168 Zusammensassung
Staatsbegriff und der Begriff der Staatsgewalt an einen Herrschafts-
begriff stellen durften. Die Gegenseitigkeit aller Herrschaft aber wird
durch Max Weber in das Korrektiv der Legitimität verlegt, wo sie je-
doch infolge von deren rein psychologischer Ausrichtung nur einen
unzureichenden Platz findet. Es gehört freilich zu den großen Leistun-
gen Webers, daß er eine Korrektur seiner eigenen Begrifflichkeit im
Einzelfall vorgenommen hat und sein Bemühen um allgemeingeschicht-
liche Begriffe nur selten Herr werden ließ über das geschichtliche
Material.
Die Untersuchung der Legitimitätstypen hat bei ihrer Zurückführung
auf letzte Geltungsgründe anstatt der Dreiteilung in charismatische,
traditionale und rationale Legitimität eine Dichotomie ergeben, die
die Anerkennung der bloßen Faktizität der Macht einerseits und den
Glauben an vorbildliche Persönlichkeiten oder an Werte andererseits
in sich schloß. Dabei konnte der wissenschaftsgeschichtliche Ort jedes
der drei Legitimitätstypen in etwa abgesteckt werden. Die charisma-
tische Legitimität beruht als Typus auf der Verallgemeinerung eines
geschichtlichen Sonderfalles, bei der aber doch gerade die historisch
besonderen Eigenarten der historischen Form des Urchristentums als
Vorbild für den Typus beibehalten werden. So kommt es trotz aller
Verallgemeinerung doch zu keinem universalgeschichtlich brauchbaren
Legitimitätstypus, wie auch der Verzicht der modernen Soziologie auf
die Verwendung dieses Typus zeigt. Der Typus der charismatischen
Legitimitätsgeltung bleibt beschränkt auf religiös begründete soziale
Ordnungen und vermag die Alltäglichkeit der Herrschaft eben gerade
nicht zu umfassen.
Der Typus der traditionalen Legitimitätsgeltung wiederum zeigt
sehr schnell das Dilemma, das in dem Problem der Wertgeltung für
die Legitimitätsfrage steckt. Eine konsequente Begründung dieses
Legitimitätstypus auf die rechtfertigende Kraft des Gewohnten zeigt
der näheren Betrachtung schnell die Zweiteilung in wertrationale
Legitimität und in Legitimität vermöge der normativen Kraft des Fak-
tischen. Dabei wurde gezeigt, wie sehr Max Webers Fassung des tradi-
tionalen Legitimitätstypus notwendig an der wissenschaftlichen Dis-
kussion um den einzigen Ort, wo dieses Problem behandelt werden
konnte: der Frage nach der Geltung des Gewohnheitsrechtes, orientiert
ist. Hier aber entsteht aus der Unmöglichkeit des Rekurses auf eine
Wertgeltung der Begriff der normativen Krast des Faktischen als
psychologischer Grundlage der Legitimitätsgeltung. Für Max Weber
gilt dabei, daß er nicht unvermittelt aus dem Sein ein Sollen werden
läßt, sondern diese Transformation in eine psychische Eigenschaft des
Menschen verlegt: das bereits Seiende wird als Gesolltes geglaubt.
Staatsbegriff und der Begriff der Staatsgewalt an einen Herrschafts-
begriff stellen durften. Die Gegenseitigkeit aller Herrschaft aber wird
durch Max Weber in das Korrektiv der Legitimität verlegt, wo sie je-
doch infolge von deren rein psychologischer Ausrichtung nur einen
unzureichenden Platz findet. Es gehört freilich zu den großen Leistun-
gen Webers, daß er eine Korrektur seiner eigenen Begrifflichkeit im
Einzelfall vorgenommen hat und sein Bemühen um allgemeingeschicht-
liche Begriffe nur selten Herr werden ließ über das geschichtliche
Material.
Die Untersuchung der Legitimitätstypen hat bei ihrer Zurückführung
auf letzte Geltungsgründe anstatt der Dreiteilung in charismatische,
traditionale und rationale Legitimität eine Dichotomie ergeben, die
die Anerkennung der bloßen Faktizität der Macht einerseits und den
Glauben an vorbildliche Persönlichkeiten oder an Werte andererseits
in sich schloß. Dabei konnte der wissenschaftsgeschichtliche Ort jedes
der drei Legitimitätstypen in etwa abgesteckt werden. Die charisma-
tische Legitimität beruht als Typus auf der Verallgemeinerung eines
geschichtlichen Sonderfalles, bei der aber doch gerade die historisch
besonderen Eigenarten der historischen Form des Urchristentums als
Vorbild für den Typus beibehalten werden. So kommt es trotz aller
Verallgemeinerung doch zu keinem universalgeschichtlich brauchbaren
Legitimitätstypus, wie auch der Verzicht der modernen Soziologie auf
die Verwendung dieses Typus zeigt. Der Typus der charismatischen
Legitimitätsgeltung bleibt beschränkt auf religiös begründete soziale
Ordnungen und vermag die Alltäglichkeit der Herrschaft eben gerade
nicht zu umfassen.
Der Typus der traditionalen Legitimitätsgeltung wiederum zeigt
sehr schnell das Dilemma, das in dem Problem der Wertgeltung für
die Legitimitätsfrage steckt. Eine konsequente Begründung dieses
Legitimitätstypus auf die rechtfertigende Kraft des Gewohnten zeigt
der näheren Betrachtung schnell die Zweiteilung in wertrationale
Legitimität und in Legitimität vermöge der normativen Kraft des Fak-
tischen. Dabei wurde gezeigt, wie sehr Max Webers Fassung des tradi-
tionalen Legitimitätstypus notwendig an der wissenschaftlichen Dis-
kussion um den einzigen Ort, wo dieses Problem behandelt werden
konnte: der Frage nach der Geltung des Gewohnheitsrechtes, orientiert
ist. Hier aber entsteht aus der Unmöglichkeit des Rekurses auf eine
Wertgeltung der Begriff der normativen Krast des Faktischen als
psychologischer Grundlage der Legitimitätsgeltung. Für Max Weber
gilt dabei, daß er nicht unvermittelt aus dem Sein ein Sollen werden
läßt, sondern diese Transformation in eine psychische Eigenschaft des
Menschen verlegt: das bereits Seiende wird als Gesolltes geglaubt.