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XVIll

Vaterland heimkchrten, um hier dic wvhlgewonnenen Lchätze des Wissens
zu verwerthcn. Sind auch die Spuren ihres Einflusses in dcn erstcn Jahr-
hunderten nach dem Aufblühen Bvlogua's nn üinzelnen nur spärlich nachzu-
weisen'*); so ist es doch ihnen zuzuschreiben, daß in die deutsche Nation die
die fast verschollene Kunde dringt von ciner erhabenen, an die kaiserlichc
Gewalt geknüpftcn Rechtsautorität und von uraltcn Gesetzen dcr ewigen
Roma, die eine Fundgrube der tiefsten Weisheit seien. So erzeugte sich
im Bewußtsein der Nation das erste Fundament für die Geltung des
fremden RechtS: das Wifsen von seinem Dasein, die Ahnung von seinem
Werthe und der Glaube an seinc Gültigkeit für das ganze Reich.

Allein eine tiefer eingehende Betrachtung der Geschichte hat es längst
crkannt, daß die Rechtsgclehrten nicht die wichtigsten Triebfedern in der
folgenden Umgcstaltung des Rcchtszustandes, fondern nur mitwirkende,
kräftigc Werkzeuge eincr viel breiter angelegten historischen Entwiekelung
waren. Es bandeltc sich nickit bloß darum, einen neuen Gedankcn auszu-
sprechen, zu entwickeln und empfänglichen Geistern einzupflanzen; sondern es
kam darauf an, überlieferte tbatsächliche Zuständc durch fortgesetzte praktische
Thätigkeit in cinem weiten räumlichen Gebietc umzugcstalten: und diese
Aufgabc war eine so gewaltige, daß zu ihrer Üösung die Kraft derDoctvren
ailein niemals ausgereicht haben würde. Um sie zu vollbringen, mußtc
der Geist der Nation in den weiten Schichten, welche mit dem Rechtslcben
und seiner Pflege in stetiger Berührung standen, zum Berständniß der
Gcdanken des römischen RechtS herangezogen wcrden. Zur Bollendung
diescr Entwickelung bedurfte es dcr Iahrhunderte; und erst jetzt dürfen wir
sie alS abgeschlofsen betrachten, da wir sagcn können, daß uns dic römiscben
Rechtsgedankcn nicht mehr fremde sind, sondern unserm hcutigen Bewußt-
sein vielfach näher stehen, als die Anschauungen unseres alten hcimischen
RechtS: sie sind ein nicht mehr auszuscheidendcr Bestandthcil unscrerKultur
geworden.

Begonnen aber hat diescr Entwickelungsgang in derselben Periodc,
welche die übrigen Keime unscrer modernen Kultur birgt; und scine An
fänge, wie sein weitererBerlauf ähneln dcnjenigcn, welche wir bei der Auf
nakme des klassischen Altcrtbums in unsere allgcmeine Bildung bcobachten
können. Auch seine ursprünglich fremden Ueberlieferungen sind uns in

Bgl. S chä ffner, daS römische Recbt m Deutschland während deS zwölften und
dreizedntcn IahrdundertS. Stobbe, Rechtdqiicllen, Bd. 9 S. 1!> fl.
 
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