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Stadelmann, ... von [Hrsg.]
Kurtze Gegen-Beleuchtung, Einiger Vor wenig Zeit erschienenen und ohngefähr zu Gesicht gekommenen Nassauischen Impressorum, Den Streit super Moratorio Zwischen Baaden-Durlach Und Nassau-Saarbrücken betreffend: Worinn nicht allein die Cammer-Gerichtliche in Causa Lahrensi seit 70. Jahren ergangene Rechts-kräfftige Judicata, sondern auch die in puncto Moratorii erhaltene Reichs-Hof-Räthliche Verordnungen von Nassauischer Seithe durch die Hechel gezogen, und auf das schändlichste verdrähet worden ; Mit Beylagen Lit. A. usque G. inclusivè — [S.l.], [1723] [VD18 14260778]

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https://doi.org/10.11588/diglit.24747#0016
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würckt und vorgenommen werden solle. Und dieses ist es/ worüber man eines
hoch-preyßl. Reichs-Hof-Naths Entscheidung erwartet/in der Hoffnung/
daß bey demselben das gantz neuerlich auf die Bahn gebrachte zu grosser
Weiterung abziehlende Nassauische Gesuch/ worüber ohne diß noch nie-
Mahls oräinsria ^uris via gehandelt/ noch Baaden-Durlach etwas
communiciret worden/ kein Gehör finden werde.

6


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Mplagen.
Eines bey dem Lämmer Gericht eingereichten Nasi
sau-Saarbrückischen Lxkikiti, conrr^ Baaden-Durlach
6ato io. Oecerndr. 1680.
^tALeichwie aber die unterm 20. OKobr. 1671. publicirte Urthel
iWD darinnen Ziel und Maaß gibt / und des Herren Gegentheils
Fürst!. Durch!, das ^U8 Ivetention!8 A in/MentiD auf ein
meyrers nicht als auf das (Spital der 102000. fl.; zuerkannte (Zuarr;
und die von Zeiten des außgelassenen klanöati äe exe^uenäo erschie-
nene Zinnsen ; so dann was und wie Vie! der Herr Klager auf dieses
Kayserl. Cammer- Gerichts ergangene und Urtheile an de¬
nen auf der halben Herrschafft Lahr in lpecie hafftenden Schulden
würcklich bezahlt zu haben/der Gebühr nach in Lontinenti liguicliret/
gebilliget/ und zuerkannt worden / so hält Anwald ohnnöthig/ das über-
mäßige und weitläufftige Gegentheilige caleuliren zu resiuriren/ sondern
ist man demselben an Orth und Enden/ wo sichs gebühret / Zu Recht
zu stehen erbiethig / und hätte billich ein Hoch - Löbl. Cammer- Gericht
mit solchen vergeblichen Weitläufftigkeiten verschont bleiben sollen; Aller-
massen dann die hier nochmahls angeführte / und von Herren Klägers
Fürst!. Durch!, an sich erhandelte kalliv-Schulden in obbemeldten Urs
the! bereits verworffen/ und der Herr Gegentheil damit abgewiesen wor-
den ; Man auch demselben ein mehrers nicht / als was obbemeldtes be-
trifft/ schuldig noch geständig.
I^it. 6.
25.16^9.
ZMN Sachen weyland Herrn Friedrichen Marggrafen zu Baaden und
AM Hochberg/ Klägern/ wider Herrn Johann Grafen zu Nassau-Saar-
brücken/ Beklagten/ Klanelati Immiilor. nunc Lxecutor, 5. ist der
- durch
 
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