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Repertorium für Kunstwissenschaft — 9.1886

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Leitschuh, Franz Friedrich: Die Bambergische Halsgerichtsordnung: Ein Beitrag zur Geschichte der Bücherillustration
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https://doi.org/10.11588/diglit.66023#0209

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Die Bambergische Halsgerichtsordnung.

179

entsteigen — im Uebrigen aber hat sich der Meister des Weltgerichtes in der
Brandenburger Ausgabe bei aller Anlehnung an den Dürer’schen Holzschnitt
eine Reihe von Freiheiten gestattet. Christus thront auf dem Regenbogen,
seine Füsse ruhen auf der Erdkugel. Die Haltung des Körpers und der Hände
stimmt nun allerdings mit der Dürer’schen Darstellung überein, aber der kreis-
förmige Nimbus um das von Schwert und Lilie umgebene Haupt Christus,
begegnet uns im Dürer’schen Holzschnitt als sich nach drei Seiten vertheilender
Strahlennimbus. Oben rechts und links von Christus sind zwei posaunen-
blasende Engel. Darunter knieen Maria und Johannes der Täufer. Dürer stellt
die Beiden mit Christus zugewendetem Haupte ohne Heiligenschein dar: der
Meister der Brandenburger Ausgabe hat die Dreiviertelsangesichtsstellung ge-
wählt. Die mit Nimbus umgebenen Köpfe verläugnen ihren Nürnberger Ur-
sprung nicht.
Die Rückseite dieses Blattes bringt das Mandat der Markgrafen Casimir
und Georg, auf deren Befehl diese Ausgabe veranstaltet wurde. Die Blattzahlen
nach dem Register gehen von 1 bis Ixiij, die Signaturen von a ij bis Lj iiij.
Diese Ausgabe ist mit den nämlichen Lettern gedruckt, mit welchen Pfeyl die
erste Bamberger Halsgerichtsordnung druckte. Ein Exemplar der Brandenburger
Ausgabe kostete 1 Pfund 15 Pfennig “). Es existiren auch Exemplare dieser
Ausgabe, bei welchen die Anzeige des Druckers und des Druckortes fehlt. Im
Ganzen hat die Ausgabe 71 Blätter 12).
Nur noch eine der Ausgaben der Brandenburger Halsgerichtsordnung
ist mit Holzschnitten versehen: die dritte Ausgabe, welche folgenden Titel trägt:
Peinliche ^al§gerichts= / (Drbnung, / bßs Durchlßuchfigcn / tfodjgebornen
dürften vnnb Herren, / bferrn (Seorg ^rteberichen ZRarggrauen ju 23ran= i
benburg, in preuffen u. s. w. Xüclcber muffen in 3« A- <5. Sanben unb dürften» /
tljumen, in peinlichen Sachen einsujiehen, jufragen, 311= / richten, suffraffen,
rnb junolfahren / 2c. 3t° auff bas I neme roiber überfeinen, gemehrt vnb
ver= I beffert Sampt einer Dorrebe, 2c.
Unter diesem Titel befindet sich das grosse Brandenburgische Wappen,
darunter die Jahreszahl 1582. Nach anderer Mittheilung existiren auch Exem-
plare dieser Ausgabe, in welchen unter dem Wappen die Worte stehen: Anno
Domini MDLXXXII.
Auf dem letzten Blatte der Halsgerichtsordnung:
Unb ift bic alfo aus vnferm Deuelh gebrueft, / rmb in folchem DrucE nolenbet,
am IHontag nach Visitationis j Mariae, Hach €hHfti vnfers lieben €212111
n) Der Eintrag in den Bambergischen Kammerrechnungen lautet: 1 Pfd. 15
geben für ein Marggräflsche Halsgerichts Reformation der Bambergischen fast gleich
gemacht, und herein in die Canzlei kauft.
12) Panzer I. S. 392; Longolius, Sichere Nachrichten von Brandenburg-Culm-
bach IV. S. 115; Hirsch, Millenar III. 13, Nr. 113; Walch, Beiträge zum deutschen
Recht I. S. 379; Neues Archiv des Criminalrechts 1826, Bd. IX, S. 246; Rosshirt,
Beiträge zum römischen Rechte 1820, 1. Heft, S. 125; Vorrede zur neuen Ausgabe
1826, S. XIII; Malblank a. a. 0. S. 172.
 
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