Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Sammlung neuer Geseze, Verträge, und anderer Dokumente zur Geschichte Schwabens: ein der schwäbischen Chronik zugegebenes, jedoch auch, ohne diese, einzeln bestehendes, Urkunden-Buch — 1791

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.48503#0121
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
no

UrEiittdenBuch

von Unc
doch voi
muthen
ton, so!
und zur
kurz odk
mehrere
ten, E
an jema
liehe M
schon ob
auf irgei
oder sich
selbe all
ohnstatt!
es sollen
von Ein
Verbind

Uns,
Ater,
rCon-
, oder
n die
rtige
ren,
ugus
Hen,
urch
inen

legte
ithin
hrere
Wir
ver-
woll-
chen,
über
oder
gkci-
salle
virk-
wie
stet,
eru,
das-
ezeit
der»
rase
ieser
»ich

ö

dern Reichsadelichen Familien in verschiedenen Wegen
abgekomrnen, so weit uns möglich durch erlaubte und
thunliche Mittel zurück zu bringen, und solche dem Rik-
terCorpsri wiederum einzuverleiben, so fort dem in
Verfall gerathencn gemeinen Ritterschaftlichen Wesen,
und den Reichsadelichen Familien nach Unfern Kräften
wieder anfzuhelfen suchen.
Damit aber dieser heilsamen Verbindung desto stand-
hafter und zuverlässiger nachgelebrt werden möge, und
niemand mir der Unwissenheit sich entschuldigen könne;
so verabreden, beschliessen und wollen wir hiemit ferner,
cinmürhig, und wohlbedachtlich, daß vor allem, und
sogleich die sammrlichen, dieser Verbindung jeztmals
schon unterworfenen Güter in ein richtiges Verzeichniß
gebracht, dasselbe in Zukunft fortgefezt, von allen In-
teressenten eigenhändig unterschrieben und im Archiv
des Ea

weis äusser der Ritterschaft Mittel, daS ist, an nie-
mand-andern, als entweder an den RittrrOrt und Kör-
per selbst oder an wirkliche Mitglieder (worunter Wir
aber weder irgend ein Korpus, noch was immer für
ein Fürstliches Haus, oder andern Potentiorem, ob die
.gleich durch besondere Vertrage oder Herkommen bei
Ritterlichen Conventen das Recht zu S^z und Stimme
hergebracht haben mögren, verstanden wissen wollen,)
oder wenigstens an solche Personen, .welche durch erlang-
ten Adeistaud und erworbene Verdienste dazu qnalifizirk,
und noch vor Antrettung oder Uebergabe dks Guts, ihre
Rcceplivn, als welches zur Gültigkeit eine weseniüche
Bedingung scyn soll, erwirken, zu verkaufen, zu re-
futircn, zu verschenken, zu vertauschen, mit einem
Wort, auf eine nur crsinnliche Art und Weise zu ver-
üusssrn, oder auch nur in einige Traktaten, wodurch
zu Eurkommung eines Ritterschaftlichen Guts extra
coulortmm der Anlaß gegeben werden kann, sich mit-
tel - oder unmittelbar einzulassen, auf was für eine Art,
und unter was für einem Titel oder Pratert solches nur venten
wirklich
neue R
kadkum
dawider
prsetexi
mit ein
eine B
schnftlu
Wosi
EidesP

immer geschehen könnte, oder möchte, sondern es sollen
vielmehr all - und jede unsrer dermaligen, dem Ritter-
Ort an der Donau incorporirten Besizuugen, wie in-
gleichem auch andere dahin verwandt gewesene oder noch
verwandt seiende Reichsunmittelbaren Güter, welche
wir durch Prozeß, Vergleich, Retrakt, Rcluition, oder
guovis ->Iio mollo erlangen würden, bei dem Ritter-
Corpore und seinen edlen Gliedern, zu Erhaltung ihres
Reichskonstirurionsmäßigen freien unmittelbaren Stan-
des, beständigen Flors und Aufnehmens zu ewigen Zeiten
bleiben, und davon in keine Weise, noch Wege getrennt gegen (
werden, auch die durch gegenwärtiges freiwilliges ?nc- -
rum festgesezte Verbindlichkeit, auf all Unfern dem
Canton einverleibten gegenwärtig und zukünftigen Ve-
sizungen, als ein Onus reale Perpetuum haften, folg-
sam , und wenn es sich begäbe, dass Einer von Uns
irgend eine seiner vvrgcdachtcn Besizuugen an ein an-
ders RcichsritterschaftlicheS in der gegenwärtigen besvn-
dern Verbindung nicht begriffenes Mitglied erkanffen,
vertauschen , verschenken, oder auf was immer für eine
andere Art verschaffen würde, dasselbe Mitglied, seine
Erben und Nachkommen in Ansehung solcher Besizun-
g-n an diese Verbindung, und ihren ganzen Jnnhalt,
wie jeder andere von uns gehalten, und dieselbe zu be-
chwören schuldig seun.
Nicht weniger sollen und wollen Wir und unsere Nach-
kommen all diejenigen Güter, Rechte und Gerechtig-
keiten Ein - und Zugehonmgen, Renten und Gefälle,
welche in altem und neuern Zeiten von Unfern und an-
 
Annotationen