Z22 IV.TH. I.Läp.ri.Pee. M.Abschr-.
5) wohin der Herr vou Senkenberg, die Stells
des S^serreckrs üb. I. c. z8-40. zählt, daß
memand stinen Leib in oder auiscr Ge-
richte verwillkühren möge zumTode. An,
führungen veralteter Rechte machen keine Vers
niuthung für das hohe Alter eines Schriftstel-
lers aus.
6) Ein Beyspiel ist lib. IN. c. 6. anzutreffen: alle
Fürsten sind Gliedere des Riches, unn sollen
keyneDLnstlude Han. s. Grupen l. c. p. 48/
?) s. übrigens Io. 6LVLLLI orr^.Lr'rE.
4^. und nach der T. Ueberseß. (Halle
1747.) p. 56. not. u. Kt^oLLn />//?. rr^.
5. und Pütters Encyclopädie
p. iZ9., welche fast gleicher Meynung sind.
Qb übrigens das Kayserrecht eine Samm-
lung Fränkischer Gewohnheiten sey, und für
ein Fränkisches Landrecht anzusehen ? ist noch
zur Zeit nicht erwiesen 1). Vielweniger aber
läßt sich der ehemalige und heutige allgemeine
Rechtsgebrauch desselben, und daß es ein all-
gemeines Reichsrecht sey, darthun; da eini-
ge von Privatpersonen geschehene, Anführun-
gen dessen lebhaften gerichtlichen Gebrauch,
nicht erweisen 2), und ausserdem viele Stellen
alter Urkunden, welche dieses Kayserrecht an-
zuführen scheinen, nicht solches, sondernden
Sachsen- oder Schwabenspiegel betreffen z).
1) von -
5) wohin der Herr vou Senkenberg, die Stells
des S^serreckrs üb. I. c. z8-40. zählt, daß
memand stinen Leib in oder auiscr Ge-
richte verwillkühren möge zumTode. An,
führungen veralteter Rechte machen keine Vers
niuthung für das hohe Alter eines Schriftstel-
lers aus.
6) Ein Beyspiel ist lib. IN. c. 6. anzutreffen: alle
Fürsten sind Gliedere des Riches, unn sollen
keyneDLnstlude Han. s. Grupen l. c. p. 48/
?) s. übrigens Io. 6LVLLLI orr^.Lr'rE.
4^. und nach der T. Ueberseß. (Halle
1747.) p. 56. not. u. Kt^oLLn />//?. rr^.
5. und Pütters Encyclopädie
p. iZ9., welche fast gleicher Meynung sind.
Qb übrigens das Kayserrecht eine Samm-
lung Fränkischer Gewohnheiten sey, und für
ein Fränkisches Landrecht anzusehen ? ist noch
zur Zeit nicht erwiesen 1). Vielweniger aber
läßt sich der ehemalige und heutige allgemeine
Rechtsgebrauch desselben, und daß es ein all-
gemeines Reichsrecht sey, darthun; da eini-
ge von Privatpersonen geschehene, Anführun-
gen dessen lebhaften gerichtlichen Gebrauch,
nicht erweisen 2), und ausserdem viele Stellen
alter Urkunden, welche dieses Kayserrecht an-
zuführen scheinen, nicht solches, sondernden
Sachsen- oder Schwabenspiegel betreffen z).
1) von -