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Benediktinerkloster; Wohler'sche Buchhandlung [Editor]
Schul-Gesetze, als Auszug aus der Reichs-Stift Neresheimischen Schulordnung, wie solcher den Kindern mehrmal muß vorgelesen und erklärt werden. — Ulm: in der Wohlerschen Buchhandlung, 1791 [VD18 1204900X]

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https://doi.org/10.11588/diglit.49170#0007
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soll die erste, und gröste Sorge aller Kinder
seyn. Aus Reden, und Thaten, aus ihrer gan-
zen Aufführung soll man erkennen, daß sie Gott
lieben, ihn kindlich ehren, und fürchten. — —
Denn der Anfang aller Weisheit ist Gottes-
furcht; (Lcolss. I. V. 16.) und Gottselig-
keit (Frömmigkeit) ist zu allem nütze, Wohl-
fahrt in diesem und künftigem Leben ist ihr
versprochen. Paul, r» B. zu Timoth. IV.
V. 8.
Besondere Gesetze.

Ueber das Betragen in der Kirche.
IV.
Vorzüglich sollen Kinder ihre Gottesfurcht,
und Frömmigkeit in der Kirche zeigen; denn da
ist Gottes Hauff, da ist der heil. Ort, wo sich
die Christen versammeln, um Gottes Wort zu
hören, und ihrer Andacht zu pflegen, um zu
opfern und anzubethen den Herrn Himmels und
der Erde. — Schon der Eintritt und Aus-
gang müssen also erbaulich und in guter Ord-
nung geschehen. Ohne Gefchwaße, ohne Laufen
und Drücken, Paarweise, sollen sich die Kinder
)( 4 jedesmal
 
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