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Scheffer-Boichorst, Paul [Editor]
Annales Patherbrunnenses: eine verlorene Quellenschrift des zwölften Jahrhunderts ; aus Bruchstücken wiederhergestellt — Innsbruck, 1870

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https://doi.org/10.11588/diglit.22433#0213
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203

bomer Sprengel redet, nicht vom kölner Erzsprengel, wosshalb er sich nicht
des kürzeren Ausdruckes Westfalen bedient. Zwar hat er dem Theile, wel-
chen der Erzbischof erhielt, nur Sachsen entgegengestellt. Aber daraus
kann ich nicht folgern, dass der Erzbischof ganz Westfalen erhalten hätte :
vielmehr ist das übrige Westfalen nicht zur Theilung gekommen. Damit
stimmt doch auch die Angabe des pegauer Annalisten.1 Er ist weniger
genau als unser Annalist, der das ganze Thoilungsobjekt als Ein Herzog-
thum fasst und demnach sagen muss: partes quae erant in Coloniensi et
Paderbornensi dioecesibus, partes quae erant in Saxonia; er rodet vielmehr
von zwei Herzogthümern, stellt aber dem ducatus Saxoniae nicht einen du-
catus Westfaliae entgegen, sondern einen ducatus in Westfalia. Das heisst
doch: Sachsen fiel mit demHerzogthumezusammen, Westfalen war grösser
als das Herzogthum in Westfalen.

Mit der Weser zieht unser, wie der pegauer Annalist, die Grenze beider
Theile. Eechts der Weser beginnt Sachsen, rechts der Weser gehört Alles,
links der Weser nur die beiden Sprengel zum Herzogthume Heinrichs.

Dass Heinrich nur in diesem Umfange, nur in Sachsen, das also rechts
der Weser beginnt, in Paderborn und dem westfälischen Theile des Bis-
thums Köln, herzogliche Gewalt zur Anerkennung gebracht habe, musste
man denn auch — wenn das erhaltene Material nicht täuscht, — zu Geln-
hausen erkennen. Und nur jenes Gebiet, in welchem Heinrichs Herzogthum
zu Recht bestanden hatte, konnte ja Thoilungsobjekt sein.

Wie man in Paderborn und Korvey den Herzog anerkannte, hat
Weiland 2 gezeigt. Ich kann nur ergänzen, dass Heinrich zu Paderborn,
doch gewiss als Herzog, auch im Jahre 1153 war,3 dass er 1153 zu
Korvey mehrere westfälische Grafen um sich versammelt hatte.4

Wenigstens einmal sehen wir Heinrich auch im kölner Gebiet herzog-
lichen Hof halten. Vom Jahre 1152 gibt es eine Urkunde Heinrichs, welche
zwei soester Geistliche und zwei soester Bürger bezeugen.5 Danach kann
ich nicht zweifeln, dass die Urkunde in oder bei Soest ausgestellt ist. Die
Anwesenheit der auch sonst den herzoglichen Hof suchenden Grafen von
Bavensberg, Arnsberg und Eberstoin zeigt, dass Heinrich einen Hof hielt.
Freilich, ein Eeinald und Philipp werden keinen Herzog neben sich geduldet
haben; doch geschah es zum eigenen Besten, wenn 'man zu Gelnhausen die
herzoglich-sächsische Gewalt über den westfälischen Theil des Bisthums
anerkannte.

Wenden wir nns zu den anderen Bisthümern, so haben wir nur aus
Minden den kompetenten Beleg der Anerkennung. Aber ich glaube doch
nicht für das ganze Bisthum. Unsere Annalisten bezeichnen die Weser als

1) M. G. Ss. 16,268.

2) Das Herzogthum Sachsen 130 fig.
8) Cod. fljpl. Westf. 2,72.

i) Stumpf Acta Maguut. 78.

5) v. Steinen Kurze Beschreibung von Kappenberg u. s. w. 89. Stangefol
Annal. circ. Westf. 3,805.
 
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