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Serini, Johann Georg
Vertheidigte Reichs Ohnmittelbarkeit Des Adelichen Stifts und Gotteshauses Frauenalb, das ist: Widerlegung Des so rubricirten Rechts Eines Marggräflichen Hauses Baaden, auf das in der Grafschaft Eberstein situirt seyn sollende, dem Zustand des Entscheidjahrs gar nicht entgegen Im Jahr 1631. fortgesetzte Adeliche Stift und Gotteshaus Frauenalb und Dessen Zugehörungen: Von dem Churpfälzischen Hofgerichts Rath von Serini verfasset, Und mit Urkunden à Lit. A. usque K. 14. bewähret — [S.l.], 1773 [VD18 11880732]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45281#0416
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3r -ZALrcMi- )( -f )(
Wann dann solche Gott und der Welt abscheuliche exorbstironde, Fmds
brüchige Gewalthandiungm, öffentliche Bestürmungen der Kirchen und Gottes-
häuser auch pestialischer perstoution der Menschen / allen christlichen und andern
Vslckern exv8, den Emgangs imemioMtten Rechten und Reichs Satzungen ,
wie auch so vielen widerholten allein m rem jucstcatam erwachsenen Unsern Key-
serl. ^uäiLüturen und ^estripten viametralitor zu wider / und zu ärgerlichen höchst
schädlichen Oonsequeux , Inversion und Lonfnston aller seist und weltlichen Rechten
gereicheund dessentwegen ein regierender Bischoff zu Speyer , als des Gottes-
haus Frauenalb Ordinarius, Visitator und 8uperior mmmchr bey jetziger Admini-
stration des Fürstlichen Stifts , mit klagendes Dhom Capitu!, daöey mercklich
interestirt, auch ihr Thäter in die Poen der Rechten und Friedbruchs ipso facto
gestlllen wäret, und darauf, wie auch um anders bequeme IVlanäata an berührtem
U-sterm Ksyserl. Cammergericht wohlMsucht, und bey der^hierinn wohl fnnairten
stnrisäicston bey erhören Poenen um so mchrers erkannt werden wogten / und soll-
ten , da ihr beklagte Fürstliche Räche und andere Diener einige Straf nicht ap-
xrestonäiret, und bevorab der David Brmmr/ von Dero Liebden in die Frauen-
albische Dörfer Ersingen und Bilfingen gesetzte reyßige Schultheiß dahin gerathen/
und wie erweislich bey der vorgenommenen Thakhandlung , als an Seiten der
Abbtißm dargegen protottirt/ und der Frauenalbischen Amthäuser und Untertha«
neu in Craft Ünsers Keyserl Beftltts und den ittn Zeptembr. ^642. ausgelasse-
nen Urkunden / und roproäuoirr Unsern Keyserlichen - Oameral Naodati dich zu
wüst en, dir untersagt worden / ofentiich auszurufen , dich nit entblödet/ daß
dich Unsern ä^Lyserl. Cassation solches rdssrpirten Amts nichts eingienge ; Es hät-
ten weder Wir / als Römischer Keyser, noch mehrbesagt Unser Keyserliches Cam-
mergerichr drr nichts zu gebrechen / respettirest auch Niemand als Dero Liebden,
deren du allem , und sonst Niemand zu gehorsamen schuldig seyest ; ^Lwlchem-
nach um diese Unsere Keyserliche sslaodalen und Ladung wird Dero Liebden und
Euch zu ertheilen unrmhanigst anrufmd erlangt - daß selbige heut Dam nachfol-
gender Gestalten erkannt worden seynd.
Hierauf so gebiethen Wir derselben und euch nochmal samt und sonders
von Römisch Keysersrchen M ystät und bey Pom 42. Marcklöthigen Golds ,
halb in Unsere Keyserliche Cammer / und zum andern halben Theil mehrgedachten
Klägern o'mnachläßig zu bezahlen himstl ernstlich und wollen, daß sie und ihr dm
nächsten nach Überantwort oder Verkündigung dieses ohne einzige HZiversation,
Einrede und Ausflucht gegen die erwählte und inssassirte Abbtißin in des Gottes-
haus Frauenalb , samt der kriorin und Convent allen deren angehörige Beamte,
Diener und Unterchanen, wie auch dero Dörfer/ Hauser/ Hofgücher/ Gülten ,
Renchen, Gefällen , und insonderheit des Gotteshaus und andere Gott zu Ehren
aufgencbts Kirchen nichts thadliches dem gemeinen Landfrieden zuwider, heimlich
noch öffentlich durch sich, euch , oder andere vornehmen / dis dem Gotteshaus ein-
loAerte Soldaten wider abnehmen / und die bereits in Haft genommene Schult-
heißen und Umerthanen ohne einzigen Enrgeld alssbald wider loßgeben und auf
freyen Fuß stellen / sie und die übrige himühro in weiters nicht Zu beschweren, noch
mit Abnehmung einiger Pflichten / Huldigung / oder Handkreu beleydigen und an-
fechten / sondern des Ausgangs ordentlichen Rechtens erwarten, deme allem also
gehorsamlich nachkommen / auch dessen ein jeder vor sich feiner gehorsamen Fslglei-
siung, ohne einzige Vemettung , Beweiß / und Anzeig thun/ als lieb Ihre und
Such seyn mag, vor angedrohte Poen zu vmneyden.
Daran geschiehst Unsere ernstliche Meynung.
Wir heischen auch und laden dieselbe Dero Liebden und euch von berühr-
ter Unserer Keyserb Macht auch Gerichts und Rechtswegen hiemit auf den dreyßig-
sten Tag / des negsten nach beschehener Insinuation dieses / deren Wir Ih-
rs und Euch, zehen vor den ersten, zehen vor den andern, zehen vor den dritten,
letzten und endlichen Rechkstag setzen und benennen peremptorie, oder ob derselbe
kein Gerichtstag seyn würde / den negsten Gerichtstag darnach sechsten, oder
Lurch einen gevollmächtigten Anwald an demselben Unserem Keyserlichen Cammer-
gerrcht zu erscheinen/ Zuforderist zu sehen / und hören , mehrgedachten Dero Liebden
und Euch obbeklagte weitere Thatlichkm halb, in die Poen der gemeinen Land-
 
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