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Singer, Jakob; Bender, Heinrich Valentin [Oth.]
Abhandlung aus dem teutschen Staatsrechte über die Frage: Ob kaiserliche Majestät befugt sey, in Prozeßsachen von dem kaiserl. und Reichskammergericht die Akten ud Protokolle einseitig abzufodern? — Mannheim: Bei Heinrich Valentin Bender, 1786 [VD18 12029831]

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https://doi.org/10.11588/diglit.57791#0044
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So heißt es in der Kammergerichtsordnung. rzoo Tit. 20. §. 2:
„Und sollen solches alles der Richter, Urcheiler und Assessores, des-
gleichen die Protonotarien, bei ihren gethanenen Gelübden und Eyden,
zu ewigen Zellen llr geheim halten, und Niemand offenbaren. „
Kammergerichtsordnung von 1555 ?. I. I'll. ig. §. 16: „Es sollen
auch die Richter und Beisitzer, bei ihren gethanenen Gelübden und
Eyden alles, so im Rath gehandelt, votier, und geurtheilet wird, in
ewiger Zell in guter geheim halten, und niemands offenbahren.,,
Kammergerichtsordnung 1555 ?. I. I'll. 28. §. z: „Das alles, wie
obgemeldt, sollen die Protonotarien bey ihren gethanenen Gelübden in
ewige Zeit in guter geheim halten, und niemands offenbahren.,,
Auf diese nachdrückliche, und für das kaiserliche Reichskammergericht, so
wie für jedes Gericht ganz zweckmäßig abgefaßte Gesetze nahm man bei jeder
Visitation daher sein besonderes Augenmerk b)..
Der aus der Natur eines jeden, und folglich auch des Reichsoberhaupts'
1)' herfließende, und in der ganzen deutschem Iustrzverfassung überall'
vorleuchtende Begrif, daß kaiserliche Majestät der oberste Richter im Reich
sipe, 2) die gleich auf die angeführte Vorschriften folgende Ausnahmen,
z) Die ganze Einrichtung des teutschcn Iustizwesens, 4) eigne Erklärungen
der Höfe, 5) die unwidersprochene Praris, 6) die Unmöglichkeit, das Ge^
gentheil zu zeigen; dies alles sind unläugbare Beweise, daß bei dem kaiser-
lichen und Reichskammergericht für das Reichsoberhaupt kein Eeheimniß seyn
könne, daß folglich nach meiner Ueberzeugung kaiserliche Majestät befugt seye,'
von diesem Gerichte Akten pro mformatione abzufordern. Alle diese Punkte,
werden in folgenden §phen genauer entwickelt^

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