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Schön, Theodor von
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor von Schön (Band 4): Anlagen zum 2. Theil, Scharnhorst — Berlin, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.24268#0459

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9) weder ekn Selave seknes Wahnes oder Eigendünkels,
noch das Spiel gelehrter Meinungen sein,

10) anch ohne eigenen Vortheil jeglicher Art snr das alt-
gemeine Beste zu wirken und Anfopsernngen zu machen
fähig und willig sein.

11. Ein jedes Mitglied der Kette ist berechtigt, Je-
manden znr Aufnahme in den Nerein vorzuschlagen, woranf
das Prüfnngs-Amt, wenn keine sich sogleich ergebenden Mängel
der Erfordernisse (Z 10) vorhanden sind, den Norgeschlagenen
dem Nereine durch einen sechs Monate dauernden Anshang
am Orte der Zusammenkünfte bekannt macht, während diesem
Zeitraume das Dasein der Erfordernisse bei dem Vorgeschla-
genen sorgfältig prüft und nach Ablanf desselben seinen Be-
fund dem versammelten Nerekne zu Beschließung über die
Aufnahme vorlegt, welche nach Stimmen-Mehrheit erfolgt.

12. So wie einem Jeden, der seinen Stand achtet nnd
werth hält, die Sittlichkeit nnd der Anstand im Lebenswandel
seiner Genossen nicht gleichgültig sein kann, so steht Beides
mit dem Zwecke der Kette in so enger Verbindung, daß alle
ihre Mitglieder es für einen würdigen Gegenstand ihrer Thä-
tigkeit achten müssen, Sittlichkeit und Anstand bei einem jeden
Adels-Genossen zu kennen und zu befördern. Besonders ge-
hört es aber zu den Obliegenheiten des Prüfungs-Amtes, auch
Adelige außer der Kette in dieser Beziehnng kennen zu lerueu,
um bei den Vorschlägen zur Aufnahme aus eigner Wissen-
schaft den Vorgeschlagenen beurtheilen und ihr Urtheil der
Versammlnng des Vereines vorlegen zu köuneu.

13. Sollten Prinzen unseres Königs-Hauses mit höchst
Zhrer Theiluahme die Kette zu beehren geruhen wollen, so
 
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