H ( i2 ) ze
IV°
Ist allen Officiers auf das nachdrücklichste verbotten in
ihren eigenen Geschäften Ordonnanzpferde oder Vorspann
»u begehren, und wird der commandirende Officier, der
in diesem Fall eine Requisition von sich geben wurde, dafür
repondiren. Und sollten
Die Officiers die Ordonnanzpferde Übertreiben, so sol-
len sie gehalten seyn, die Pferde, wann sie crepiren, oder
sonsten einen Schaden bekämen, zu bezahlen. -
IV°
Ist allen Officiers auf das nachdrücklichste verbotten in
ihren eigenen Geschäften Ordonnanzpferde oder Vorspann
»u begehren, und wird der commandirende Officier, der
in diesem Fall eine Requisition von sich geben wurde, dafür
repondiren. Und sollten
Die Officiers die Ordonnanzpferde Übertreiben, so sol-
len sie gehalten seyn, die Pferde, wann sie crepiren, oder
sonsten einen Schaden bekämen, zu bezahlen. -