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seiner Nachfolger Schutz und: bona ecclesie collata et deinceps conferenda
principatus nostri ducatusque auctoritate firmissime corboravimus.1
Zunächst hat auch der Erzbischof von Köln das anerkannte Macht-
gebiet Heinrichs des Löwen nicht überschritten. AVenn Erzbischof Adolf
im Jahre 1194 zu Dortmund, also im kölner Sprengel, wo die Landesedlen
und Ersten der kölner Kirche um ihn versammelt sind, dem münstorschen
Kloster Kappenberg ein Gut bestätigt, so thut er es weder in seiner Eigen-
schaft als Erzbischof, noch als Herzog, sondern als Bruder Dessen, der das
Gut geschenkt hat. In gleicher Weise, nur nicht urkundend, ist noch ein
anderer Bruder an dem Vorgange betheiligt. Graf Friedrich von Altena
bestätigt die Schenkung; adiuncta sibi manu nostra (sc. archiepiscopi) et
fratris nostri, comitis Arnoldi.2 Vom Horzogthum ist keine Kede; sehr be-
zeichnend ist der Unterschied von jener ebengenannten Urkunde des An-
haltiners: auch er bestätigt eine Schenkung seines Bruders Theoderich;
aber er beschützt auch sämmtliche Güter, bestätigt den gesammten Besitz
unter herzoglicher Gewalt. Erzbischof Adolf thut nichts Anderes, als ein
zweiter Bruder Herzog Bernhards, der Erzbischof von Bremen.3 Dass der
Bischof von Münster zugegen ist, finde ich nicht auffallend. Wesshalb sollte
er nicht, namentlich an der Grenze seines Bisthums, den Oberhirten be-
grüssen, das Gesuch seines Klosters unterstützen ? Uoberhaupt, wenn west-
fälische Grosse, Geistliche oder Laien, am kölner Hofe erscheinen, so darf
man doch nicht ohne Weiteres an einen herzoglichen Hof denken: der Erz-
bischof hielt Sinoden und Lehnshöfe; aber man pflog auch politische Be-
rathungen, die nicht vom Herzogthum auszugehen brauchten.4
Um dieselbe Zeit ist der Erzbischof zu Paderborn; wenn er hier zwi-
schen dem münsterschon Kloster Marionfeld und dem Grafen von Schwalen-
berg Becht spricht,5 so ist der Verklagte ein Angehöriger des paderborner
Sprengeis, gehört das Streitobjekt zum paderborner Sprengel.6 ImUebrigen
ortheilt der Erzbischof dem Kloster nur ein pontificalis excellentie Privile-
gium. Freilich ist der Graf von Tecklenburg anwesend; aber daraus kann
ich eben so wenig auf eine herzogliche Gewalt über den osnabrücker
Sprengel schlicssen, als aus einem Besuche, den der Graf im Jahre 1178
dem Erzbischofe macht.7 Es ist zu beachten, dass Erzbischof Philipp den
Tecklenburger in den kölner Lehensverband gezogen, die Tecklenburg ge-
kauft und dem Grafen als Lehen zurückgegeben hatte.8
1) S. die bisher gar nicht beachtete, für unsere Frage entscheidende Urkunde
bei Spilcker Beiträge 1,185.
2) Cod. dipl. Westf. 2,2 85.
S) Vgl. die Urkunde bei Spilcker Beiträge 1,187.
4) Vgl. z. B. Henric. de Hervordia ed. Potthast 169. Dazu gehört die Ur-
kunde Erzbischof Philipps, über die ich Seite 178 Anmerkg. 2 sprach, und wahr-
scheinlich auch die Urkunde bei Hugo Annal. Praem. 2,528. Hartzheim Conc. Germ.
3,489. Vgl. Scheffer-Boichorst Friedrichs I. Streit 181 Anmerkg. 8.
5) Cod. dipl. Westf. 2,233.
6) Vgl. die Urkunde Bernhards von Paderborn Cod. dipl. Westf. 2,199.
7) Erhard Reg. bist. Westf. 2043.
8) S. das Güterverzeichniss bei Lacomblet Archiv f. den Niederrh. 4,860. Vgl.
auch Heinricus de Hervord. 168.
seiner Nachfolger Schutz und: bona ecclesie collata et deinceps conferenda
principatus nostri ducatusque auctoritate firmissime corboravimus.1
Zunächst hat auch der Erzbischof von Köln das anerkannte Macht-
gebiet Heinrichs des Löwen nicht überschritten. AVenn Erzbischof Adolf
im Jahre 1194 zu Dortmund, also im kölner Sprengel, wo die Landesedlen
und Ersten der kölner Kirche um ihn versammelt sind, dem münstorschen
Kloster Kappenberg ein Gut bestätigt, so thut er es weder in seiner Eigen-
schaft als Erzbischof, noch als Herzog, sondern als Bruder Dessen, der das
Gut geschenkt hat. In gleicher Weise, nur nicht urkundend, ist noch ein
anderer Bruder an dem Vorgange betheiligt. Graf Friedrich von Altena
bestätigt die Schenkung; adiuncta sibi manu nostra (sc. archiepiscopi) et
fratris nostri, comitis Arnoldi.2 Vom Horzogthum ist keine Kede; sehr be-
zeichnend ist der Unterschied von jener ebengenannten Urkunde des An-
haltiners: auch er bestätigt eine Schenkung seines Bruders Theoderich;
aber er beschützt auch sämmtliche Güter, bestätigt den gesammten Besitz
unter herzoglicher Gewalt. Erzbischof Adolf thut nichts Anderes, als ein
zweiter Bruder Herzog Bernhards, der Erzbischof von Bremen.3 Dass der
Bischof von Münster zugegen ist, finde ich nicht auffallend. Wesshalb sollte
er nicht, namentlich an der Grenze seines Bisthums, den Oberhirten be-
grüssen, das Gesuch seines Klosters unterstützen ? Uoberhaupt, wenn west-
fälische Grosse, Geistliche oder Laien, am kölner Hofe erscheinen, so darf
man doch nicht ohne Weiteres an einen herzoglichen Hof denken: der Erz-
bischof hielt Sinoden und Lehnshöfe; aber man pflog auch politische Be-
rathungen, die nicht vom Herzogthum auszugehen brauchten.4
Um dieselbe Zeit ist der Erzbischof zu Paderborn; wenn er hier zwi-
schen dem münsterschon Kloster Marionfeld und dem Grafen von Schwalen-
berg Becht spricht,5 so ist der Verklagte ein Angehöriger des paderborner
Sprengeis, gehört das Streitobjekt zum paderborner Sprengel.6 ImUebrigen
ortheilt der Erzbischof dem Kloster nur ein pontificalis excellentie Privile-
gium. Freilich ist der Graf von Tecklenburg anwesend; aber daraus kann
ich eben so wenig auf eine herzogliche Gewalt über den osnabrücker
Sprengel schlicssen, als aus einem Besuche, den der Graf im Jahre 1178
dem Erzbischofe macht.7 Es ist zu beachten, dass Erzbischof Philipp den
Tecklenburger in den kölner Lehensverband gezogen, die Tecklenburg ge-
kauft und dem Grafen als Lehen zurückgegeben hatte.8
1) S. die bisher gar nicht beachtete, für unsere Frage entscheidende Urkunde
bei Spilcker Beiträge 1,185.
2) Cod. dipl. Westf. 2,2 85.
S) Vgl. die Urkunde bei Spilcker Beiträge 1,187.
4) Vgl. z. B. Henric. de Hervordia ed. Potthast 169. Dazu gehört die Ur-
kunde Erzbischof Philipps, über die ich Seite 178 Anmerkg. 2 sprach, und wahr-
scheinlich auch die Urkunde bei Hugo Annal. Praem. 2,528. Hartzheim Conc. Germ.
3,489. Vgl. Scheffer-Boichorst Friedrichs I. Streit 181 Anmerkg. 8.
5) Cod. dipl. Westf. 2,233.
6) Vgl. die Urkunde Bernhards von Paderborn Cod. dipl. Westf. 2,199.
7) Erhard Reg. bist. Westf. 2043.
8) S. das Güterverzeichniss bei Lacomblet Archiv f. den Niederrh. 4,860. Vgl.
auch Heinricus de Hervord. 168.