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Schön, Theodor von
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor von Schön (Band 4): Anlagen zum 2. Theil, Scharnhorst — Berlin, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.24268#0460
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wird dieselbe sich hoch beglückt fühlen, JhreKöniglichen Hoheiten
als Ehren-Mitglieder nennen zu dürfen.

3) Kaffen-Anrt.

t4. Ein jedes wirkliches Mitglied der Kette zahlt bei
seinem Eintritt in dieselbe fünfundzwanzig Thaler, und dem-
nachst jährlich einen Beitrag von sechs Thalern an den Nen-
danten desselben. Eine Erhöhung dieser Eintrittsgelder nnd
Beiträge ist nicht anders als durch einen cinstimmigen Befchluß
fämmtlicher zum Vereine gehörender Mitglieder zulässig.

15. Der Nendant legt über die Kasse jährlich Rechnung
ab. Die Abnahme derselben gehört zum Meister-Amte, wenn
dazn nicht besondere Mitglieder des Vereines ernannt werden.

16. Das durch die Beiträge der Mitglieder entstehende
Einkommen darf nur zu Ausgaben verwandt werden, die
entweder die innere Einrichtung des Vereines oder seinen
Zweck, den erblichen Adelstand zu erhalten, betreffen.

17. Die Mitglieder des Vereines erhalten für die Ar-
beiten, welche sie für denselben übernehmen, keine Beloh-
nung. Nnr die Erstattnng baarer Auslagen können sie
fordern.

18. Eben so wenig dürfen aus dem Einkommen der
Kasfe Almosen gegeben werden. Auch ist es unzulässig, in
den Versammlungen derselben eine Collecte zu halten.

Wenn aber die Mitglieder des Vereines die Versamm-
lnngen desselben dazn benutzen wollen, Beiträge zn besonde-
ren Zwecken znsammen zu bringen, so dars solches geschehen,
wenn ihr besonderer Zweck zum Zwecke der Kette diensam
nnd förderlich ist, z. B. zur Erhaltnng oder Sammlung von
 
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