Vermögen des Steuerpflichtigen. An die
Stelle der hingegebenen Wertpapiere tritt
der Verrechnungsanspruch des Steuerpflich-
tigen gegen den Fiskus, der in voller Höhe
des Annahmewerts der Wertpapiere zum
Kapitalvermögen gehört.
Diese Kapitalanlage der Vorauszahlung auf die
Kriegsabgabe stellt sich als eine unverzins-
liche Kapitalforderung dar, bei der ein höheres
Kapital durch Verrechnung zurückgewährt
wird. Der Unterschied zwischen den beiden
Kapitalbeträgen ist als Einkommen aus Ka-
pitalvermögen nach Z 11 Abs. 2 zu c des
Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig.
2. Einkommen aus Grundvermögen.
Die durch den Krieg bedingte verminderte Zu-
30.NoV. 1919.
1/18.
V. 6.
74
80.
führung von Kunstdünger begründet keine
Abschreibung auf den Grund und Boden.
Abschreibungen wegen unterlassener Repara-
turen und Jnventarergänzungen sind steuer-
lich nicht zulässig.
Einkommen aus Landwirtschaft.
9. Okt. 1919.
11/19.
L. I. u.
77
Rücklagen zur Beseitigung von Kriegsschäden,
die durch unterlassene Reparaturen, Vernach-
lässigung des Inventars und mangelhafte
Düngung entstanden sind, können bei der
Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens
nicht berücksichtigt werden.
2/19.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
zeichen.
Seite I,
27.
Monatsgewinn nur dann als Einkommen an-
gerechnet werden, wenn er dadurch nicht bloß
einen vorläufigen, sondern einen endgültigen
Anspruch auf Gewinnauszahlung erlangt hat.
Die in einem Strafverfahren gegen einen
Steuerpflichtigen erkannten Geldstrafen sowie
die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten
sind keine abzugsfähigen Werbungskosten,
auch dann nicht, wenn die Straftaten im
Gewerbebetriebe begangen sind.
Stille Gesellschaft.
12.März1919
IV. a.
68
28.
Ber einer stillen Gesellschaft wird der An-
spruch des stillen Gesellschafters aus seinen
Gewinnanteil aus dem Handelsunternehmen
nicht schon im Laufe eines Geschäftsjahrs,
sondern erst nach dessen Ablauf fällig (vgl.
Z 337 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai
1897).
Vorauszahlung auf die Kriegsabgabe.
20. Dez. 1919.
62/18.
6. XII. a.
70
-
29.
Ber einer gemäß Z 31 Abs. 4 des Kriegssteuer-
gesetzes vom 21. Juni 1916 geleisteten Voraus-
zahlung auf die noch nicht veranlagte Kriegs-
abgabe gehen die hingegebenen Wertpapiere
in das Eigentum des Deutschen Reichs über
und gehören nicht mehr zum steuerbaren
Vermögen des Steuerpflichtigen. An die
Stelle der hingegebenen Wertpapiere tritt
der Verrechnungsanspruch des Steuerpflich-
tigen gegen den Fiskus, der in voller Höhe
des Annahmewerts der Wertpapiere zum
Kapitalvermögen gehört.
Diese Kapitalanlage der Vorauszahlung auf die
Kriegsabgabe stellt sich als eine unverzins-
liche Kapitalforderung dar, bei der ein höheres
Kapital durch Verrechnung zurückgewährt
wird. Der Unterschied zwischen den beiden
Kapitalbeträgen ist als Einkommen aus Ka-
pitalvermögen nach Z 11 Abs. 2 zu c des
Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig.
2. Einkommen aus Grundvermögen.
Die durch den Krieg bedingte verminderte Zu-
30.NoV. 1919.
1/18.
V. 6.
74
80.
führung von Kunstdünger begründet keine
Abschreibung auf den Grund und Boden.
Abschreibungen wegen unterlassener Repara-
turen und Jnventarergänzungen sind steuer-
lich nicht zulässig.
Einkommen aus Landwirtschaft.
9. Okt. 1919.
11/19.
L. I. u.
77
Rücklagen zur Beseitigung von Kriegsschäden,
die durch unterlassene Reparaturen, Vernach-
lässigung des Inventars und mangelhafte
Düngung entstanden sind, können bei der
Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens
nicht berücksichtigt werden.
2/19.