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XX

Allein unsere gelehrten Doctorcn sind es nicht gewesen, weiche auf jenes
Lebensgebiet und jene Kreise unmittelbar einwirkten, in welchen das breite
und feste Fundamcnt für die praktische Geltung des römischen Rechts gelegt
werden mußte. Denn diese umfassen das äußcrlich untergeordnete und
ausgedehnte Gebiet dcs kleinen bürgerlichen Lebens, welches die Gelchrten
nicht beherrschten, zu welchem sie sogar nur den geringsten Zugang hatten.

Könnten wir die fast unglaublich klingenden Angaben über die
Frcquenz der italienischen Rechtsschulen auch nur annähcrnd für Deutsch-
land in Rechnung bringen, und annchmcn,daß alle Scholaren mit den summi
lwnorss geschmückt in die Heimath zurückkehrtcn, so hätten wir allerdings
ein gcwaltiges Heer von Doctoren des römischcn Rcchts vor uns. Allcin
die Unzulässigkeit dieser Berechnung liegt auf dcr Hand. Es strömten in
Ztalien die Lcholaren aus allen Nationen zusammcn; Italien sclbst stellte
das größeste Contingcnt, und die Deutschen nur cincn kleinen Brucktheil der
Gesammthcit. Denn in der That mußten bcsonderc Bvrzüge des Glückes
zusammcntreffen, um einem Deutschen den jahrelangenAufenthalt in Italien
zu ermöglichen; Zeit und Mittel dafür stanten begreiflich nur einem ver-
bältnißmäßig kleinen Kreisc zur Bcrfügung. Und von dieser so gemin-
dcrten Anzahl müssen wir wiederum einen nicht unerheblichen Bruchtheil
in Abzug bringen, wenn wir die Bertretung des eigentlich römischen Rechts
bemessen wollen. Denn dic bei weitem meisten deutschen Scholarcn
gchörten dem Klcrus an, und warcn daher durch ihren Stand nicht
blos vorzugsweise auf das kanonische Recht hingewiescn, sondern durch
ausdrücklichen Befehl des Papstes *) vom Studium des römischen Rechts
abgclenkt.

Dic Gründung der dcutschen Univcrsitäten am Ende des vierzehnten
und im Laufe dcs fünfzehnten Iabrhunderts hat auf diese Berhältnisse nur
langsam ändernd cingcwirkt. Ward durch sie auch ein großer Theil der
äußcrlichen Hindernisft binweggcräumt, welche bisher dcn akademischen Stu-
dien im Wcge gestanden hatten, so botcn doch dic heimischen Recbtsfakul-
täten lange Zeit gerade diejenigcn Hülfsmittel nur sehr mangelbaft dar,
welchc für die Erlernung dcs römischen Rechts erfordcrlich warcn. Denn
bis gegen das (Lnde des fünfzchnten Iahrhunderts war die Bertretung dieser

") An der strikten Befolgnng der bekannte» Dekretale Honorius III v. I. 121!>
(o. 10 X. nv olsriei 3, 50) ist nllerdings zu zwcifeln, aber nicht an ibrem Einfluß auf
die gesainmte Stellung deo Klerus gegenüber den I,o^os.
 
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