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V o r b e r i ch r.
Man will dell casum pro Moments noch weiter setzen / daß da-
hier in dem Jahrgang 1627. den n.ren Amu eine vollkommene iuvelii-
rum llmulrauLL in dem marggräflichen Haus Banden eingeführet wor-
den seye.
So wäre jedoch damalen wie jetzt die Frag gewesen, ob solches ge-
gen die klare fürstliche Geständniß Herren Marggrafen Wilhelm; äs
I.rna 1627. habe^geschehen , mithin das dem Gotteshaus zehen Tag
vorhero bestätigte Recht dadurch wieder benommen werden können.
Lum talis mvellitura llmultanea non potuerir operari in prEterirum.
In mehrerem Betracht, da Herr Marggraf Wilhelm solche An-
spruchsverhandlung kraft Erbvertrags äe 1515. zu thun wohl berech-
tiget wäre, vor das einte, vor das andere das abthcyliche Gebiet nach
sothaner Geständnuß in einer solchen Verhaltnuß bestanden ist, welches
weder in einer baadischen mveüiwra llmpIicL- noch in einer simulrauea
unmöglich hat begriffen seyn können, dann
Wann eine Sach nach höchst dessen Worten nicht einmal dem gan-
zen heiligen römischen Reich unterworfen seyn solle, so müssen diese fürst-
liche Ausdruckungen wenigstens so viel in tuum pr^uckmium wirken,
daß selbige mit dem Gotteshaus und dessen Zugehörungen von Kaiser
und Reich niemalen belehnet, folglich auch nicht mitbelehnet werden kön-
nen.
Fallet aber nach diesem Fürstenwort die Reichsbelehn - und Mck-
belehnung hinweg,
So bleibt nothwendiger Weiß quoack terrironum albeule kein Ge-
sammthaus, noch weniger ein daher äerwirendes Recht mehr übrig.
§?" 221-
K!^ann zwey oder drey conckomini eines rerriwni pro mäwjso seynd,
so wird fteyllch diesem uarural Mitbesitz die Wirkung beygelegt,
daß ein Gemeiner nichts ohne Vorwissen des andern Mitgemeiners E
in unzertherlten Güter;; thun dürfe
Lum in re commum mclior llt ratio prodibeuris.
Mithin wachsen die Vorthei! eines nLwrLl Besitzes des einen, dem
andern Theil nicht anderst zu, als in gemeinsamen unzertrennten Landen.
Seynd aber keine conäomiui oder compossellore8 pro iuäiviso vor-
handen , sondern es hat jeder Herr seine ihm zugetheilte Landen derge-
stalten eigen, daß er an der korrion des andern keinen uaruml Besitz
mehr hat,
> So weiß weder die deutsche Redlichkeit, noch auch die sogenannte
deutsche Mutschar oder Mutschierung von keinem civü Mitbesitz mcyts,
sondern es wird bey einer Mutschar nur die ^ämimltrarion ganzen
Lands entweder jährlich oder in kürzerer oder auch längerer ^cir mrer
ksereckes altermret , maueure iucerim naturali compoüemouc pro iuä!-
vilo
Lellolä rdellauro praLk. lit. ^1. n. 6r.
Itter cke teuä. Imp. cap. iz. -r«
Em
V o r b e r i ch r.
Man will dell casum pro Moments noch weiter setzen / daß da-
hier in dem Jahrgang 1627. den n.ren Amu eine vollkommene iuvelii-
rum llmulrauLL in dem marggräflichen Haus Banden eingeführet wor-
den seye.
So wäre jedoch damalen wie jetzt die Frag gewesen, ob solches ge-
gen die klare fürstliche Geständniß Herren Marggrafen Wilhelm; äs
I.rna 1627. habe^geschehen , mithin das dem Gotteshaus zehen Tag
vorhero bestätigte Recht dadurch wieder benommen werden können.
Lum talis mvellitura llmultanea non potuerir operari in prEterirum.
In mehrerem Betracht, da Herr Marggraf Wilhelm solche An-
spruchsverhandlung kraft Erbvertrags äe 1515. zu thun wohl berech-
tiget wäre, vor das einte, vor das andere das abthcyliche Gebiet nach
sothaner Geständnuß in einer solchen Verhaltnuß bestanden ist, welches
weder in einer baadischen mveüiwra llmpIicL- noch in einer simulrauea
unmöglich hat begriffen seyn können, dann
Wann eine Sach nach höchst dessen Worten nicht einmal dem gan-
zen heiligen römischen Reich unterworfen seyn solle, so müssen diese fürst-
liche Ausdruckungen wenigstens so viel in tuum pr^uckmium wirken,
daß selbige mit dem Gotteshaus und dessen Zugehörungen von Kaiser
und Reich niemalen belehnet, folglich auch nicht mitbelehnet werden kön-
nen.
Fallet aber nach diesem Fürstenwort die Reichsbelehn - und Mck-
belehnung hinweg,
So bleibt nothwendiger Weiß quoack terrironum albeule kein Ge-
sammthaus, noch weniger ein daher äerwirendes Recht mehr übrig.
§?" 221-
K!^ann zwey oder drey conckomini eines rerriwni pro mäwjso seynd,
so wird fteyllch diesem uarural Mitbesitz die Wirkung beygelegt,
daß ein Gemeiner nichts ohne Vorwissen des andern Mitgemeiners E
in unzertherlten Güter;; thun dürfe
Lum in re commum mclior llt ratio prodibeuris.
Mithin wachsen die Vorthei! eines nLwrLl Besitzes des einen, dem
andern Theil nicht anderst zu, als in gemeinsamen unzertrennten Landen.
Seynd aber keine conäomiui oder compossellore8 pro iuäiviso vor-
handen , sondern es hat jeder Herr seine ihm zugetheilte Landen derge-
stalten eigen, daß er an der korrion des andern keinen uaruml Besitz
mehr hat,
> So weiß weder die deutsche Redlichkeit, noch auch die sogenannte
deutsche Mutschar oder Mutschierung von keinem civü Mitbesitz mcyts,
sondern es wird bey einer Mutschar nur die ^ämimltrarion ganzen
Lands entweder jährlich oder in kürzerer oder auch längerer ^cir mrer
ksereckes altermret , maueure iucerim naturali compoüemouc pro iuä!-
vilo
Lellolä rdellauro praLk. lit. ^1. n. 6r.
Itter cke teuä. Imp. cap. iz. -r«
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