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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0387
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xxxii.j I. Philolog. Teil. i. Kommentar. Urk. 14. §48—54. 373

der Phot, unter der Zahl 4 zu stehen scheint, ist nach dem Orig,
nur zufällig. Zu dem Nebeneinander von Demonstrativ und ntj hrj
„welcher oben ist“ vgl. Ryl. 1. Brugsch, Gramm, demot. § 36.2.
§ 51. Die Ergänzung [p> hd] im-w „der Silberling von ihnen“,
die der Wortlaut dieser häufigen Formel verlangt, füllt die
Lücke gut.
§ 52. ntj-lw (gtu) statt des gewöhnlichen ntj s. ob. Urk. 4,
§ 37 b.
§ 53. Hinter r-h „wie“, „gemäß“, das im Orig, völlig deutlich
ist, wollte Spieg. p' tn „die Taxe“ (τδ τελεβτιηόν Ros. 9) ergänzen.
Die Zeichenreste führen indes mit Sicherheit auf die Lesung p>> htr.
Die Schreibung des Wortstammes htr „verbinden“ ist, wenn auch
teilweise zerstört, doch völlig deutlich. Im Unterschied zu der
Schreibung von htr „Notwendigkeit“, „Zwang“, die in Z. 26 in n htr
„mit Notwendigkeit“ und in Z. 32 in t’j htr „Zwang nehmen“
vorliegt, steht hier hinter dem Determinativ der Handtätigkeit
nicht das Zeichen für das gesprochene t. Das spricht vielleicht
dafür, daß wir es hier mit einer andern Form des Wortstammes
zu tun haben, nämlich dem Substantiv mit der konkreten Be-
deutung „Abgabe“, dem wir in Urk. 13 wie in der Rosettana als
Äquivalent von ποόβοόος für die „Einkünfte“ des Tempels be-
gegneten. Diese Bedeutung paßt auch an unserer Stelle ausge-
zeichnet. Die Schuld, die aus unterschlagenen Tempeleinkünften
herrührt, soll wie diese gezahlt werden, d. h. an dem dafür
üblichen Termin.
a) Die Worte n t^j rnp-t 4 ntj hrj werden hier nach dem
Zusammenhang nicht gut wie oben „in diesen obigen 4 Jahren“
bedeuten können, sondern werden, wie das Spieg. richtig empfunden
hat, genitivisch an das vorhergehende Wort, also an p’ htr, anzuknüpfen
sein: „der Silberling, den wir nicht geben werden wie die Abgabe
dieser obigen 4 Jahre“.
§ 54. Der Nachsatz, der angibt, was im Falle der Versäumnis
des Zahlungstermins zu geschehen habe, müßte nach dem gewöhn-
lichen Schema lauten: tiu-n (r) dj-t s irm p>j-f 1 r Ηζ „wir werden
es geben mit seinem 1 zu i1^“, oder iw-n (r) dj-t s tn hd x. Ar hd 1
„wir werden es geben, je x. Silberlinge statt 1 Silberling“, resp.
unter Weglassung des Wortes hd „Silberling“ nur tn x. hr 1 „je
x. statt 1“, s. ob. Urk. 10, § 37 b.
 
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