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Repertorium für Kunstwissenschaft — 9.1886

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Leitschuh, Franz Friedrich: Die Bambergische Halsgerichtsordnung: Ein Beitrag zur Geschichte der Bücherillustration
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https://doi.org/10.11588/diglit.66023#0211
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Die Bambergische Halsgerichtsordnung. 181
Schwarzenberg’s Einfluss machte sich, dafür ist nicht allein der bildliche
Schmuck der Halsgerichtsordnung, sondern auch das »Memorial der Tugend«
die »Beschwerung der alten teuflischen Schlangen« und die Ausgabe von
Cicero’s Officien Beweis — wenn auch nur indirect — auch auf die Entwick-
lung der Holzschneidekunst geltend. Wie die Denk- und Sprechweise Schwarzen-
berg’s vom Volke so freudig aufgenommen und angenommen wurde, so drangen
auch die Bilder, deren Ideen, wie dies auch die Quellen bestätigen, offenbar
Schwarzenberg’s Eigenthum sind, zu dem Herzen des Volkes, das im Wort
und Bild freudig das Gesetz und in diesem der Väter altes Erbstück begrüsste.
Der volksthümliche Interpret der von den Humanisten gepflegten clas-
sischen Litteratur bereitete nicht allein im kraftvollen Worte den Boden des
Volksgeistes für die Anschauungen der Beformation — er erkannte auch mit
sicherem Blick die eminente Bedeutung der Holzschneidekunst und bediente
sich dieser gewaltigen Sprache, indem er sie in gerechter Würdigung ihrer
Macht und Wirkung hegte und förderte. Es sind gewiss charakteristische Worte,
mit welchen sich Schwarzenberg über seine Thätigkeit bei der Herausgabe der
Werke Cicero’s aussprach: »Darzu etlich Figur und Reimen gestellt und
gemacht« — sie weisen unzweideutig auf einen persönlichen Verkehr mit den
Zeichnern und Holzschneidern hin und bekunden, wie die Kunstliebe Schwarzen-
berg’s sich immer neue Nahrung suchte.
Wenn die Geschichte der Kunst dankbar des »letzten Ritters« und seiner
gelehrten Rathgeber gedenkt, streift ihr Blick auch die Thätigkeit des Bam-
bergischen Hofmeisters, dessen markiges Wort an die Sprache Luther’s mahnt,
dessen Freude an der Pflege der Kunst ihn als ein echtes Kind seines Zeit-
alters kennzeichnet!
Anmerk. Im ersten Artikel über die Bamberger Halsgerichtsordnung wurde
durch ein Versehen die Anmerkung 3 an eine unrichtige Stelle gesetzt: sie gehört
auf S. 62 zu Zeile 21. In Anmerkung 7 auf S. 67 ist statt »Reiter« Richter zu
lesen.
 
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