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Hirsch, Theodor [Hrsg.]; Töppen, Max [Hrsg.]; Strehlke, Ernst Gottfried Wilhelm [Hrsg.]
Scriptores rerum Prussicarum: die Geschichtsquellen der preussischen Vorzeit bis zum Untergange der Ordensherrschaft (1. Band) — Leipzig: Verlag von S. Hirzel, 1861

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https://doi.org/10.11588/diglit.54721#0282
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PETRI DE DUSBURG

Stelle der Zehnten nicht mehr sollen geben alle Jahr am St. Martinsfesle, als von
dem,deutschen Pfluge zwei Scheffel, einen Waizen, einen Roggen, vom Haken einen
Scheffel Roggen, und das unsern Brüdern auf das nächste Haus bringen«1. Dass das
Pflugkorn in das nächste Ordenshaus abzuliefern sei, wird, wie hier, auch sonst oft,
wenngleich nicht immer ausbedungen2. In den kulmischen Verschreibungen für Preus-
sen erliess, wie schon bemerkt, der Orden und der Bischof von Pomesanien den Decem
ganz3, während der Bischof von Ermeland das Pflugkorn sich vorbehielt. So oft aber
Pflugkorn verlangt wurde, gleichviel ob in Verschreibungen der zweiten oder der
dritten Klasse, traf diese Last nicht etwa bloss die Gutsunterthanen, sondern auch die
Gutsherren4. Ertheilung von Freijahren ist in preussischen Verschreibungen die grösste
Seltenheit5.
Die Abgabe, welche der Orden im Culmerlande unter dem Namen der Re Cogni-
tion- eingeführt hatte, findet sich fast regelmässig auch in den Verschreibungen der
Withinge aus den Jahren 1261, 1262. Es ist dabei zu beachten, dass in diesen Ver-
schreibungen das Pflugkorn nicht verlangt wird, welches der Orden im Kulmerlande
von seinen Lehnsleuten ebenfalls nicht erhob, da es hier dem Bischof anheim fiel. In
den wenigen älteren Verschreibungen für die Withinge kommt diese Abgabe noch
nicht vor, desgleichen nicht in den späteren Verschreibungen der ersten Klasse6,
ebenso wenig in denen der zweiten ; in den kulmischen erliess der Orden, wie das
Pflugkorn, so auch die Recognition, der Bischof von Pomesanien zwar das erstere, aber
nicht die letztere, der Bischof von Ermeland weder jenes noch diese7.
Die auf dem Grundeigenthum ruhenden Lasten bestanden in jener Zeit vielmehr
in persönlichen Diensten als in Getreidelieferung und Geldzahlung, und trugen we-
sentlich zu der scharfen Sonderung zwischen Freien und Bauern bei; allein eine Art
der persönlichen Dienste traf jene ebensowohl als diese, der Kriegsdienst. Es
giebt nur sehr wenige Verschreibungen, welche die Verpflichtung zum Kriegsdienst
nicht ausdrücklich enthielten 8. Man unterschied in dieser Rücksicht, wie schon er-
1) Versehr, für Prciboto etc. von 1263. Voigt bekennt 3, 450 Anm. 2, dass ihm das
Verhältniss zwischen dem Zehnten und dem Pflugkorn dunkel sei; es fehlte ihm damit der
Schlüssel zum rechten Verständniss dieser ganzen Klasse,von Verschreibungen. Arg ist sein
Irrthum, wenn er 3, 447 sagt: »Dieser Zehnte (der Zehnte kulmischer Güter) fiel dem Bi-
schof zu und hiess daher der Bischofsscheffel,« und dafür die külmische Handfeste citirt!
2) Versehr, für Pygant von 1277. Bisweilen wird ein bestimmtes Ordenshaus bezeich-
net: trituratum in Christburg inducentes in der Versehr, für Suammuzel von 1271, für
Gastimo etc. von 1274, für Coitite von 1 289.
3) Hier kehren die Ausdrücke libere (Versehr, für Tulicede und für Paul), cum omni-
moda libertate (Versehr, für Tulokoite von 1 285) und sine solutione decimarum et jugo rus-
ticalium operum (Versehr, für Boguslaus von 1290) zurück. In der Versehr, für die Brüder
Sempalto und Genothe von 1 289 erhält der erstere für seine treuen Dienste ausdrücklich
Decemfreiheit, der letztere mit seinen Untersassen liefert das Pflugkorn. Die bischöflich po-
mesanischen Verschreibungen für Nastrome von 1287, für Kietz von 1289 und für Nauier
von 1289 könnten zweifelhaft scheinen, da in denselben Decem und Pflugkorn zwar nicht
ausdrücklich verlangt, aber auch nicht ausdrücklich erlassen wird, wie es in der Versehr,
für Maccho geschieht: insuper ex speciali favore et gratia predictum Machonem cum suis
successoribus ac homines sub eo sedentes subportamus et perpetue absolvamus, ut episcopo
non solvant modios de uncis vel de aratris; und in der Versehr, für Algande: Insuper pre-
dictum Alganden de mensura episcopali et a pretio custodie de sua agricultura reddimus ab-
solutum ; allein der pomesanische Bischof würde so gut wie der ermeländische die Lieferung
des Pflugkorns ausbedungen haben, wenn er es verlangt hätte.
4) Dies wird bisweilen ausdrücklich gesagt, wie in der Versehr, für Serapalte und Ge-
nothe, für Stamno und in vielen späteren, z. B. für Jonko bei Kreuzfeld S. 47.
5) Ich finde nur ein Beispiel in der Versehr, für Predrus von 1298, der 4 Freijahre erhält.
6) Eine ganz vereinzelte Ausnahme macht die Versehr, für Otto von 1 288, die aber auf
einer älteren beruht.
7) Bemerkenswerth ist. hier der ungenaue Ausdruck in der Versehr, für Wargino etc.
von 1282: mensuram episcopalem et denarium Colon i en s em, secundum quod alibi
solvi in terra Prussie nomine decime est consuetum, ac etiam libram cere.
8) So viel ich finde, nur die Versehr, für Ibuthe von 1258, für Wargule von 1261.
Was in denselben von Verpflichtung zum Kriegsdienst gesagt wird, bezieht sich (wie
ein Vergleich der ungefähr gleichzeitigen Withingsurkunden ergiebt) nur auf die gutsunter-
thänigen Familien, was Voigt 3, 91 Anm. übersehen hat. Es ist aber um so merkwürdiger,
da Ibuthe in der älteren Versehr, von 1 253 schon verpflichtet wird : de predictis autem bo-
nis serviet vobis idem suique heredes in clipeo et lancea, sicut ceteri nostri feodales con-
 
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