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Scriba, Heinrich Eduard
Regesten der bis jetzt gedruckten Urkunden zur Landes- und Orts-Geschichte des Grossherzogthums Hessen (Band 4): Supplemente zu den drei ersten Abtheilungen — Darmstadt, 1854

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https://doi.org/10.11588/diglit.24275#0231
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WÖ4 — Anhang. 1190.

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Leiendecker u. Tüncher) und Metzger geben die Erklärung ab, dass sie auf ihrem alten Besitz-
stände u. dem ungeteilten Eigenthum der städt. Renten u. Gefällen beharren. — Spolienkl. 154.

Kurfürst Joh. Friedr. Karl v. Mainz setzt zur Schlichtung der Irrungen zwischen dem Domcapitel
und der Stadt Bingen eine Kommission nieder u. gibt der Stadt auf, ein Syndicat zu errichten,
um über ihre Beschwerden eine Denkschrift einzureichen. — Ebend. 160. Extr.

Stadtschultheiss, Bürgermeister, der Rath u. die Vorstände benannter Zünfte zu Bingen bestellen
in der Streitsache ihrer Stadt mit dem Domcapitel zu Mainz den Rathsverwandten Lambert
Schmitt u. den Gemeindebürgermeister Joh. Philipp Heimes zu Syndiken u. übertragen ihnen die
Ausführung der ganzen Angelegenheit. — Ebend. 160.

Stadtschultheiss u. Schöffen des Gerichtes zu Bingen erneuern auf Anstehen des Verwalters des
deutsch. Hauses zu Koblenz, Ferdinand v. Kempis, die Zinsbücher des Ordens durch Anerkennung
derjenigen, welche zinspflichtige Güter in Besitz haben. — AVeidenbach, Reg. Bing. 76. Nr. 795.
Extr. fOr. i. D.)

Das Domcapitel lässt der durch Glockenzeichen versammelten Bürgerschaft zu Bingen die im
Bauernkrieg ausgestellte Submissionsurkunde v. 15. Juli 1525 vorlesen, erklärt, dass nach der-
selben die Stadt alle ihre Privilegien verloren habe, und befiehlt, dass jeder einzelne Bürger
nunmehr seine Stimme darüber abgebe, ob er an dem Processe gegen das Kapitel Theil nehmen
wolle. — Spolienklage, 168.

Schultheiss, Bürgermeister, Rath u. sämmtliche Bürger zu Bingen erkennen den 1525 ausgestellten
Revers an, verzichten auf den Process gegen das Domcapitel u. unterwerfen sich demselben
ohne AVtrbehalt. — Ebend. 167. 185. Extr.

Das Domcapitel zu Mainz will Gnade vor Recht der Stadt Bingen angedeihen lassen, wesshalb
er ihr den ferneren Bezug gewisser benannter Gefälle gestattet. — Ebend. 186.

Die Stadt Bingen huldigt von neuem dem Domcapitel zu Mainz. — Ebend. 190.

Das Domcapitel zu Mainz genehmigt die Ueberlassung des bisherigen Lehnwaldes, die Struth,
Seitens der Stadt Bingen an die Gemeinde Oberheimbach für 1000 Rhthlr. — Ebend. 79.

Aufnahme der Bevölkerung der Stadt Bingen. — Ebend. 92.

^nijang.

UiMlatii’te Urkunden.

C. Ruckelin u. die Burgmänner (zu Starkenburg) ersuchen den P. v. Strassburg heimlich Schiffe
aus dem Neckar in den Rhein zu bringen, in welchem sie das linke Rheinufer überfallen
u. berauben können. — Mone, Zeitsch. f. d. Gesch. des Oberrheins III. 1, 61. Nr. 4.

Ein Schultheiss warnt die Bürger der Stadt Worms vor obigem Anschlag. — Ibid. III. 1, 62. Nr. 5.

Werner II. v. Boianden übergibt seinem Sohne Philipp alle seine Güter u. Vasallen in Weidesten
(Wöllstein). — Köllner, Gesch. d. Herrsch. Kirchheim-Boland. S. 279. Extr.

Pabst Lucius III. bestätigt der Abtei St. Alban b. Mainz ihre Privilegien. — Reuter, Albans-
gulden. Urk. 20.

Auszug aus dem Lehensverzeichniss Werners II. v. Boianden:

a) Vom Reich: Vogtei über beide Ingelheim, Winter heim, Bubenheim, Wackernheim u.
Wigenheim u. über das Kloster Husen, den Wald zwischen Appenheim u. Ingelnheim, die Münzstätte
zu Ingelheim, Weinzehnten zu Oppenhe im, Yogtei Westhofen, den 4. Theil des Zehntens, 10 Huben und
die Mühle daselbst. — b) Von des Kaisers Sohn (Heinrich VI.): den Hof in Werstat mit aller Gerichts-
 
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