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Grenze, und rechts der Weser liegt das Gebiet,1 für welehes Bischof Wemher
den Herzog anerkennt. Eben dort finden wir später den Anhaltiner in her-
zoglicher Gewalt.
Aus Osnabrück fehlt jedes Zeugmss; dann hat Heinrich zwar einmal'
xaus richterlicher Gewalt, nach Spruch seiner Grafen und Barone* die
Schenkung eines Münsteraners bestätigt. Aber wenn die Urkunde echt ist,
so kann ich darin nur einen Uebergriff erblicken. Der Münsteraner Hess
sich die Bestätigung gefallen, weil Heinrich seine Schenkung begünstigte,
selbst die nöthigen Eeliquien gab. In der offenbar nachfolgenden Bestäti-
gungsurkunde des Bischofs 2 fehlt jeder Bezug auf Heinrichs Bestätigung:
eine irgendwie kompetente Anerkennung der herzoglichen Gewalt kann ich
in jener zeugen- und datumlosen Urkunde nicht entdecken.
Auch kann es doch nicht zufällig sein, dass wir Heinrich dreimal zu
Paderborn finden, dass der Bischof von Paderborn noch auf einem vierten
und fünften Hofe Heinrichs nachzuweisen ist,3 dass dagegen die Bischöfe
von Münster und Osnabrück nicht ein einziges Mal an Heinrichs Hofe be-
begegnen, dass von Höfen, die Heinrich auf osnabrücker und münsterschein
Boden gehalten, bisher Nichts verlautete.
Danach würde sich erklären, dass unser Annalist nur von Sach-
sen, dessen Grenze ihm die Weser ist, nur von den beiden Sprengein, Köln
und Paderborn, nicht aber auch vom übrigen Westfalen redet. Und seiner
Angabe und Auffassung entspricht nicht bloss die Lage der Dinge vor 1180,
sondern auch der nächstfolgenden Zeit.
Offenbar musste Herzog Bernhard wenigstens ein Stück von West-
falen erhalten haben; anders könnte er nicht, wie es zu wiederholten Malen
der Fall ist, Herzog von Engern und Westfalen heissen.4 Nun lassen
der Paderborner und Pegauer ihn allerdings auf Sachsen beschränkt wer-
den ; da sie aber die Weser als Grenze Sachsens bezeichnen, so sieht man
deutlich, dass sie Sachsen in einem etwas zu weiten Umfange fassen. Denn
rechts der Weser lag der grösste Theil des mindener Sprengeis, der offen-
bar noch zu Westfalen gehörte. Nur hier müsste der Anhaltiner herzog-
liche Gewalt üben, wenn einerseits die Angabe unserer Annalisten begründet,
wenn anderseits der Titel: dux Angariae et Westfaliae nicht leerer Schall
sein soll. In der That, wie früher den Weifen, so finden wir jetzt den An-
haltiner für diese Gegenden als Herzog anerkannt: Dem Kloster Obern-
kirchen, welches eben im rechtsweserischen Minden liegt, bestätigt >; Herzog
Bernhard von Engt rn und Westfalen * nicht bloss ein Gut, welches sein
Bruder geschenkt hat, sondern er nimmt das Kloster auch in seinen und
1) Vgl. Weiland a. a. 0. 135 und die genaueren Grenzen des betreffenden
Gebietes bei Spilcker Beiträge zur alt. deutsch. Gesch. 1,16.
2) In der bischöflichen Urkunde heisst es: (monasterium) in Langenhorst
religiöse instituit. Cod. dipl. Westf. 2,142. Der Herzog sagt: coenobium ibi fleri
disposuit. Niesert Münst. U.-S. 4,131.
3) Falke Cod. trad. Corb. 223. Lamey Gesch. von Rayensberg. Cod. dipl. 11.
4) Vgl. z. B. St. R. 4301. 4306. 4332.
Grenze, und rechts der Weser liegt das Gebiet,1 für welehes Bischof Wemher
den Herzog anerkennt. Eben dort finden wir später den Anhaltiner in her-
zoglicher Gewalt.
Aus Osnabrück fehlt jedes Zeugmss; dann hat Heinrich zwar einmal'
xaus richterlicher Gewalt, nach Spruch seiner Grafen und Barone* die
Schenkung eines Münsteraners bestätigt. Aber wenn die Urkunde echt ist,
so kann ich darin nur einen Uebergriff erblicken. Der Münsteraner Hess
sich die Bestätigung gefallen, weil Heinrich seine Schenkung begünstigte,
selbst die nöthigen Eeliquien gab. In der offenbar nachfolgenden Bestäti-
gungsurkunde des Bischofs 2 fehlt jeder Bezug auf Heinrichs Bestätigung:
eine irgendwie kompetente Anerkennung der herzoglichen Gewalt kann ich
in jener zeugen- und datumlosen Urkunde nicht entdecken.
Auch kann es doch nicht zufällig sein, dass wir Heinrich dreimal zu
Paderborn finden, dass der Bischof von Paderborn noch auf einem vierten
und fünften Hofe Heinrichs nachzuweisen ist,3 dass dagegen die Bischöfe
von Münster und Osnabrück nicht ein einziges Mal an Heinrichs Hofe be-
begegnen, dass von Höfen, die Heinrich auf osnabrücker und münsterschein
Boden gehalten, bisher Nichts verlautete.
Danach würde sich erklären, dass unser Annalist nur von Sach-
sen, dessen Grenze ihm die Weser ist, nur von den beiden Sprengein, Köln
und Paderborn, nicht aber auch vom übrigen Westfalen redet. Und seiner
Angabe und Auffassung entspricht nicht bloss die Lage der Dinge vor 1180,
sondern auch der nächstfolgenden Zeit.
Offenbar musste Herzog Bernhard wenigstens ein Stück von West-
falen erhalten haben; anders könnte er nicht, wie es zu wiederholten Malen
der Fall ist, Herzog von Engern und Westfalen heissen.4 Nun lassen
der Paderborner und Pegauer ihn allerdings auf Sachsen beschränkt wer-
den ; da sie aber die Weser als Grenze Sachsens bezeichnen, so sieht man
deutlich, dass sie Sachsen in einem etwas zu weiten Umfange fassen. Denn
rechts der Weser lag der grösste Theil des mindener Sprengeis, der offen-
bar noch zu Westfalen gehörte. Nur hier müsste der Anhaltiner herzog-
liche Gewalt üben, wenn einerseits die Angabe unserer Annalisten begründet,
wenn anderseits der Titel: dux Angariae et Westfaliae nicht leerer Schall
sein soll. In der That, wie früher den Weifen, so finden wir jetzt den An-
haltiner für diese Gegenden als Herzog anerkannt: Dem Kloster Obern-
kirchen, welches eben im rechtsweserischen Minden liegt, bestätigt >; Herzog
Bernhard von Engt rn und Westfalen * nicht bloss ein Gut, welches sein
Bruder geschenkt hat, sondern er nimmt das Kloster auch in seinen und
1) Vgl. Weiland a. a. 0. 135 und die genaueren Grenzen des betreffenden
Gebietes bei Spilcker Beiträge zur alt. deutsch. Gesch. 1,16.
2) In der bischöflichen Urkunde heisst es: (monasterium) in Langenhorst
religiöse instituit. Cod. dipl. Westf. 2,142. Der Herzog sagt: coenobium ibi fleri
disposuit. Niesert Münst. U.-S. 4,131.
3) Falke Cod. trad. Corb. 223. Lamey Gesch. von Rayensberg. Cod. dipl. 11.
4) Vgl. z. B. St. R. 4301. 4306. 4332.