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VIII. Wissensaufbereitung und Deutungskämpfe: Arnulf von Reims
einer großen Synode zusammenkommen874. Es folgen von Seiten der Verteidi-
gung nähere Bestimmungen über die Personen, die als Ankläger zugelassen sind
und die Anzahl der Vorladungen, die allesamt Pseudo-Isidor entstammen und
dazu dienten, den Prozessbeginn an sich zu erschweren.
Die Verteidiger beriefen sich also nicht auf die Vorwürfe an sich, sondern
definierten ein nach ihrer Ansicht rechtmäßiges Verfahren, das pseudo-isidori-
sches Rechtsverständnis widerspiegelt. Grundsätze des pseudo-isidorischen
Prozessrechts werden von ihnen im Prozess auch an anderer Stelle angeführt:
Die Rechtsprechung über Bischöfe sei als maior causa vom Papst zu entscheiden875
oder Ankläger und Richter dürften nicht identisch sein.876 Die Verteidiger zogen
viele umfangreiche Bücher zu Rate (librorum multa volumina) und zitierten aus-
führlich aus den Dekreten der Väter877. Dass sich darunter ein Pseudo-Isidor-
Codex befunden haben muss, wird aus den verwendeten kanonischen Autori-
täten deutlich878.
Nach der öffentlich verlesenen Anklage, dem Auftritt der Verteidigung879 sowie
der Zurückweisung der Argumente zog sich Arnulf zusammen mit vier Bi-
schöfen, darunter sein Cousin, Bruno von Langres , in die Krypta zurück880. In
der Krypta kam es zu einer Beichte und zu einem Schuldbekenntnis Arnulfs Die
Bischöfe, die nicht in der Krypta anwesend waren, wollten aber das Bekenntnis
nochmal hören, denn sie wollten den Vorwurf der erzwungenen Beichte ver-
meiden881.
Am zweiten Tag nach der Synode kommen die Könige an882. Arnulf gesteht
öffentlich seine Schuld883, unterwirft sich dem König und bittet um sein Leben884.
Danach spricht er öffentlich seine Resignation mit den Worten des Libellus
Ebonis aus885 und nennt die Namen der Beichtzeugen und Richter über seine
Sünden.
Gerbert führt die Argumente der Verteidigung in dem Protokoll zwar mit
kanonistischen Belegstellen aus886, aber nur, um mit der Zurückweisung der
Argumente durch Arnulf von Orleans zu schließen. Gerbert sah in Reimser
874 Die Forderungen der Verteidigung in den Synodalakten in c. 23 (MGH Cone. VI, 2, S. 416f.).
875 MGH Cone. VI,2, c. 21, S. 409.
876 Ebd. c. 22, S. 414, 18-23.
877 MGH Cone. VI,2, c. 18, S. 408,26.
878 Hehl, MGH Cone. VI,2, S. 408 in Anm. 183. Zu den zwei benutzten Pseudo-Isidor Bänden vgl.
Fuhrmann, Einfluß II, S. 325.
879 MGH Cone. VI,2, cc. 20-23.
880 Ebd., c. 30, S. 434.
881 Ebd., c. 40, S. 441, die Bischöfe werden wie im Libellus Ebonis als testes confessores und iudices
bezeichnet.
882 Ebd., c. 48, S. 446.
883 Ebd., c. 52, S. 447.
884 Ebd., c. 53, S. 448.
885 Ebd., c. 54, S. 449.
886 Im Gegensatz zu Richer, der die Argumente kurz zusammenfasst und die Belegstellen weglässt.
Richer, Historiae, IV, c. 67, S. 277 f.
VIII. Wissensaufbereitung und Deutungskämpfe: Arnulf von Reims
einer großen Synode zusammenkommen874. Es folgen von Seiten der Verteidi-
gung nähere Bestimmungen über die Personen, die als Ankläger zugelassen sind
und die Anzahl der Vorladungen, die allesamt Pseudo-Isidor entstammen und
dazu dienten, den Prozessbeginn an sich zu erschweren.
Die Verteidiger beriefen sich also nicht auf die Vorwürfe an sich, sondern
definierten ein nach ihrer Ansicht rechtmäßiges Verfahren, das pseudo-isidori-
sches Rechtsverständnis widerspiegelt. Grundsätze des pseudo-isidorischen
Prozessrechts werden von ihnen im Prozess auch an anderer Stelle angeführt:
Die Rechtsprechung über Bischöfe sei als maior causa vom Papst zu entscheiden875
oder Ankläger und Richter dürften nicht identisch sein.876 Die Verteidiger zogen
viele umfangreiche Bücher zu Rate (librorum multa volumina) und zitierten aus-
führlich aus den Dekreten der Väter877. Dass sich darunter ein Pseudo-Isidor-
Codex befunden haben muss, wird aus den verwendeten kanonischen Autori-
täten deutlich878.
Nach der öffentlich verlesenen Anklage, dem Auftritt der Verteidigung879 sowie
der Zurückweisung der Argumente zog sich Arnulf zusammen mit vier Bi-
schöfen, darunter sein Cousin, Bruno von Langres , in die Krypta zurück880. In
der Krypta kam es zu einer Beichte und zu einem Schuldbekenntnis Arnulfs Die
Bischöfe, die nicht in der Krypta anwesend waren, wollten aber das Bekenntnis
nochmal hören, denn sie wollten den Vorwurf der erzwungenen Beichte ver-
meiden881.
Am zweiten Tag nach der Synode kommen die Könige an882. Arnulf gesteht
öffentlich seine Schuld883, unterwirft sich dem König und bittet um sein Leben884.
Danach spricht er öffentlich seine Resignation mit den Worten des Libellus
Ebonis aus885 und nennt die Namen der Beichtzeugen und Richter über seine
Sünden.
Gerbert führt die Argumente der Verteidigung in dem Protokoll zwar mit
kanonistischen Belegstellen aus886, aber nur, um mit der Zurückweisung der
Argumente durch Arnulf von Orleans zu schließen. Gerbert sah in Reimser
874 Die Forderungen der Verteidigung in den Synodalakten in c. 23 (MGH Cone. VI, 2, S. 416f.).
875 MGH Cone. VI,2, c. 21, S. 409.
876 Ebd. c. 22, S. 414, 18-23.
877 MGH Cone. VI,2, c. 18, S. 408,26.
878 Hehl, MGH Cone. VI,2, S. 408 in Anm. 183. Zu den zwei benutzten Pseudo-Isidor Bänden vgl.
Fuhrmann, Einfluß II, S. 325.
879 MGH Cone. VI,2, cc. 20-23.
880 Ebd., c. 30, S. 434.
881 Ebd., c. 40, S. 441, die Bischöfe werden wie im Libellus Ebonis als testes confessores und iudices
bezeichnet.
882 Ebd., c. 48, S. 446.
883 Ebd., c. 52, S. 447.
884 Ebd., c. 53, S. 448.
885 Ebd., c. 54, S. 449.
886 Im Gegensatz zu Richer, der die Argumente kurz zusammenfasst und die Belegstellen weglässt.
Richer, Historiae, IV, c. 67, S. 277 f.