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Serini, Johann Georg
Vertheidigte Reichs Ohnmittelbarkeit Des Adelichen Stifts und Gotteshauses Frauenalb, das ist: Widerlegung Des so rubricirten Rechts Eines Marggräflichen Hauses Baaden, auf das in der Grafschaft Eberstein situirt seyn sollende, dem Zustand des Entscheidjahrs gar nicht entgegen Im Jahr 1631. fortgesetzte Adeliche Stift und Gotteshaus Frauenalb und Dessen Zugehörungen: Von dem Churpfälzischen Hofgerichts Rath von Serini verfasset, Und mit Urkunden à Lit. A. usque K. 14. bewähret — [S.l.], 1773 [VD18 11880732]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45281#0647
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OLcremln.


^Uachdeme bepden Gemeinden Ersingen und Bilfingen der Herrschafftt. Salz-
Hande! auf Demselben beschenes Münd - als Schrifftliches Loppttciren auf
ein Jahr lang und zwar ron6eor§ü 1747. bis dahin^748- gcgm45.fi.
i'6Ml6 oder IxecoZlütivli gnädig coiiLoäirt, als wird gegenwärttiges obgedachten
Gerneinden EertiffoAti I.OLO mit dem Beding jedoch ertherlet, daß nach vetfiosser
nem obermelrem Jahr gnädiger Herrschafft sreystehen solleden Saltzhandel ent-
weder selbsien wider an sich zu ziehen oder aber einem Meistbietenden zu überlas-
sen. Frauenalb den bten 1747.

Eoncoräantiam eum vero OrlZinali suo attoliatur lud stäe notariell.
Frauenalb den glen ^umi 1750.


^oann68 blarmannus füaZst,
^lotar. Eset. juratus.

/


Erner von der Gemeind Ersingm und Bilfingen an die Frau Abb-
tißin zu Frauenalb übergebener Lupplic. ääo. L2ten ^xni. 1748.
rc. rc.

/^uer Hochwürden und Gnaden Unsere allerseits gnädige HerrschaffL haben Wir
unterthänigste Lupplicauten uoiuiue beeder Gemeinden Ersingen und Bil-
fingen die unterthänigste Anzeig zu chun nicht ermanglen sollen, wie daß
den becden Gemeinden den üten 1747. auf ein Jahr lang gnädig 'gestattete
freye Salzhandel mit letzt verwichenem Georgen Tag ein End genommen-
Da nun beede Gemeinden widerum gesinnet waren, solchen frepen Salz-
handel auf Jahr und so lang es Euer Hochwürden und Gnaden rc. nach gnädi-
gem Belieben gefällig, widerum aufs neue einzugehen, hingegen aber gnädigst be-
kannt , daß die mehriste beeder Gemeiuds Unterthanen mit grossen Schulden be-
hafftet, danebst widerum ohnangesehen jährlicher Fehl und Mißjahren mit ei-
nem starcken Creyß Geld beladen, und außer diesem dieses Jahr schon einige kost-
bare Soldaten Marsche gehabt, auch fermrshin nebst anderen noch zustossm dür-
fen dem Ungemach, mehrere bekommen dörfften. Als haben Wir Euer Hochwür-
den und Gnaden Unsere gnädige HerrschaffL nomine beeder Gememden in schul-
digstem Gehorsam unterthanig bitten sollen / Hochdieselbe in gnädigster Erwegung
vorangezogener Motiven Uns nicht nur den frepen Salzhandel wlderum auf ein
oder mehrere Jahr nach gnädigem Belieben gnädigst zu gestatten, sondern auch
das vorjährige x. 45. fi. in so lang, bis etwa widerum bessere Zeichen
erfolgen dürsten, in etwas (jedoch ohne Unterthänigste Maasgaab) zu mindern
gnädigst geruhen mögten. rc. rc.
Treu unterthänigst gehorsamste Unterthanen
nomine beeder Gemeinden Ersingen und Bilfingen.
Hanß Georg Holler, Schultheiß zu Ersingen.
Lorenz Vögele, Gerichts Verwandter
Hanß Michel Bechtold, Schulth. zu Bilfingen.
Lucas Jester Gerichts Verwandter.

Beilagen.

(kkkk)

Oecre-
 
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