__EG2LR )( 5 X «VH» _
wig/ und Wollrads/ Grafen zu Nassau-Saarbrücken/und Saamverden/
für sich und in Vormundschafft / Nahmens ihrer sämmtlichen Vettern / aus
denen Uns vorgebrachten erheblichen/ und andern bewegenden Ursachen/
zumahlen aufanderweitige bcy Uns von des Heil. Röm. Reichs Chur-
Fürsten und Ständen/ und der anwesenden Räthen / Bottschaffter und
Gesandten auf gegenwärtigem Reichs-Tag zu Regensburg / eingelangte
Recommendation, das vorhin in ^nno 1666. den 26. Ua^ ) auf 12.
Jahr ertheilte Moratorium , noch aufandere zehen / und also in allem
22. Jahr lang heut/ ciato in Gnaden extenäiret / und außfertigen lassen.
Wann nun aber bey Uns auch des Marggrafen zu Baaden-Durlach
Liebden/ wegen Ihrer an obgedachte Grafen zu Nassau habender/ von
der Herrschafft Lahr herrührender krseten lion , von Lxteniion obge-
meldten ^loratorii, aus denen von ihro gleichfals angeführten Ursachen/
eximiret zu seyn / Ansuchung gethan/ und Wir dann Sr.'Liebden in so
weit es vorhin beschehen/ mit mehr bemeldter Lxteniion des >loratorii
zu beschwehren nicht gedacht/ beyde Theil aber / vermittels der in dieser
Lahrischen Schuld-Sache in ^rmo 1670. angeordneten (^ommiüion
aä li^uiäarlLium dermahleins voneinander und in Ruhe gesetzct / gnädigst
gern sehen möchten.
Als ersuchen Wir Euer Liebden / und Euch hiermit freundlich und
gnädigst / Sie wollen Ihnen ohnbeschwehrt angelegen seyn / und dahin
sehen lassen / damit erst-erwchnte (Hommiiliou ehistensreallumiret / und
dieselbe/ jedoch Unsern vorhergehenden Kayserlichen Retcripc gemäß/
mit Beobachtung der in^rmo 1670. und 167z. außgefallenen ^suäicato-
rum möglichstzuEnd gebracht werden möge. Das gereicht uns zu ange-
nehmen gnädigsten Wohlgefallen / und Wir seynd Euer Liebden und
Euch rcr
I^t. o.
e/e- zo. i68z.
W«N Sachen weyland Herrn Friedrichen Marggrafen zu Baaden/Klä-
W gcrn/ wider Herrn Johann Grafen zn Nassau Saarbrücken/Beklag-
ten/ lelanäati LxecueoriLli8 8.L. in PUNÄO Lommillionis sä ligui-
6-lnänin ist,erkannt / daß die zu commillrrien Verordnete / nach Inn-
Halt derer am 4- OÄobr. 1670. den 20. OÄobr. 1671. und 27. kekr.
1674. ergangener Urtheilcn/allerseits Einwendcns ungehindert / die Lom-
miillvn fortfetzen / und bißanhero continniren / auch den korulum,
nebstihrcr keiation, erwehntcr eommiMon gemäß / verschlossen / an
dieses Kayfcrl. Cammer-Gericht einfchicken sollen, in kunLlo leloos-
rorii dessen Erläuterung / Würckung / Vollstreckung und Lxs-u-
rion aber läßt man es bey dem schon öfftcrs an gehörigen Ortbcsche-
henen kemicklon annoch und endlich
bewenden.