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v H r b e r L ch t.
Der fünfte ssus trgN83§lioni8 concluäirt auch mehr 26 eikeÄum pro-
re^ionis als terriwrialls) weilen die Scdulchcrren gebunden seynd—
Z.) den Ausschuß mit Zuzug des Klostersbeamten,
dch nicht ehender als im Nothfalle, und
c. ) nur zur gemeinen Lands OAenlion , und dann
6.) nicht außerhalb Lands, sondern communem pmriD cke-
teniionem zu erwählen und zu führen ,
An welche kettriÄionen jedoch ein offenbarer Landsherr sich wenig oder
gar nicht kehren, sondern des Klostersbeamte beyseitigen, den Ausschuß
oder Auswahl seiner Unterthanen auch vor den: Nothfall vornehme?:,
so dann auch außerhalb Lands führen und gebrauchen dürste, wann an-
ders das Ms teguelB Le lulirLtionis ex Mre terrirorii , und nicht
wie hier ex jure ioe6eri8) mithin ex mutUL Le reciprvLÄ ol)l!^ätj0N6
jnter protetiores Lc clieures herfließen thate. Derowegen auch die
Schutzherr?: in ff. 6^ gern zuftueden gewesen stynd, daß ihnen die gro-
ße Jagd, worzu der Auerhahnenhatz auch beygezogen worder: ist, nur
auf eine colonmische Art und zwar m verbiß
Dahingegen vor vier Stück des schwarzen und vier Stück des
rothen Wilopretts und zwar roraiwer im ftauenalbischen Forst und
Dorfschasten ist abgetreten und dabey bedungen worden , daß es bey
der Frau Abtißin Willkühr stehen solle, einige ihrer Unterthane:: den
Schutzherren zu ihren: Jagen und dererselben Ansuchen gern folgen zu
lassen oder nicht, für welche willkührliche Ausfolg sich em offenbarer
Landsfürst wohl bedanket haben würde, der seine Unterthanen zu Jagd-
frohnen Allsten aufbiethcn/und lischt erst darun: reguinrm oder auf an-
derer Leute Willen warten: darf. Am allerwenigsten aber würden selbige
Mit der UettnUroü in st 7. zufrieden gewesen seyn / daß die Abtlßm die
Amtleute wie von Alters zu setzen befugt seyn, selbige aber den Schutz-
herrn nur zu dem End prLlllntiren solle, damit sie gedachten Schirm-
herren aä ;urL checiiicL demnächst verpflichtet werden möchten
Auch auf den Landtagen als dann erst erscheinen sollen, wann und
so weit selbige
s.) des Gotteshauses und defstn Unterthancr: und Noth-
durft betreffen, und
b.) die Erscheinung mit Conlons der Abtißin geschiehet, mithin so-
thane Amtleute keineswegs schuldig seyn können, auf diesen
Landtagen pro lawre terriwrü Lc pÄtriLS daäenüs zu conüil-
rwen,
Sondern lediglich nur pro necellitato Lc intorosso des Stifts und
besten Unterthanen monenckL zu moriirern
Gleichwie auch aus diesem Verglichs st ohne dem zu schließen ist,
daß die Schutzherren keine rerriwriM Herren seyn können , weilen der-
selben Rechnungs - Deputaten bey der Abhör die ?rXceäen2 nicht, son-
dern der Frau Abtißin und Convent der Borsitz als Frauen von Alb
und Rechtsherrin zustehet.
Jedermann wird diesemnach bekennen müssen, daß durch sothanen
zweyten Schirmsvertrag äs «655. an die Schutzherren nicht mehr seye
rrLnsierirt worden, als in so weit das adeüche Gotteshaus von dem
erstem Schirmbrief 6e i zyy. und den darauf gefolgten gegenteiligen
Eingeständnissen, ckelentional ^.rricul, eidlichen Zeugen Verhör, CLU-
ck!8, leiervMMus, kaiserl. privile^ns- MLnämiS) Le rebus juäiLLUz selb-
sten abgewichen und nachgegeben.
F L Da-
v H r b e r L ch t.
Der fünfte ssus trgN83§lioni8 concluäirt auch mehr 26 eikeÄum pro-
re^ionis als terriwrialls) weilen die Scdulchcrren gebunden seynd—
Z.) den Ausschuß mit Zuzug des Klostersbeamten,
dch nicht ehender als im Nothfalle, und
c. ) nur zur gemeinen Lands OAenlion , und dann
6.) nicht außerhalb Lands, sondern communem pmriD cke-
teniionem zu erwählen und zu führen ,
An welche kettriÄionen jedoch ein offenbarer Landsherr sich wenig oder
gar nicht kehren, sondern des Klostersbeamte beyseitigen, den Ausschuß
oder Auswahl seiner Unterthanen auch vor den: Nothfall vornehme?:,
so dann auch außerhalb Lands führen und gebrauchen dürste, wann an-
ders das Ms teguelB Le lulirLtionis ex Mre terrirorii , und nicht
wie hier ex jure ioe6eri8) mithin ex mutUL Le reciprvLÄ ol)l!^ätj0N6
jnter protetiores Lc clieures herfließen thate. Derowegen auch die
Schutzherr?: in ff. 6^ gern zuftueden gewesen stynd, daß ihnen die gro-
ße Jagd, worzu der Auerhahnenhatz auch beygezogen worder: ist, nur
auf eine colonmische Art und zwar m verbiß
Dahingegen vor vier Stück des schwarzen und vier Stück des
rothen Wilopretts und zwar roraiwer im ftauenalbischen Forst und
Dorfschasten ist abgetreten und dabey bedungen worden , daß es bey
der Frau Abtißin Willkühr stehen solle, einige ihrer Unterthane:: den
Schutzherren zu ihren: Jagen und dererselben Ansuchen gern folgen zu
lassen oder nicht, für welche willkührliche Ausfolg sich em offenbarer
Landsfürst wohl bedanket haben würde, der seine Unterthanen zu Jagd-
frohnen Allsten aufbiethcn/und lischt erst darun: reguinrm oder auf an-
derer Leute Willen warten: darf. Am allerwenigsten aber würden selbige
Mit der UettnUroü in st 7. zufrieden gewesen seyn / daß die Abtlßm die
Amtleute wie von Alters zu setzen befugt seyn, selbige aber den Schutz-
herrn nur zu dem End prLlllntiren solle, damit sie gedachten Schirm-
herren aä ;urL checiiicL demnächst verpflichtet werden möchten
Auch auf den Landtagen als dann erst erscheinen sollen, wann und
so weit selbige
s.) des Gotteshauses und defstn Unterthancr: und Noth-
durft betreffen, und
b.) die Erscheinung mit Conlons der Abtißin geschiehet, mithin so-
thane Amtleute keineswegs schuldig seyn können, auf diesen
Landtagen pro lawre terriwrü Lc pÄtriLS daäenüs zu conüil-
rwen,
Sondern lediglich nur pro necellitato Lc intorosso des Stifts und
besten Unterthanen monenckL zu moriirern
Gleichwie auch aus diesem Verglichs st ohne dem zu schließen ist,
daß die Schutzherren keine rerriwriM Herren seyn können , weilen der-
selben Rechnungs - Deputaten bey der Abhör die ?rXceäen2 nicht, son-
dern der Frau Abtißin und Convent der Borsitz als Frauen von Alb
und Rechtsherrin zustehet.
Jedermann wird diesemnach bekennen müssen, daß durch sothanen
zweyten Schirmsvertrag äs «655. an die Schutzherren nicht mehr seye
rrLnsierirt worden, als in so weit das adeüche Gotteshaus von dem
erstem Schirmbrief 6e i zyy. und den darauf gefolgten gegenteiligen
Eingeständnissen, ckelentional ^.rricul, eidlichen Zeugen Verhör, CLU-
ck!8, leiervMMus, kaiserl. privile^ns- MLnämiS) Le rebus juäiLLUz selb-
sten abgewichen und nachgegeben.
F L Da-