Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
l)
nöthig
ftvn,

chen Sachen. Ist er schwitzig: so gebt ihm nicht dis bloße
Hand / sondern ziehet einen Handschuh an, und ist seins
Krankheit gefährlich, so wasä'-et euch nachher die Hand
und den Mund aus. So werde: ihr den Kranken er-
freuen/ und es wird euch nicht schaden.
XXXVI. Nöthige Vorsicht beym Schießgewehr.
Wenn du in ein Zimmer kommst, da Schießgewehr
liegt oder hangt, so berühre es nicht / spiele und scherze
auch nicht damit. Es hatten schon viele das Unglück/
sich selbst oder andere zu tödten/ wenn sie Schießgewehr
unvorsichtig betastet oder probiret haben. Hast du aber
selbst ein Schießgewehr geladen: ss hange es an einen
solchen Ort feste auf/ wo es nicht leichAemand herab«
nimmt. Warne die Leute in deinem Hause/ daß sie es
nicht berühren, oder füge einen Zettel mit der Aufschrift
dran: dieses Gewehr ist scharf geladen.
Kommst du in ein Wirthshaus mit geladenem Gewehr:
so gib es dem Wirthe aufzuheben/ wo du es nicht etwa
wahrend einer Reise/ der Sicherheit wegen/aufdemem
Zimmer bey dir haben mußt. Bitte auch dm Wirth/ daß
er es an einem solchen Ort verwahre / daß niemand
Schaden damit anrichte. Verwahre das Schloß mit ei.
nem darüber gezogenen Ledet/ daß es nicht los gehen
kann. Wer diese guten Regel nicht beobachtet / hat es
vor Gott und der Obrigkeit zu verantworten / wenn durch
sein Schießgewehr Schaden verursachet / oder einem
Menschen das Leben genommen wird.
XXXVII. Was man zu thun hat, wenn Feuer aus-
gekommen ist, um es bald zu löschen.
Bey einem solchen Unglück ist vornehmlich
/ so wenig als nur möglich erschrocken zu
um desto wirksamere Mittel zur Löschung und
 
Annotationen