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622. Vgl. auch F. Anzelewsky (1991), S.277.
623. Vgl. E. Rebel (1996), S.437.
624. Zu Dürers Rolle als »Maler und Humanist« siehe E. Rebel (1996).
625. Es ist mir unbekannt, wo ihre Schwester Magdalena, die Nonne im Konvent zum
Heiligen Kreuz in Regensburg war, im Jahre 1537 beerdigt wurde (Siehe jedoch
Anmerkung 459 dieser Arbeit); aufgrund von Ordensregeln wird es eher unwahr-
scheinlich gewesen sein, daß sie damals überhaupt, als Klosterschwester, in der
»aktiven Rolle« einer Stifterin in Erscheinung treten konnte.
626. Vgl. R. Zittlau (1992), S.105.
627. Im Gegensatz dazu gab es auch die »res non sacrae«, zu denen die Orgeln, die
Kanzeln, Leuchter, Kirchenstühle usw. gehörten; nach gelasianischem Recht sei
die bischhöfliche Weihe auch der weltliche Rechtsakt gewesen, der dem Bischof
den Besitz am geweihten Objekt zugesprochen habe.
628. G. Seibold (1977), S.CXXI: "Im 15. und in der ersten Hälfte des 16. Jhs. lassen
sich eine große Zahl von Vermächtnissen zugunsten der örtlichen Kirchen in
Nürnberg nachweisen. Soweit es sich um Kunstwerke handelte, wurde zumeist
bestimmt, daß diese zur Ausschmückung der Gotteshäuser »auf ewige Zeiten«
dienen sollten."
629. Nach R. Zittlau (1992), S.107 hatten die Stifter [allerdings nach der Reforma-
tion] höchstens indirekte Besitzrechte an ihren Stiftungen, beispielsweise wenn
sie von der zuständigen Obrigkeit mit der Pflegschaft, d.h. der Treuhandschaft
und Verwaltung beauftragt waren. Sie übten auch Einfluß aus, wenn sie in ein
mit der Kontrolle verbundenes Ratsgremium gewählt wurden.
630. Ein Argument gegen die hier vorgetragene Vorstellung, daß die Tafel nicht aus
St. Sebald in die Heiliggrabkapelle überführt worden war, dürfte man in der
leichten Wölbung sehen, welche die Tafel des Germanischen Nationalmuseums
noch heute aufweist. Wäre sie erst für jene Begräbniskapelle geschaffen worde,
so hätte sie wohl dieser Wölbung nicht bedurft.
631. Die Kirchenmeister der beiden Hauptpfarrkirchen (St. Sebald / St. Lorenz) hätten
zwar nicht dem Rat angehört, mußten aber einer "ehrbaren" Familie entstammen.
Während der mit der höchsten Weisungsbefugnis ausgestattete Kirchenpfleger
von St. Sebald wahrscheinlich nur repräsentative Aufgaben zu erfüllen hatte,
wurden dem Kirchenmeister die Aufsichtspflichten übertragen. Er verwaltete das
Kirchenvermögen, regelte Einnahmen und Ausgaben, betreute die Stiftungen und
wachte über die Organisation aller geistlichen Angelegenheiten, der Pfründen
und Messen, sowie über die Schulen. Vgl. R. Zittlau (1992), S.125 f. und S.126
(Fußnote 110) mit weiterführender Literatur.
632. In vielen Bereichen soll er als Sebalder Kirchenmeister höhere Machtbefugnisse
als der ebenfalls vom Rat eingesetzte Pfleger von St. Johannis gehabt haben; er
habe zum Mißfallen des Johannispflegers die Grabgebühren für den Johannis-
friedhof kassiert und die Grabsteine dorthin liefern lassen. Seinen Kirchner habe
er anweisen können, während der Pestzeiten die außerhalb der Stadt Verstorbe-
nen auf dem Johannisfriedhof beerdigen zu lassen.
633. Vgl. R. Zittlau (1992), S.104-110 und S.141 f.
622. Vgl. auch F. Anzelewsky (1991), S.277.
623. Vgl. E. Rebel (1996), S.437.
624. Zu Dürers Rolle als »Maler und Humanist« siehe E. Rebel (1996).
625. Es ist mir unbekannt, wo ihre Schwester Magdalena, die Nonne im Konvent zum
Heiligen Kreuz in Regensburg war, im Jahre 1537 beerdigt wurde (Siehe jedoch
Anmerkung 459 dieser Arbeit); aufgrund von Ordensregeln wird es eher unwahr-
scheinlich gewesen sein, daß sie damals überhaupt, als Klosterschwester, in der
»aktiven Rolle« einer Stifterin in Erscheinung treten konnte.
626. Vgl. R. Zittlau (1992), S.105.
627. Im Gegensatz dazu gab es auch die »res non sacrae«, zu denen die Orgeln, die
Kanzeln, Leuchter, Kirchenstühle usw. gehörten; nach gelasianischem Recht sei
die bischhöfliche Weihe auch der weltliche Rechtsakt gewesen, der dem Bischof
den Besitz am geweihten Objekt zugesprochen habe.
628. G. Seibold (1977), S.CXXI: "Im 15. und in der ersten Hälfte des 16. Jhs. lassen
sich eine große Zahl von Vermächtnissen zugunsten der örtlichen Kirchen in
Nürnberg nachweisen. Soweit es sich um Kunstwerke handelte, wurde zumeist
bestimmt, daß diese zur Ausschmückung der Gotteshäuser »auf ewige Zeiten«
dienen sollten."
629. Nach R. Zittlau (1992), S.107 hatten die Stifter [allerdings nach der Reforma-
tion] höchstens indirekte Besitzrechte an ihren Stiftungen, beispielsweise wenn
sie von der zuständigen Obrigkeit mit der Pflegschaft, d.h. der Treuhandschaft
und Verwaltung beauftragt waren. Sie übten auch Einfluß aus, wenn sie in ein
mit der Kontrolle verbundenes Ratsgremium gewählt wurden.
630. Ein Argument gegen die hier vorgetragene Vorstellung, daß die Tafel nicht aus
St. Sebald in die Heiliggrabkapelle überführt worden war, dürfte man in der
leichten Wölbung sehen, welche die Tafel des Germanischen Nationalmuseums
noch heute aufweist. Wäre sie erst für jene Begräbniskapelle geschaffen worde,
so hätte sie wohl dieser Wölbung nicht bedurft.
631. Die Kirchenmeister der beiden Hauptpfarrkirchen (St. Sebald / St. Lorenz) hätten
zwar nicht dem Rat angehört, mußten aber einer "ehrbaren" Familie entstammen.
Während der mit der höchsten Weisungsbefugnis ausgestattete Kirchenpfleger
von St. Sebald wahrscheinlich nur repräsentative Aufgaben zu erfüllen hatte,
wurden dem Kirchenmeister die Aufsichtspflichten übertragen. Er verwaltete das
Kirchenvermögen, regelte Einnahmen und Ausgaben, betreute die Stiftungen und
wachte über die Organisation aller geistlichen Angelegenheiten, der Pfründen
und Messen, sowie über die Schulen. Vgl. R. Zittlau (1992), S.125 f. und S.126
(Fußnote 110) mit weiterführender Literatur.
632. In vielen Bereichen soll er als Sebalder Kirchenmeister höhere Machtbefugnisse
als der ebenfalls vom Rat eingesetzte Pfleger von St. Johannis gehabt haben; er
habe zum Mißfallen des Johannispflegers die Grabgebühren für den Johannis-
friedhof kassiert und die Grabsteine dorthin liefern lassen. Seinen Kirchner habe
er anweisen können, während der Pestzeiten die außerhalb der Stadt Verstorbe-
nen auf dem Johannisfriedhof beerdigen zu lassen.
633. Vgl. R. Zittlau (1992), S.104-110 und S.141 f.